A. Entscheide des Reqierunqsrates 1246
4. Finanzen 1246 Steuerrecht. Tragweite der Untersuchungsmaxime im Veranlagungsverfahren, Revision (Art. 97 StG, bGS 621.11). Frau X. wurde aufgrund einer gemeinsam mit dem Einschätzungsbeamten erstellten Steuererklärung mit einem steuerbaren Grundstücksgewinn von Fr. XY’OOO.- veranlagt. Nach Eintritt der Rechtskraft beantragte sie die Revision der Veranlagung, weil bei der Ermittlung der Anlagekosten wertvermehrende Aufwendungen im Betrag von Fr. X’OOO.- unberücksichtigt geblieben waren. Die kantonale Steuerverwaltung wies das Revisionsbegehren ab, im anschliessenden Rekursverfahren bejahte aber die Steuerrekurskommission das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Gegen diesen Entscheid erhob die kantonale Steuerverwaltung Kassationsbeschwerde, welche vom Regierungsrat aus folgenden Erwägungen abgewiesen wurde:
a) Nach Art. 97 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG; bGS 621.11) in Verbindung mit Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Zivilrechtspflege (ZPO; bGS 231.1) kann der Steuerpflichtige die Revision einer rechtskräftigen Steuerveranlagung verlangen, wenn er nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihm im früheren Verfahren auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht zur Verfügung stehen konnten.b) Es ist unbestritten, dass die Veranlagungsverfügung materiell falsch ist. Nachdem die Veranlagungsverfügung bereits rechtskräftig geworden war, wurde die Steuerpflichtige von ihrem Rechtsvertreter auf die Anrechenbarkeit der wertvermehrenden Aufwendungen hingewiesen. Die Steuerpflichtige musste sich daraufhin erst die entsprechenden Belege von ihrem ehemaligen Lebenspartner zukommen lassen, um Kenntnis über die tatsächliche Höhe dieser Aufwendungen zu erlan 12
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1246 gen. Sie hat somit erst nachträglich von einer entscheiderheblichen Tatsache Kenntnis erhalten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Steuerpflichtige diese Tatsache bei sorgfältiger Prozessführung nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte einbringen können. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, vermeidbare Unterlassungen nachzuholen. Die nachträgliche Beibringung muss entschuldbar sein und darf nicht auf unsorgfältige Prozessführung zurückgehen.c) Im Veranlagungsverfahren haben die Steuerorgane den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der Steuerpflichtige hat aber, da er den Sachverhalt selber am besten kennt, eine Mitwirkungspflicht. So darf die Steuerbehörde insbesondere davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige die zu seiner Entlastung notwendigen Angaben grundsätzlich von sich aus vorbringt ( ErnstBlumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 4. Aufl., Zürich 1992, S. 350; Ernst Höhn, Steuerrecht, 7. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 567). Diese Mitwirkungspflicht ändert allerdings nichts an der Geltung der Untersuchungsmaxime. Die Steuerorgane dürfen sich nicht damit begnügen, nur diejenigen Punkte eines Steuerfalls zu untersuchen, die aus den Angaben der Steuererklärung oder aus der Begutachtung hervorgehen. Sie haben vielmehr den wirklichen Sachverhalt nach allen Richtungen hin von Amtes wegen festzustellen (Blumenstein/Locher, S. 350). Im vorliegenden Fall wandte sich die Steuerpflichtige wegen ihrer Unerfahrenheit in Steuerangelegenheiten an den Einschätzungsbeamten und bat Ihn um Hilfe beim Ausfüllen der Steuererklärung. Dabei teilte sie ihm mit, dass sie der Auffassung sei, keinen Gewinn erzielt zu haben. Der Steuerbeamte durfte somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die von der Steuerpflichtigen beigebrachten Unterlagen vollständig wären. Vielmehr war er aufgrund der Untersuchungsmaxime dazu aufgerufen, in besonderem Masse nachzufragen und die Steuerpflichtige über die steuerrelevanten Umstände aufzuklären. Dass die Steuerpflichtige schliesslich trotzdem mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung bezeugte, kann ihr daher nicht als sorgfaltswidriges Verhalten angelastet werden. Es liegt folglich kein Grund vor, eine Revision der Steuerveranlagung zu verweigern. RRB 13.8.93 13