A. Entscheide des Reqierunqsrates 1239,1240 Entzug der elterlichen Gewalt (BGE 111 la 5 E. 4) oder der Streit um eine Namensänderung (BGE 112 la 5 E. 3b). RRB 12.1.1993 1240 Berechtigung zum Rekurs (Art. 19 VwVG, bGS 143.5). Nach Massgabe von Art. 19 VwVG ist zum Rekurs berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Im allgemeinen ist ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung nur schutzwürdig, wenn der Rekurrent nicht bloss beim Einreichen des Entscheides ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Fällt das Rekursinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache aus diesem Grunde gegenstandlos und ohne Entscheid als erledigt erklärt. Fehlt einem Rechtsschutzansuchen von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis, so ist darauf nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 154f., 326f.; Hans-Jürg ,Schär Erläuterungen zum VwVG, N. 18 zu Art. 19; BGE 118 lb 7 E.2, BGE 111 lb 5f., E.2). Die Rekurrentin macht geltend, der verfügte Baustopp sei aufzuheben. Sie hat sich im vorliegenden Fall jedoch über den Baustopp hinweggesetzt und fertiggebaut. Damit fehlte es bereits bei Erhebung des Rekurses am notwendigen aktuellen Interesse. Auf den Rekurs ist demzufolge nicht einzutreten. RRB 24.8.1993 4