A. Entscheide des Reqierunqsrates 1228 1228 Verfahren. Anspruch des Bürgers auf Unbefangenheit der Verwaltungsbehörden. Der Anspruch des Bürgers auf Unbefangenheit der Verwaltungsbehörden leitet sich im Sinne einer Mindestgarantie direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ab. Er besagt, dass kein befangener Richter oder Beamter am Entscheid mitwirken darf. Wenn jedoch dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird, welche Personen am Entscheid mitgewirkt haben, kann er nicht beurteilen, ob sein verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts oder der Behörde erfüllt ist; es ist ihm nicht möglich, Ausstandsgründe zu erkennen und gegebenenfalls geltend zu machen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 58 BV und der aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde umfasst deshalb auch einen Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde (BGE 114 V 61 f. E. 2) Der erwähnte Anspruch auf Bekanntgabe der am Entscheid mitwirkenden Personen bedeutet jedoch nicht, dass die Namen dieser Personen im Rubrum des Entscheides selbst ausgeführt werden müssen. Das wird denn auch in Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; bGS 143.5) nicht verlangt. Vielmehr genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form. Die mitwirkenden Personen können dem Betroffenen statt im Entscheid auch auf andere Weise mitgeteilt werden. Der Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidenden Richter oder Beamten ist selbst dann gewahrt, wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen werden können (vgl. BGE 114 la 279f.). Namentlich aufzuführen ist nach Art. 12 lit. a VwVG nur, wer sich im Ausstand befand. Im vorliegenden Fall ist dem den Parteien zugestellten Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates über die personelle Zusammensetzung desselben nichts zu entnehmen. Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat in seiner ordentlichen Zusammensetzung getagt hat. Daran vermag nicht zu ändern, dass der Gemeinderat in sei- 16
A. Entscheide des Reqierunqsrates 1228, 1229 ner Vernehmlassung erklärt hat, der Präsident der Baukommission habe am fraglichen Entscheid nicht mitgewirkt; der Beweis für diese behauptete Tatsache ist nicht erbracht, und im Interesse des für die Verwaltungstätigkeit fundamentalen Grundsatzes der Unparteilichkeit ist die Angelegenheit an den Gemeinderat zurückzuweisen. Eine Heilung des Mangels in oberer Instanz ist nicht möglich (vgl. H.J. Schär, Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz, N. 32 zu Art. 4). RRB 17.3.1992 1229 Baubewilligungspflicht. Abgrenzung zwischen blossen Unterhaltsarbeiten und bewilligungspflichtigen Umgestaltungen. Die H. AG beabsichtigte, einen gekiesten Vorplatz von ca. 400 m2 zu teeren. Der Gemeinderat erklärte dieses Vorhaben für bewilligungspflichtig. Der Regierungsrat wies den dagegen erhobenen Rekurs der H. AG ab. Aus den Erwägungen:Sinn und Zweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, den Behörden die Möglichkeit zu verschaffen, ein Bauvorhaben von seiner Ausführung auf seine Übereinstimmung mit der einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Folgerichtig müsste somit eigentlich jede Massnahme, die auf irgendeine Vorschrift Bezug nimmt, der Bewilligung unterliegen. Eine derart weitgehende Grenzziehung würde aber das Prinzip überspannen und zu einer unnötigen Belastung des Verwaltungsapparates führen. Zudem würde die Freiheit des Einzelnen unverhältnismässig beschränkt. Das kantonale Recht unterstellt denn auch der Bewilligungspflicht nur baurechtlich bedeutsame Umgestaltungen (vgl. Art. 3 BauV). Als Massstab dafür, ob eine baulich Massnahme bedeutsam genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterstellen, ist daher darauf abzustellen, ob im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit 17