C. Gerichtsentscheide 3217, 3218 staatsrechtliche Beschwerden, welche nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositives eingereicht worden sind, als verspätet zurück. Dabei hilft es einem Beschwerdeführer nicht, wenn er durch Anmeldung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Zustellung eines begründeten Urteils erlangt hat. Dieser Zustand ist unbefriedigend. Er verlangt die Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde zu einem Zeitpunkt, in dem die Mängel des kantonalen Urteils, z.B. im Falle willkürlicher Beweiswürdigung, noch gar nicht bekannt sein können. Im weiteren hält das Obergericht dafür, dass es die Bedeutung eines zweitinstanzlichen Strafverfahrens rechtfertigt, den Parteien in jedem Falle, d.h. von Amtes wegen, die Entscheidungsgründe bekanntzugeben. Die bisherige Praxis, die in analoger Anwendung der Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren (Art. 202 StPO) die Zustellung des Urteilsdispositives als massgebliche Eröffnung bezeichnet hat, wird den Besonderheiten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie der bundesgerichtlichen Rechtsmittelordnung nicht gerecht. Demgemäss sind Strafentscheide des Obergerichtes den Parteien in jedem Fall von Amtes wegen in begründeter Ausführung mitzuteilen. OGer 30.4.1992 3218 Aufsichtsbeschwerde. Zuständig zur Behandlung ist die Justizaufsichtskommission des Obergerichtes (Art. 236 Abs. 2 StPO). Art. 236 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das Obergericht für die Behandlung von Beschwerden nach Art. 233 ff. StPO eine besondere Kommission einsetzen kann. In einem Beschwerdeverfahren aus dem Jahre 1979 hat das Obergericht eine solche Beschwerde behandelt, für künftige Fälle indessen festgehalten, dass eine Zuweisung an die Justizaufsichtskommission zu erfolgen habe. Das Obergericht hat deshalb den Rekurs entgegengenommen und die Zuweisungspraxis noch einmal überprüft. Nachdem die Beschwerdegründe gemäss Art. 109
C. Gerichtsentscheide 3218, 3219 270 ZPO und Art. 233 StPO identisch sind, erscheint es sachlich richtig, die seinerzeitige Zuweisungspraxis (vgl. Rechenschaftsbericht 1978/79 Nr. 17, S. 42) beizubehalten, auch wenn sich mittlerweile herausgestellt hat, dass von diesem Rechtsmittel nur sehr sporadisch Gebrauch gemacht wird. OGer 30.6.1992 JuaK 14.7.1992 3219 Strafverfahren. Kostenauflage bei Einstellung zufolge Todes des Beschuldigten (Art. 240 StPO). Gemäss Art. 240 StPO befindet die Behörde nach freiem und billigem Ermessen, ob und in welchem Umfange den Erben eines Kostenpflichtigen Kosten auferlegt werden können. Bei der Anwendung dieser Bestimmung gilt es zu beachten, dass nur Kosten Überbunden werden können, welche vor dem Zeitpunkt des Todes des Kostenpflichtigen verursacht wurden, und dass das verwerfliche oder unkorrekte Verhalten des verstorbenen Beschuldigten, das seine Kostenpflicht begründet (Art. 242 Abs. 1 StPO), erwiesen sein muss (vgl. den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft vom 19. August 1982). Des weitern ist darauf zu achten, dass durch die Belastung von Erben eines Kostenpflichtigen keine finanziellen Härtefälle entstehen sollen; deshalb hat es sich das Verhöramt zur Praxis gemacht, in solchen Verfügungen nicht die Erben persönlich, sondern nur den Nachlass zu belasten. So ist auch die angefochtene Verfügung zu verstehen. Es ist also anhand der oben entwickelten Kriterien darüber zu befinden, ob hinreichend nachgewiesen ist, dass der verstorbenen Frau X. am 28. September 1991 ein Fehler unterlaufen ist, welcher in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstiess. Dies ist klarerweise der Fall. Gemäss der im Zeitpunkt des Brandes noch anwendbaren Feuerpolizeiverordnung vom 23. Februar 1956 (bGS 861.1 = aGS 1/114) hatte 110