C. Gerichtsentscheide 3227. 3228
2. Strafrecht 3227 Strafaufschub. Aufschub des Strafvollzuges zugunsten einer ambulanten Behandlung (alkoholfürsorgerische Betreuung mit vierteljährlicher ärztlicher Kontrolle; Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Der zunächst verweigerte Strafaufschub wurde vom Obergericht aufgrund einer Anweisung des Bundesgerichtes (Urteil vom 9.7.1993) gewährt (vgl. AR GVP 4/1992 Nr. 3209). OGer 21.9.1993 3228 Jagd. Keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jagdgastes für die korrekte Markierung der von ihm erlegten Tiere (Art. 17 JSG; Art. 14, 30 kant. Jagdverordnung). Der Angeklagte X. schoss als Jagdgast des Y. zwei Rehkitze. Die Tiere wurden von Y. mit Marken des Z. gekennzeichnet. X. wurde wegen Verstosses gegen das Jagdgesetz und die Jagdvorschriften angeklagt. Das Obergericht sprach ihn frei. Aus den Erwägungen:Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer unter anderem vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt. Bei fahrlässigem Handeln ist die Strafe Busse (Art. 17 Abs. 2 JSG). 71
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a) Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob der Angeklagte berechtigt war,zwei Rehkitze zu schiessen. Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Es ist unbestritten, dass das Abschusskontingent von Y. noch zwei Rehkitze umfasste. Sodann hatte die Polizeidirektion von Appenzell A.Rh. dem Angeklagten für den 5. Oktober 1991 eine Jagdgästebewilligung ausgestellt. Diese berechtigte ihn gemäss Art. 14 Jagdverordnung (bGS 526.21) zur Ausübung der Niederjagd zusammen mit dem Gastgeber Y. zu Lasten von dessen Abschusskontingent. Damit steht fest, dass der Angeklagte am fraglichen Tag zum Abschuss der beiden Rehkitze berechtigt war. Mit der Abgabe des tödlichen Schusses ist die in Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG umschriebene Tathandlung vollendet. Die nachträgliche Markierung des erlegten Tieres wird von dieser Bestimmung nicht umfasst, sondern unterliegt dem kantonalen Recht. (...... )b) Ziffer 11 der Jagdvorschriften 1991/92 verlangt in Abs. 1, dass erlegte Rehe unverzüglich mit der von der Jagdverwaltung abgegebenen Kontrollmarke 1991 zu versehen sind. Der Adressat der Markierungspflicht wird nicht genannt, doch kann es sich offensichtlich nur um den Patentinhaber handeln, denn er ist es, dem von der Jagdverwaltung numerierte Kontrollmarken abgegeben werden. Der Jagdgast kann zu einer vorschriftsgemässen Markierung des erlegten Tiers nichts beitragen, da ihm die zum Abschusskontingent gehörenden Nummern nicht bekannt sind. Jedenfalls sind sie auf der Gästebewilligung nicht aufgeführt. Eine Verpflichtung zur Markierung ist auch in Art. 14 der Jagdverordnung, welcher die Rechtstellung des Jagdgastes umschreibt, nicht enthalten. Eine Markierungspflicht des Jagdgastes lässt sich auch nicht aus Art. 30 Abs. 3 der Jagdverordnung ableiten, wonach ein Jäger in jedem Fall für seinen Schuss persönlich verantwortlich ist. Sie verhält den Jäger namentlich zu einer gewissenhaften Beurteilung der Jagdbarkeit des Wildes sowie zur Vermeidung von Gefahren für Personen und fremdes Eigentum. Seitens der Jagdbehörden wird geltend gemacht, der Einsatz von sogenannten "Killerjägern" sei unkollegial und würde dazu führen, dass andere Jäger Ihr Abschusskontingent kaum mehr erreichen würden. Dieser Auffassung kann eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. Entsprechende Korrekturen müssten aber durch eine 72
C. Gerichtsentscheide 3228, 3229 Änderung der Gesetzgebung erfolgen. Sowohl das Institut der Gästebewilligung wie auch der Umstand, dass die Abschussberechtigung an andere Jagd berechtigte abgetreten werden kann, begünstigen die vom Wildhüter aufgeworfene Problematik. Das im Strafrecht geltende Legalitätsprinzip erfordert, dass die Strafbarkeit eines Verhaltens und die dafür anwendbare Sanktion im Gesetz umschrieben sind. Daran fehlt es hier. OGer 26.1.1993 3229 Strafregister. Verweigerung der Löschung nach Nichtbewährung während der Probezeit, ohne dass dies zu einem Widerruf oder einer Ersatzmassnahme führte (Art. 41 Ziff. 4 StGB).
1. Gemäss Art. 41 Ziff. 4 StGB ist die Löschung des Urteils durch die zuständige kantonale Behörde zu verfügen, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat und die Bussen und unbedingten Nebenstrafen vollzogen sind.
a) Die Zuständigkeit des Richters ergibt sich Unbestrittenermassen aus Art. 3 der kantonalen Verordnung über das Strafregister vom 17. Dezember 1991 (bGS 331.1), wonach für unklare Fälle ein Entscheid des Richters verlangt wird.
b) Bewährt gemäss eingangs erwähnter Bestimmung hat sich ein Verurteilter dann, wenn er sich in der Probezeit in einem weiteren Sinne wohlverhalten und insbesondere keine neuen Straftaten begangen hat, nicht schon dann, wenn gegen ihn kein neuer Vollzug angeordnet werden musste, wie das die Vorinstanz angenommen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hier von einem andern als dem üblichen Bewährungsbegriff ausgegangen ist (vgl. namentlich die Löschungsvoraussetzungen nach Art. 49 Ziff. 4 StGB). Vorliegend ist die ursprüngliche auf vier Jahre bemessene Probezeit im Zuge von zwei neuen Verurteilungen auf die gesetzliche Maximaldauer von sechs Jahren verlängert worden. (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 73