C. Gerichtsentscheide 3221
4. Öffentliches Recht 4.1 Anwaltsrecht 3221 Anwalt. Zulassung unter Verzicht auf eine Fähigkeitsprüfung verneint (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltsberuf, bGS 145.52). Dr. X., der aufgrund eines Fähigkeitsausweises des Kantons Obwalden die Anwaltstätigkeit vorab im Kanton Luzern ausübte, wurde vom Obergericht des Kantons Obwalden das Anwaltspatent auf administrativem Weg rechtskräftig entzogen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 1992 stellte Dr. X. das Gesuch, es sei ihm die Berufsausübung als Anwalt im Kanton Appenzell Ausserrhoden unter Erlass der Fähigkeitsprüfung zu bewilligen. Aus den Erwägungen:Gemäss Art. 27 der Verordnung über den Anwaltsberuf (Anwaltsordnung vom 29. November 1956; bGS 145.52) erlischt das Recht zur Berufsausübung im Kanton Appenzell A.Rh., wenn einem Anwalt das der Bewilligung zugrunde liegende ausserkantonale Fähigkeitszeugnis entzogen wird. Der Gesuchsteller scheint sich im klaren zu sein, dass er in Ermangelung eines kantonalen Fähigkeitszeugnisses nicht gestützt auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung eine Bewilligung, im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Anwaltstätigkeit auszuüben, beanspruchen kann. Demgemäss hat er auch in einem Schreiben vom 11. November 1992 klargestellt, dass er die Zulassung als Anwalt ohne Prüfungsnotwendigkeit beanspruche; denn 114
C. Gerichtsentscheide 3221, 3222 seines Erachtens sei eine einjährige Wohnsitznahme im Kanton Appenzell A.Rh. (Art. 5 Anwaltsordnung) nicht erforderlich. Nach Art. 2 Abs. 2 Anwaltsordnung kann das Obergericht ausnahmsweise eine Fähigkeitsprüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Fähigkeit zur Berufsausübung sonst in genügender Weise dargetan ist. Das Gericht stellt hiezu fest, dass eine solche Befreiung nur in Fällen zur Diskussion stehen kann, wo sich ein Bewerber in besonderer Weise um die ausserrhodische Rechtspflege verdient gemacht hat und somit mit den hiesigen Verhältnissen vertraut ist. Im weitern muss die Befähigung für den Anwaltsberuf in einem Masse evident sein, dass es zu deren Feststellung keiner Prüfung bedarf. Diese Voraussetzungen sind beim Gesuchsteller nicht erfüllt. Die zuständigen Behörden des Kantons Obwalden haben das Patent nicht aus disziplinarischen Gründen entzogen, sondern auf dem Verwaltungswege. Dabei wurde die berufliche Vertrauenswürdigkeit als seinerzeitige Voraussetzung für die Patenterteilung als nicht mehr gegeben erachtet. Mit andern Worten ist damit dem Gesuchsteller die berufliche Fähigkeit, als Anwalt tätig zu sein, abgesprochen worden. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen an eine Zulassung unter Verzicht auf eine Fähigkeitsprüfung nicht zu denken ist. OGer 15.12.1992 3222 Anwalt. Für die Teilnahme am Vermittlungsvorstand bedarf es im Fall der berufsmässigen Vertretung der Anwaltsbewilligung (Art. 63 ZPO). Gemäss Art. 63 Abs. 2 ZPO berechtigt die Anwaltsbewilligung zur entgeltlichen Vertretung und Verbeiständung in allen Verfahren vor richterlichen Behörden und Strafverfolgungbehörden. Nach Ansicht des verzeigten Anwalts gehört der Vermittler nicht zu den richterlichen Behörden. Dieser Auffassung kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. 115