A. Entscheide des Reaierunqsrates 1238,1239 angefochtenen Entscheid. Eine Ausstandspflicht ganzer Behörden wegen Befangenheit aus ihrer amtlichen Tätigkeit wird aber sowohl vom Bundesgericht wie auch vom Bundesrat abgelehnt, selbst wenn eine gewisse Interessenkollision möglich ist (vgl. BGE 105 lb 301 E. 1; VPB 53/1989 Nr. 12 E. 4 am Ende; vgl. dazu Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich, Bern 1985, S. 155 ff.). Im vorliegenden Fall wird keinem einzigen Gemeinderat ein persönliches Interesse an den strittigen Kindergartenzuweisungen vorgeworfen, womit - ausser für das Mitglied der Schulkommission im Gemeinderat - kein Ausstandsgrund gegeben ist. "Der regelhaften Zusammensetzung einer Behörde kommt in solchen Fällen der Vorrang vor deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu" {Alfred Kölz/Isabelle Härter, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N. 104). RRB 17.8.1993 1239 Unentgeltliche Rechtspflege und -Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Auch im Verwaltungsverfahren wird ein direkt aus Art. 4 Bundesverfassung (BV; SR 101) fliessender Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege anerkannt (seit BGE 107 la 7 E. 4). Ist eine Partei bedürftig und ihr Rechtsbegehren nicht zum vorneherein aussichtslos oder prozessual unzulässig, so ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen (vgl. BGE 112 la 14 E. 3c; RRB 485/90 E. 6). Zudem ist ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bejahen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen nicht leicht beantworten lassen, von erheblicher Tragweite sind und die Partei selber nicht rechtskundig ist (vgl. dazu BGE 117 la 277 E. 5b), und zwar unter Umständen bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (seit BGE 114 V 228 E. 5b). Als Fälle von erheblicher Tragweite sind etwa Rückversetzungen in den Strafvollzug oder in die Verwahrung angesehen worden (BGE 117 la 277 E. 5a mit Hinweis auf DR 17.35 i.S. Christinet), der 3
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1239,1240 Entzug der elterlichen Gewalt (BGE 111 la 5 E. 4) oder der Streit um eine Namensänderung (BGE 112 la 5 E. 3b). RRB 12.1.1993 1240 Berechtigung zum Rekurs (Art. 19 VwVG, bGS 143.5). Nach Massgabe von Art. 19 VwVG ist zum Rekurs berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Im allgemeinen ist ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung nur schutzwürdig, wenn der Rekurrent nicht bloss beim Einreichen des Entscheides ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Fällt das Rekursinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache aus diesem Grunde gegenstandlos und ohne Entscheid als erledigt erklärt. Fehlt einem Rechtsschutzansuchen von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis, so ist darauf nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 154f., 326f.; Hans-Jürg ,Schär Erläuterungen zum VwVG, N. 18 zu Art. 19; BGE 118 lb 7 E.2, BGE 111 lb 5f., E.2). Die Rekurrentin macht geltend, der verfügte Baustopp sei aufzuheben. Sie hat sich im vorliegenden Fall jedoch über den Baustopp hinweggesetzt und fertiggebaut. Damit fehlte es bereits bei Erhebung des Rekurses am notwendigen aktuellen Interesse. Auf den Rekurs ist demzufolge nicht einzutreten. RRB 24.8.1993 4