C. Gerichtsentscheide 3210
3. Verfahren 3.1 Zivilprozess 3210 Ausstand. Der blosse Umstand, dass sich der Vermittler mit einer Partei per Du unterhält, stellt keinen Ausstandsgrund dar (Art. 26 ZPO). Art. 26 ZPO regelt die Gründe, bei deren Vorliegen ein Vermittler, Richter oder Gerichtsschreiber von sich aus in den Ausstand treten oder von einer Partei abgelehnt werden kann. Gemäss Ziff. 3 und 4 besteht ein Ablehnungsgrund bei besonderer Freundschaft oder Feindschaft zu einer Partei oder bei einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis; ferner, wenn infolge anderer bestimmter Tatsachen der Anschein der Befangenheit besteht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum verfassungsmässigen Richter (Art. 58 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geht davon aus, dass nicht nachgewiesen sein müsse, dass eine tatsächliche Befangenheit bestehe. Es genüge, wenn Umstände vorlägen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände könne indessen nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Vielmehr müsse das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet scheinen (BGE 115 1 a 37,114 I a 54 f. mit Hinweisen). Im Sinne dieser Ausführungen erblickt die Justizaufsichtskommission keinen Verstoss gegen die Garantie des verfassungsmässigen Richters, wenn eine Gerichtsperson sich mit einer Partei per Du unter 101
C. Gerichtsentscheide 3210, 3211 hält. In ländlichen Gegenden ist es durchaus als üblich anzusehen, dass sich Nachbarn, Vereinsmitglieder, Dienst- oder Feuerwehrkollegen ohne weiteres per Du ansprechen. Dass zwischen dem Vermittler und seinem Turnkollegen ein besonderes Freundschaftsverhältnis besteht, ist weder dargetan, noch ist dies aufgrund der Sachdarstellung des Vermittlers anzunehmen. JuaK 14.7.1992 3211 Vermittlungsverfahren. Kostenentscheid. Herabsetzung des Rechtsbegehrens während der Offenhaltung des Protokolls (Art. 126, 130 Abs. 2 ZPO). Die Kläger machten wegen nachbarrechtlicher Streitigkeiten ein Vermittlungsbegehren anhängig. Sie verlangten die Reduktion von Lärmimmissionen und verbanden damit eine Schadenersatzforderung. Nach dem Vermittlungsvorstand wurde das Protokoll offen gehalten und schliesslich der Leitschein ausgestellt. Die Klage wurde dann aber doch nicht vor Gericht gebracht. In seinem Kostenentscheid sprach der Vermittler der beklagtischen Partei eine Entschädigung von Fr. 900.- zu. Die Kläger erhoben dagegen Beschwerde und machten geltend, sie hätten während der Offenhaltungsfrist ihr Rechtsbegehren reduziert und auf die Schadenersatzforderung verzichtet. Aus den Erwägungen:Das Vermittleramt konnte mit guten Gründen vom ursprünglichen Rechtsbegehren ausgehen und folglich den Streitwert auf Fr. 50’000.~ beziffern. In ihrem Schreiben vom 4. Dezember 1991 verzichteten die Kläger "im Interesse einer einvernehmlichen Lösung auf die Schadenersatzforderung von 50’000 Franken". Auch im Schreiben vom 28. Januar an den Anwalt der Beklagten erklärten die Kläger, dass sie im Falle des Zustandekommens der von ihnen vorgeschlagenen Lösung auf die Geltendmachung der erwähnten Schadenersatzforderung ver 102