C. Gerichtsentscheide 3208, 3209 gen, wenn weder widerrufen, noch eine Ersatzmassnahme angeordnet wird". Vorliegend hat der Richter gleich zweimal eine Ersatzmassnahme angeordnet, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass hier eine Löschung nicht gerechtfertigt ist. Es wäre schlechthin unverständlich, wenn einem Verurteilten, der sich in der Probezeit bewährt, einzig aber die Busse nicht bezahlt hat, die Löschung verweigert werden könnte, während jemand, der mehrmals straffällig wurde, einen Anspruch auf Löschung haben sollte, bloss well eine weitere Verlängerung der Probezeit nicht mehr möglich ist und anderseits eine Strafverbüssung unverhältnismässig schiene. OGer 24.11.1992 3209 Strafaufschub. Aufschub des Strafvollzuges zugunsten einer ambulanten Behandlung (alkoholfürsorgerische Betreuung mit vierteljährlicher ärztlicher Kontrolle) abgelehnt (Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Wird neben einer unbedingten Freiheitsstrafe zugleich eine ambulante Behandlung angeordnet, so bestehen drei Möglichkeiten. Die ambulante Behandlung kann erstens mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe verbunden werden. Der Vollzug kann gemäss Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sodann aufgeschoben und die ambulante Behandlung vorweg durchgeführt werden. Schliesslich kann die Behandlung erst nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aufgenommen werden. Diese letzte Möglichkeit kommt bei kurzen Freiheitsstafen in Betracht. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid, in dem es sich einlässlich mit der gegenteiligen Auffassung in der Lehre auseinandergesetzt hat, als Regel festgehalten, dass die ambulante Behandlung nicht als Mittel benutzt werden darf, dem Strafvollzug zu entgehen. Ein Aufschub nach Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB falle nur in Betracht, wenn die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Therapie durch den Strafvollzug "wesentlich beeinträchtigt" werde (BGE 105 IV 90). Die seitherige Praxis hat am Erfordernis der ernstlichen Beeinträchtigung festgehalten (BGE 115 IV 98
C. Gerichtsentscheide 3209 87, 116 IV 101). Die Frage, ob im Hinblick auf eine ambulante Behandlung der Strafvollzug aufgeschoben werden muss, ist durch einen Experten zu beantworten (BGE 116 IV 103). Hingegen muss der Richter selbst dann, wenn er zum Schluss kommt, dass die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug erheblich beeinträchtigt würde, nicht zwangsläufig den Strafaufschub gewähren. Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist im Gegensatz zu Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, welcher den Strafaufschub bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gebietet, eine "Kann"-Vorschrift. Im Rahmen des vom Gesetzgeber weit gefassten Ermessensspielraums entscheidet der Richter in Anbetracht sämtlicher Umstände des Einzelfalles, wobei er insbesondere die Erfolgsaussichten der Behandlung, die zu erwartenden Auswirkungen des Strafvollzuges sowie die Aspekte der Generalprävention zu berücksichtigen hat (Entscheid des Bundesgerichtes vom 20.06.1990 = Praxis 80 [1992] Nr. 19). Das fachärztliche Gutachten äussert sich zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung der laufenden Therapie durch den Vollzug der Freiheitsstrafe in dem Sinne, dass der Vollzug "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dazu geeignet" sei, den Erfolg zu gefährden, und dass es aufgrund des traumatischen Erlebnisses zu einem Alkoholrückfall kommen könnte. Die im Gutachten beschriebene "gewisse Wahrscheinlichkeit" sowie die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Ausführungen des Experten vermögen nach Ansicht des Obergerichtes einen Strafaufschub nicht zu rechtfertigen. Zu diesem Schluss führen zunächst Überlegungen generalpräventiver Art. In ländlichen Verhältnissen könnte angesichts der gefestigten Praxis der Gerichte beider Instanzen leicht der Eindruck entstehen, es werde zweierlei Recht angewendet. Der Angeklagte hat denn auch immer wieder darauf hingewiesen, ein Vollzug wäre im Hinblick auf seine Stellung in Beruf und Familie ein grosser Rückschlag. Als Mann von gehobenem Stand und Bildung muss hingegen von ihm erwartet werden, dass er zu den Folgen seines delikti- schen Verhaltens in allen Konsequenzen steht, auch zu einem Vollzug der ausgesprochenen Strafe. Die Art der Behandlung, welche periodische Kontakte mit dem Alkoholfürsorger und ärztliche Kontrollen in vierteljährlichen Abständen vorsieht, erträgt nach Auffassung des Gerichtes den Vollzug einer Ge 99
C. Gerichtsentscheide 3209 fängnisstrafe, zumal es sich um eine solche von kurzer Dauer handelt, die in den Formen der Halbgefangenschaft vollzogen werden kann. OGer 30.6.1992 (Eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil ist noch hängig). 100