B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2110, 2111 eine Notfrist bis Ende März 1992 angesetzt habe. Bis zum Erlass des Einsprache-Entscheides am 6. April 1992 seien jedoch weder die Begründung der Einsprache nachgeliefert noch die entsprechenden Beweismittel zugestellt worden. Auf die Einsprache könne deshalb aus formellen Gründen nicht eingetreten werden.4. Selbst wenn auf den Rekurs eingetreten werden könnte, gäben die Erwägungen der Vorinstanz zu keinerlei rechtlichen Beanstandungen Anlass. Der Nichteintretensentscheid war gemäss Art. 36 Abs. 4 StV die gebotene Rechtsfolge, nachdem die Einsprache innert der angesetzten Notfrist nicht ergänzt worden war und eine materielle Beurteilung der angefochtenen Veranlagungen auch nicht aufgrund der Eingabe vom 16. März 1992 vorgenommen werden konnte.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Antrag und Begründung bewegen sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und genügen damit den inhaltlichen Anforderungen zum Prozess nicht. StRK 21.8.1992 (Nr. 556) 2111 Rekursverfahren. Es ist dem Rekurrenten unbenommen, im Rekursverfahren neue Rechtsbegehren zu stellen. Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke sind nur abzugsfähig, wenn sie belegmässig nachgewiesen werden.
1. Ob im Rekursverfahren neue oder erweiterte Begehren gestellt werden können, wird im Steuergesetz nirgends ausdrücklich geregelt. Nach Art. 94 Abs. 1 StG, welcher gemäss Art. 1 Abs. 2 VwVG derogiert, fällt die Steuerrekurskommission ihren Entscheid, ohne an die Begehren der Parteien gebunden zu sein. Sie ist somit befugt, einem Rekurrenten eine günstigere Rechtsstellung zu verschaffen als er begehrt (reformatio in melius) oder den angefochtenen Einspracheentscheid zu dessen Nachteil zu ändern (reformatio in peius). Richtschnur für den Entscheid bildet mithin allein das objektive Recht. Bei dieser 68
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2111 Rechtslage muss ein Rekurrent vernünftigerweise auch neue Anträge stellen können. Denn es wäre nicht einzusehen, weshalb dem Rechtsuchenden die Erhebung neuer Rechtsbegehren verwehrt werden sollte, nachdem die Steuerrekurskommission einem solchen entsprechen kann, falls sich diese als begründet erweisen. Dass Art. 94 StG ausdrücklich keine entsprechende lex specialis zu Art. 20 Abs. 2 VwVG darstellt, welcher eine Änderung des Rechtsbegehrens ausschliesst (H.J. Shcär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 14 zu Art. 20 VwVG), steht diesem Schlüsse nicht entgegen. Nebst dem angesprochenen Rechtsgleichheitsgebot spricht auch die konsequente Verwirklichung der Offizialmaxime für die Zulässigkeit neuer oder geänderter Begehren vor der Rekursinstanz, ebenso der Umstand, dass Steuerstreitigkeiten erstmals im Rekursverfahren von einer unabhängigen Instanz beurteilt werden können (Patrick K. Oesch, Rekurs und Beschwerde gegen zürcherische Staatssteuereinschätzungen, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich 1990, S. 62). Auf das Begehren um Abzug des Betrages von Fr. 17’232.-- im Bemessungsjahr 1988 unter dem Titel "Mehrkosten Kanalisation" ist somit einzutreten.2. In der Steuererklärung hat das Ehepaar M. gemeinnützige Zuwendungen von je pauschal Fr. 600.-- pro Bemessungsjahr geltend gemacht. Im Einspracheentscheid hat die kantonale Steuerverwaltung einen Pauschalabzug von je Fr. 200.-- pro Bemessungsjahr anerkannt. In der Einspracheschrift vom 1. Juni 1990 hat M. an dieser Selbstdeklaration sinngemäss festgehalten. Gleiches gilt für das für den vorliegenden Rekurs massgebende Schreiben vom 25. März 1991. Der Steuererklärung haben offenbar keine Belege betreffend diese behaupteten gemeinnützigen Zuwendungen beigelegen. Auch im Verlaufe des Einsprache- und Rekursverfahrens ist der belegmässige Nachweis nicht erbracht worden. Selbstverständlich können nur die nachgewiesenen, effektiv bezahlten gemeinnützigen Zuwendungen zum Abzug anerkannt werden. Obwohl dieser Nachweis nicht erbracht worden ist, hat die kantonale Steuerverwaltung entgegenkommenderweise pauschale Zuwendungen von je Fr. 400.-- pro Bemessungsjahr, abzüglich Selbstbehalt von je Fr. 200.-, anerkannt. Die Steuerrekurskommission akzeptiert diese Ermessensausübung der Veranlagungs 69
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2111, 2112 behörde und verzichtet auf eine reformatio in peius gestützt auf Art. 94 Abs. 1 StG. StRK 21.8.1992 (Nr. 542) 2112 Versuchte Steuerhinterziehung ist nach Art. 112 StG nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wurde. Nach Art. 112 alt StG unterliegt der Versuch einer Steuerhinterziehung einer Busse bis zu Fr. 5’000.~ Es ist unbestritten, dass die H. AG erfolgswirksame Vorgänge nicht verbucht und dadurch gegenüber den Steuerbehörden einen erheblich zu geringen Reinertrag im Geschäftsjahr 1982 deklariert hat. Der Tatbestand von Art. 112 StG ist in objektiver Hinsicht unbestrittenermas- sen erfüllt. Der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus, d.h. die Pflichtige oder die für sie handelnden Organe müssen mit Wissen und Willen die täuschenden Vorkehren getroffen haben. Der Nachweis des Vorsatzes gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass der Pflichtige auch mit Willen gehandelt, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt hat. Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist. StRK 15.1.1993 (Nr. 527)1 1)Seit 1.1.1987 beträgt die Höchstbusse für versuchte Steuerhinterziehung Fr. 10’000. - - . 70