C. Gerichtsentscheide 3219, 3220 jedermann im Umgang mit Feuer und Licht sowie beim Gebrauch feuergefährlicher Stoffe und Waren die zur Vermeidung eines Brandausbruches notwendige Vorsicht walten zu lassen (Art. 9 Abs. 1); insbesondere verboten war das Aufbewahren von Asche in anderen als nichtbrennbaren verschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Unterlage (Art. 9 Abs. 2 lit. f der zitierten Verordnung). Diese auch heute noch allgemein gültigen und in der erwähnten, durch die neue Brandschutzverordnung ausser Kraft gesetzten Feuerpolizeiverordnung ausformulierten Vorsichtspflichten sind elementarer Art, wurden aber von M.X. am Brandabend Unbestrittenermassen verletzt. Damit hat sie sich damals durch das Begehen eines vorwerfbaren Fehlers dem polizeilichen und verhöramtlichen Verdacht ausgesetzt, den Grossbrand fahrlässig verursacht zu haben. Dies genügt bereits für eine Kostenauflage, so dass die Frage der Kausalität ihres Fehlers zum späteren Brand nicht geklärt werden muss. War also X. grundsätzlich kostenpflichtig, so hatte das Verhöramt nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, ob diese Kostenpflicht auch die Erben bzw. den Nachlass belasten solle. Nachdem kein Härtefall ersichtlich war und heute auch nicht geltend gemacht wird, erweist sich die Verfügung des Verhöramtes als rechtmässig, so dass der Rekurs von A.X. abgewiesen werden muss. StA 25.3.1992 3220 Strafverfahren. Verweigerung einer Entschädigung bei Einstellung (Art. 246 Abs. 1 StPO). Das Verhöramt führte gegen X. ein Verfahren wegen des Verdachts des Wildernlassens von Hunden und büsste ihn am 1. Juni 1992 In Anwendung von Art. 18 Abs. 1 lit. b des eidgenössischen Jagdgesetzes mit Fr. 120.-. Am 9. Juni liess B.X. Einsprache gegen diese Strafverfügung erheben. Darin wurde die ungenügende Beaufsichtigung der Hunde bestritten, jedoch (noch) nicht geltend gemacht, dass der 111
C. Gerichtsentscheide 3220 Einsprecher zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht anwesend war und somit als Täter ausser Betracht falle. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens stellte das Verhöramt das Verfahren mangels Tatbestandes ein. Eine Entschädigung wurde dem Beschuldigten verweigert. Hiegegen rekurrierte X. an die Staatsanwaltschaft, welche den Rekurs abwies. Aus den Erwägungen:1. Gemäss Art. 246 Abs. 1 StPO kann dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren endgültig eingestellt wird, eine Entschädigung zugesprochen werden. Der wichtigste Anwendungsfall dieser Bestimmung ist die Entschädigung eines Beschuldigten für seine Anwaltskosten. Zu dieser und ähnlichen kantonalen Bestimmungen hat das Bundesgericht verschiedentlich festgestellt, es gebe zwar keinen allgemeinen und unbestrittenen Grundsatz, wonach dem in einem Strafverfahren obsiegenden Beschuldigten eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsse. Wo aber das kantonale Recht die Möglichkeit einer Entschädigung vorsehe, seien ihm wenigstens dann die Anwaltskosten zu ersetzen, wenn zureichende Gründe den Beizug eines Rechtsvertreters als geboten erscheinen Hessen, jedoch nicht, wenn solche objektiven Gründe fehlten und der Anwalt z.B. aus Überängstlichkeit oder vorwiegend mit Rücksicht auf allfällige zivilrechtliche Probleme beigezogen worden sei (vgl. etwa BGE 110 la 156 und Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Juli 1988 in Sachen J.F. gegen Staatsanwaltschaft von Appenzell Ausserrhoden). Von dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Falle auszugehen, nachdem das kantonale Strafprozessrecht keine für den Rekurrenten günstigere Bestimmungen enthält.2. Der Umstand, dass es sich beim Vorwurf gegenüber dem Rekurrenten um eine blosse Übertretung handelte, kann, für sich allein gesehen, nicht automatisch dazu führen, ihm die Entschädigung seiner Anwaltskosten zu verweigern, zumal im vorliegenden Fall Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz zur Diskussion stehen, welche verwaltungsrechtlich präjudiziell sein könnten, nämlich im Zusammenhang mit der künftigen Vergabe des Jagdpatentes. Vielmehr ist die Frage, ob der Beizug eines Verteidigers geboten erschien, an weiteren Kriterien zu messen. Die dabei erforderliche Abwägung der in Frage stehenden Interessen fällt allerdings zuungunsten des Rekurrenten aus. 112
C. Gerichtsentscheide 3220 Eine Einsprache muss zwar schriftlich erfolgen, doch handelt es sich dabei um einen äusserst einfachen Vorgang, der keiner Begründung bedarf und schon gar nicht einer Darlegung der behaupteten Rechtslage. Einem Kaufmann wie X. ist es ohne weiteres zuzumuten, eine solche Eingabe selbst zu verfassen und zu versenden oder versenden zu lassen. Sodann bedurfte es auch im dadurch eingeleiteten Untersuchungsverfahren keiner komplizierten Erklärungen und Behauptungen, reichte es ja aus, darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der angeblichen Tat landesabwesend war. Insgesamt bestand keine Situation, den den Beschuldigten fürchten lassen musste, ohne Rechtsbeistand irgendwelche Nachteile zu erfahren. Der Rekurrent wird zwar nicht aus Überängstlichkeit einen Beistand beigezogen haben, doch war dessen Beizug nicht "geboten1' im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Verhöramt hat demzufolge zu Recht die Entschädigung verweigert, und es muss nicht weiter untersucht werden, ob nicht auch Art. 246 Abs. 3 StPO unter dem Gesichtspunkt prozessualen und ausserprozessualen Verschuldens die Verweigerung der Entschädigung zur Folge haben würde. StA 14.9.1992 113