C. Gerichtsentscheide 3218, 3219 270 ZPO und Art. 233 StPO identisch sind, erscheint es sachlich richtig, die seinerzeitige Zuweisungspraxis (vgl. Rechenschaftsbericht 1978/79 Nr. 17, S. 42) beizubehalten, auch wenn sich mittlerweile herausgestellt hat, dass von diesem Rechtsmittel nur sehr sporadisch Gebrauch gemacht wird. OGer 30.6.1992 JuaK 14.7.1992 3219 Strafverfahren. Kostenauflage bei Einstellung zufolge Todes des Beschuldigten (Art. 240 StPO). Gemäss Art. 240 StPO befindet die Behörde nach freiem und billigem Ermessen, ob und in welchem Umfange den Erben eines Kostenpflichtigen Kosten auferlegt werden können. Bei der Anwendung dieser Bestimmung gilt es zu beachten, dass nur Kosten Überbunden werden können, welche vor dem Zeitpunkt des Todes des Kostenpflichtigen verursacht wurden, und dass das verwerfliche oder unkorrekte Verhalten des verstorbenen Beschuldigten, das seine Kostenpflicht begründet (Art. 242 Abs. 1 StPO), erwiesen sein muss (vgl. den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft vom 19. August 1982). Des weitern ist darauf zu achten, dass durch die Belastung von Erben eines Kostenpflichtigen keine finanziellen Härtefälle entstehen sollen; deshalb hat es sich das Verhöramt zur Praxis gemacht, in solchen Verfügungen nicht die Erben persönlich, sondern nur den Nachlass zu belasten. So ist auch die angefochtene Verfügung zu verstehen. Es ist also anhand der oben entwickelten Kriterien darüber zu befinden, ob hinreichend nachgewiesen ist, dass der verstorbenen Frau X. am 28. September 1991 ein Fehler unterlaufen ist, welcher in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstiess. Dies ist klarerweise der Fall. Gemäss der im Zeitpunkt des Brandes noch anwendbaren Feuerpolizeiverordnung vom 23. Februar 1956 (bGS 861.1 = aGS 1/114) hatte 110
C. Gerichtsentscheide 3219, 3220 jedermann im Umgang mit Feuer und Licht sowie beim Gebrauch feuergefährlicher Stoffe und Waren die zur Vermeidung eines Brandausbruches notwendige Vorsicht walten zu lassen (Art. 9 Abs. 1); insbesondere verboten war das Aufbewahren von Asche in anderen als nichtbrennbaren verschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Unterlage (Art. 9 Abs. 2 lit. f der zitierten Verordnung). Diese auch heute noch allgemein gültigen und in der erwähnten, durch die neue Brandschutzverordnung ausser Kraft gesetzten Feuerpolizeiverordnung ausformulierten Vorsichtspflichten sind elementarer Art, wurden aber von M.X. am Brandabend Unbestrittenermassen verletzt. Damit hat sie sich damals durch das Begehen eines vorwerfbaren Fehlers dem polizeilichen und verhöramtlichen Verdacht ausgesetzt, den Grossbrand fahrlässig verursacht zu haben. Dies genügt bereits für eine Kostenauflage, so dass die Frage der Kausalität ihres Fehlers zum späteren Brand nicht geklärt werden muss. War also X. grundsätzlich kostenpflichtig, so hatte das Verhöramt nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, ob diese Kostenpflicht auch die Erben bzw. den Nachlass belasten solle. Nachdem kein Härtefall ersichtlich war und heute auch nicht geltend gemacht wird, erweist sich die Verfügung des Verhöramtes als rechtmässig, so dass der Rekurs von A.X. abgewiesen werden muss. StA 25.3.1992 3220 Strafverfahren. Verweigerung einer Entschädigung bei Einstellung (Art. 246 Abs. 1 StPO). Das Verhöramt führte gegen X. ein Verfahren wegen des Verdachts des Wildernlassens von Hunden und büsste ihn am 1. Juni 1992 In Anwendung von Art. 18 Abs. 1 lit. b des eidgenössischen Jagdgesetzes mit Fr. 120.-. Am 9. Juni liess B.X. Einsprache gegen diese Strafverfügung erheben. Darin wurde die ungenügende Beaufsichtigung der Hunde bestritten, jedoch (noch) nicht geltend gemacht, dass der 111