A. Entscheide des Reqierunqsrates 1237
7. Polizei 1237 Fremdenpolizei. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Art. 4, 12 und 14a ANAG; SR 142.20). Der aus dem Kosovo stammende P. ersuchte die Fremdenpolizei um Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung, da er bei einer Rückkehr in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien Angst um seine Sicherheit und um sein Leben habe. Gegen den ablehnenden Entscheid der Polizeidirektion erhob P. Rekurs an den Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs ab, hob aber auch die Frist zur Ausreise auf und überwies die Sache dem Bundesamt für Flüchtlinge zum Entscheid über die Zumutbarkeit einer Ausreise. Aus den Erwägungen:(1-2. Die Aufenthaltsbewilligung erlischt mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142.20). Über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und den Verträgen mit dem Ausland, nach freiem Ermessen (Art. 4 ANAG). Der Ausländer hat somit keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (vgl. BGE 106 lb 127 E. 2a i.S. Shala), es sei denn, dass ihm ein Staatsvertrag ein derartiges Recht einräumt. P. beruft sich zu Recht auf kein Anwesenheitsrecht im Kanton. Ein derartiger Anspruch kann nämlich weder aus dem Niederlassungsund Konsularvertrag vom 16. Februar 1888 zwischen der Schweiz und Serbien abgeleitet werden (SR 0.142.118.181) noch ergibt er sich für ihn aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziffer 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 40
A. Entscheide des Reqierungsrates 1237 EMRK; SR 0.101). Die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung liegt damit im Ermessen der zuständigen Behörden.3. P. ist zum Arbeiten in die Schweiz eingereist. Nachdem ihn der bisherige Arbeitgeber nicht mehr weiterbeschäftigen kann und keine neue Stelle in Aussicht steht, ist der ursprüngliche Zweck des Aufenthalts dahingefallen. Zudem ist P. nur für eine bestimmte, kurze Zeit eingereist. Mit dem Ablauf der Frist ist der ursprünglich gewünschte Aufenthaltszweck erfüllt. Eine neuerliche Aufenthaltsbewilligung kann sich also nicht mehr auf die gleichen Grundlagen stützen wie diejenige vom letzten Juli. Eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken darf jeweils nur für eine bestimmte Arbeitsstelle bewilligt werden (Toni Pfänner, Die Jahresaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, Diss. St. Gallen 1985, S. 155; vgl. etwa Art. 9 Abs. 1 Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, BVO; SR 823.21). Wer zur Zeit arbeitslos ist, kann deshalb keine solche Aufenthaltsbewilligung erhalten.4. Nicht erwerbstätigen Ausländern können Aufenthaltsbewilligungen ausser für Schul-, Studien- oder Kuraufenthalte oder für Rentner, Pflege- und Adoptivkinder nur erteilt werden "wenn wichtige Gründe es gebieten" (Art. 36 BVO). Was als wichtiger Grund gilt, wird in der Verordnung nicht näher ausgeführt. Wer aber aus einem persönlichen Härtefall (Art. 13 lit. f BVO) sogar eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erhielte, ist auch immer als Ausländer mit "wichtigem Grund" anzusehen. Die Polizeidirektion hat in ihrem Entscheid ausgeführt, die Rechtsstellung der albanischen Volksgruppe im Kosovo sei ungenügend geschützt. Dies könne aber nicht dazu führen, dass jedem Kosovo-Albaner eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Richtig daran ist sicher, dass der Schutz vor staatlicher Verfolgung in erster Linie Sache des Asylrechtes ist. Eine Bewilligung aus wichtigem Grund (Art. 36 BVO) oder eine humanitäre Bewilligung aus persönlichem Härtefall (Art. 13 lit. f BVO) soll dagegen eine in der Person und nicht seiner Herkunft liegende Härte lösen helfen - sei es die Möglichkeit zu einer medizinischen Behandlung oder zur Vorbereitung der Heirat mit einem Schweizer oder einer Schweizerin (so Peter Kottusch, Die Bestimmungen über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, in: SJZ 84/1988 S. 44 f.), oder weil eine Wegweisung wegen der langen Aufenthaltsdauer 41
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1237 oder des Integrationsgrades in der Schweiz zu einer schweren Härte führte (vgl. Urs ,Blzo Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Diss. Bern, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 33 Fn. 105). Ein solcher Grund wird von P. weder geltend gemacht noch wäre er ersichtlich. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist deshalb zu Recht abgewiesen worden.5. Eine andere Frage ist, ob die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur Wegweisung von P. führen muss. Wohl sieht Art. 17 Abs. 1 ANAG vor, dass der Ausländer, der keine Bewilligung besitzt, zur Ausreise aus der Schweiz verhalten oder nötigenfalls ausgeschafft werden kann. Fremdenpolizei und Polizeidirektion haben dem Rekurrenten denn auch ohne weiteres eine Ausreisefrist aus dem Kanton angesetzt, und es besteht ein gewisser Automatismus, dass eine solche Wegweisung vom Bundesamt für Ausländerfragen auf das ganze Gebiet der Schweiz ausgedehnt wird (BGE in: Pra 74 Nr. 38 mit Hinweis auf Art. 17 Abs. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Indessen darf die von P. glaubhaft vorgetragene Angst vor schweren Folgen bei einer Rückreise in den Kosovo nicht einfach übergangen werden. Eine Wegweisung kann sich nämlich im Einzelfall gerade wegen Repressalien Im Heimatstaat als unzulässig oder unzumutbar erweisen. Dann gilt ein Rückschiebeverbot. Dieses Prinzip des non- refoulement ist etwa in Art. 3 EMRK zum Schutz vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung verankert und gilt als zwingendes Völkerrecht (BGE 109 lb 64 E. 6b aa i.S. Se- ner). Ist der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme oder die Internierung (Art. 14a Abs. 1 ANAG). Werden also wie im vorliegenden Fall Gründe gegen den Vollzug einer Wegweisung geltend gemacht, so sind diese vor dem Ansetzen einer Ausreisefrist dem genannten Bundesamt zum Entscheid zu übermitteln. RRB 1.12.1992 42