ARGVP-1992-3223•OG ARGVP 1992 3223
C. Gerichtsentscheide 3223 4.2 Enteignung 3223 Massgeblicher Zeitpunkt für die Verzinsung der Entschädigungsforderung ist der Entscheid der Schätzungskommission (Art. 14 des Gesetzes über die Zwangsabtretung, bGS 711.1). Gemäss Art. 14 des Gesetzes über die Zwangsabtretung vom 27. April 1902 (bGS 711.1) gilt als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Enteignungsentschädigung die öffentliche Bekanntmachung des Abtretungsplanes (Planauflage). Diese Regelung, die damaliger Auffassung entsprach, erscheint unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie, welche einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf volle Entschädigung im Falle einer Enteignung gewährt (Art. 22ter Abs. 3 BV, Art. 12 Abs. 2 KV), fragwürdig. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die erwähnte Bestimmung des Zwangsabtretungsgesetzes vor dem übergeordneten Recht standhält (vgl. H.J. , Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 1985, N.7 zu Art. 20). In BGE 89 I 343 ff. = Pr 52 (1963) Nr. 158 hat das Bundesgericht in einem Verfahren, das nach dem Enteignungsgesetz des Bundes abzuwickeln war, den Zeitpunkt des Entscheides der Schätzungskommission als massgebend bezeichnet. Es räumte zwar ein, dass in Zeiten rasch steigender Bodenpreise unter dem Gesichtspunkt der vollen Entschädigung auf den Wert am Auszahlungstag abgestellt werden müsste. Hingegen sprächen praktische Hindernisse gegen eine solche Lösung. Den Zeitpunkt der Planauflage hat das Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt. An dieser Praxis ist in der Folge festgehalten worden (BGE 93 1144 Erw. 7 b). Unter den hier vorliegenden Umständen käme es einem Verstoss gegen die Eigentumsgarantie gleich, wenn auf die nunmehr zehn Jahre zurückliegende Planauflage abgestellt würde, um den Entschädigungsanspruch des Appellanten zu beziffern. Mit der Vorinstanz ist 117
C. Gerichtsentscheide 3223 somit der 5. September 1988, der Zeitpunkt des Entscheids der Schätzungskommission, als Stichtag zu bezeichnen. Dabei ist anzumerken, dass weder der Appeiiant noch der Appeliat gegen diesen Punkt des kantonsgerichtlichen Urteils opponiert haben. OGer 30. 6. 1992 118