B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2118, 2119
6. Offen bleiben kann, ob es sich bei den vom Rekurrenten ebenfalls geltend gemachten Kosten für Zeitungsabonnements um Gewinnungskosten handelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären diese Auslagen ebenfalls mit der allgemeinen Berufskostenpauschale abgegolten.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Pflichtigen der Nachweis höherer als bereits von der Steuerbehörde zum Abzug zugelassener Berufsauslagen nicht erbracht werden konnte. Es ist festzustellen, dass die gewährten Abzüge ausserordentlich grosszügig bemessen sind. Dabei darf nicht ausser acht bleiben, dass In den Reisespesen auch eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung enthalten ist und neben den vergüteten Spesen die Veranlagungsbehörde zusätzlich noch die allgemeine Berufskostenpauschale zum Abzug zu- lless. StRK 20.8.1993 (Nr. 575) Anmerkung: In bezug auf die Frage der Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung und für Berufskleider argumentiert die Steuerrekurskommission gleich wie im Entscheid Nr. 566 vom 26.3.1993 (vgl. AR GVP 4/1992, Nr. 2102). 2119 Gewährung des sog. AR-Privileges nach Art. 26 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 StG zur Vermeidung wirtschaftlicher Mehrfachbelastung; Voraussetzungen.
1. B. wohnt in Teufen; er ist Aktionär der E. AG mit Sitz in St. Gallen. Im Einschätzungsverfahren nahm die kantonale Ste' erverwaltung St. Gallen bei der E. AG verschiedene Aufrechnungen vor. Es handelte sich dabei um verschiedene Leistungen der Gesellschaft zugunsten des Aktionärs B., welche als verdeckte Gewinnentnahmen betrachtet wurden. Diese Aufrechnungen wurden von der E. AG anerkannt, und die entsprechende Veranlagungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. Die vorgenommenen Aufrechnungen meldete die kantonale Steuer- 39
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2119 Verwaltung St. Gallen der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell A.Rh., worauf letztere die nämlichen Aufrechnungen bei B. vornahm. Gegen diese Aufrechnungen setzte sich der Pflichtige mittels Einsprache und Rekurs zur Wehr.2. Der Rekurrent erklärt es als ungerecht, wenn die erwähnten Aufrechnungen bei der E. AG von den Steuerbehörden am Sitz der Gesellschaft (St. Gallen) mit der Reinertragssteuer belegt worden seien und er diese nun zusätzlich auch noch als Privatperson versteuern müsse. Dies stelle "eine Art Doppelbesteuerung" dar, die insgesamt zu einer übermässigen Steuerbelastung führe. Hätte er als Gesellschaftsdomizil den Kanton Appenzell A.Rh. gewählt, so wäre er steuermässig besser gefahren. Richtig ist, dass die bei der E. AG erfolgten Aufrechnungen die Doppelbelastung von Gesellschaft und Anteilsinhaber (Aktionär) aus- lösen: Die E. AG muss auf dem dadurch erhöhten Gewinn die Reinertragssteuer entrichten, und gleichzeitig muss der Pflichtige als Anteilsinhaber resp. Aktionär diese verdeckten Gewinnausschüttungen als Beteiligungsertrag versteuern (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 2 StG). Diese "wirtschaftliche Doppelbelastung” stellt keine unzulässige Doppelbesteuerung dar (vgl. u.a. Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 4. Auflage, Zürich 1992, S. 156 f.; E. Höhn, Steuerrecht, 7. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1993, § 23, RZ 15 und RZ 18 ff.). Über die Steuergesetzgebung wird zudem versucht, diese wirtschaftliche Doppelbelastung durch eine massvolle Besteuerung der juristischen Personen zu entschärfen. So braucht die gesamte Steuerbelastung von juristischer Person und Aktionär letztlich nicht unbedingt höher zu sein als bei einer Personenunternehmung (vgl. ASA 49 1980/81, S. 635 ff.). In der Steuergesetzgebung des Kantons St. Gallen geschieht dies u.a. dadurch, dass ein Vorzugssteuersatz von 3,5 % gilt, sofern die Ausschüttungen 6 % des steuerbaren Eigenkapitals nicht übersteigen (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallisch Steuerrecht, Bern 1987, S. 198). Die Steuergesetzgebung des Kantons Appenzell A.Rh. hebt die wirtschaftliche Doppelbelastung sogar weitgehend auf, Indem natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werden mit Bezug auf Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die ihren Hauptsitz ebenfalls im Kanton haben (Art. 26 Abs. 2 StG). Diese Auf 40
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2119, 2120 hebung der wirtschaftlichen Doppelbelastung für die Veranlagung der Landes- und Gemeindesteuern greift nicht Platz, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Beteiligungsertrag aus einer Aktiengesellschaft resultiert, deren Hauptsitz Im Kanton St. Gallen liegt. Aus den erwähnten Gründen müssen die bei der E. AG Unbestrittenermassen zu Recht erfolgten Aufrechnungen bei B. als Gewinnanteile aus Beteiligungen gemäss Art. 26 Abs. 1 Ziff. 2 StG voll von der Einkommenssteuer erfasst werden. StRK 20.8.1993 (Nr. 577) 2120 Abzug von Personenversicherungsprämien gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 4 StG. Der Kinderfreibetrag von Fr. 400.--1' je Kind kann für jedes Bemessungsjahr beansprucht werden, In dem die Voraussetzungen ganz oder teilweise erfüllt waren.
1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 4 StG erhöht sich der Abzug für Zinsen von Sparkapitalien sowie die ausgewiesenen Prämien von Personenversicherungen für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt, nach der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Regelung um Fr. 400.--.2. Die Veranlagungsbehörde vertritt die Auffassung, dass massgeblichfür die Gewährung des Abzugs jeweils die persönlichen Verhältnisse zu Beginn der Veranlagungsperiode seien. Demgegenüber halten die Rekurrenten dafür, dass, wenn das Ausscheiden eines Kindes aus der Familienbesteuerung im Laufe der Steuerperiode erfolgt, bis zu diesem Zeitpunkt der Abzug pro rata temporis zu gewähren sei. Nachdem die Tochter des Pflichtigen erst am 20. September 1990 20. Altersjahrvollendet habe, bestehe bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Vornahme des Abzugs. Einen anderen Standpunkt nimmt die Steuerrekurskommission ein. Bei den nach Art. 29 Abs. 1 Ziff. 4 StG abzugsfähigen Versicherungsprämien handelt es sich grundsätzlich um Le- neu Fr. 500.-- je Kind (seit 1.1.1993) 41