C. Gerichtsentscheide 3221, 3222 seines Erachtens sei eine einjährige Wohnsitznahme im Kanton Appenzell A.Rh. (Art. 5 Anwaltsordnung) nicht erforderlich. Nach Art. 2 Abs. 2 Anwaltsordnung kann das Obergericht ausnahmsweise eine Fähigkeitsprüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Fähigkeit zur Berufsausübung sonst in genügender Weise dargetan ist. Das Gericht stellt hiezu fest, dass eine solche Befreiung nur in Fällen zur Diskussion stehen kann, wo sich ein Bewerber in besonderer Weise um die ausserrhodische Rechtspflege verdient gemacht hat und somit mit den hiesigen Verhältnissen vertraut ist. Im weitern muss die Befähigung für den Anwaltsberuf in einem Masse evident sein, dass es zu deren Feststellung keiner Prüfung bedarf. Diese Voraussetzungen sind beim Gesuchsteller nicht erfüllt. Die zuständigen Behörden des Kantons Obwalden haben das Patent nicht aus disziplinarischen Gründen entzogen, sondern auf dem Verwaltungswege. Dabei wurde die berufliche Vertrauenswürdigkeit als seinerzeitige Voraussetzung für die Patenterteilung als nicht mehr gegeben erachtet. Mit andern Worten ist damit dem Gesuchsteller die berufliche Fähigkeit, als Anwalt tätig zu sein, abgesprochen worden. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen an eine Zulassung unter Verzicht auf eine Fähigkeitsprüfung nicht zu denken ist. OGer 15.12.1992 3222 Anwalt. Für die Teilnahme am Vermittlungsvorstand bedarf es im Fall der berufsmässigen Vertretung der Anwaltsbewilligung (Art. 63 ZPO). Gemäss Art. 63 Abs. 2 ZPO berechtigt die Anwaltsbewilligung zur entgeltlichen Vertretung und Verbeiständung in allen Verfahren vor richterlichen Behörden und Strafverfolgungbehörden. Nach Ansicht des verzeigten Anwalts gehört der Vermittler nicht zu den richterlichen Behörden. Dieser Auffassung kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. 115
C. Gerichtsentscheide 3222 Nach der Systematik der Kantonsverfassung handelt es sich beim Vermittler um ein Organ der Rechtspflege. Folgerichtig ist er gemäss Art. 64 Abs. 3 der Kantonsverfassung von der Mitwirkung als Mitglied oder Aktuar eines Gerichtes ausgeschlossen. Des weitern kommt die Kompetenz zu Vergleichsverhandlungen dem Vermittler wie auch dem Richter (Art. 107 Abs. 1 ZPO) zu. Schliesslich ist nicht ausser acht zu lassen, dass für die Berechnung der ausseramtlichen Kosten der Parteien im Vermittlungsverfahren der Anwaltstarif anwendbar ist (Art. 11 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53; vgl. zum ganzen auch ,Komm. N. 1 zu Art. 64 ZPO). Dass in andern Kantonen die Vertretung einer Partei vor dem Vermittler keine Anwaltsbewilligung braucht, ändert an der Rechtslage im Kanton Appenzell A.Rh. nichts, lässt indessen das Verschulden des verzeigten Anwalts in einem milderen Licht erscheinen. Das Obergericht hält ihm insbesondere zugute, dass er unmittelbar nach Durchführung des Vermittlungsvorstandes ein Gesuch um Erteilung der Anwaltsbewilligung anhängig gemacht hat, welches zwischenzeitlich bereits bewilligt worden ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch im Falle der Vertretung einer Partei vor dem Vermittler ohne Zulassungsbewilligung ein Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 ZPO vorliegt. Das Obergericht sieht indessen infolge eines kaum fassbaren Verschuldens des verzeigten Anwalts von jeglicher Sanktion ab. OGer 30.4.1992 116