B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2095, 2096 Verfahrensmangels durch die Rechtsmittelinstanz zur Verkürzung des Instanzenzuges führt, wird der Steuerpflichtige - im Gegensatz zum kostenlosen Einspracheverfahren - mit der Gefahr der Tragung von Prozesskosten belastet. Die Benachteiligung ist offensichtlich. StRK 7.5.1991 (Nr. 521) 2096 Verzugszinsen sind Nebenansprüche und verjähren zusammen mit dem Hauptanspruch, nämlich mit der ihnen zugrunde liegenden Steuerforderung (Art. 104 Abs. 3 StG). Der Rekurrent rügt, die Verzugszinsrechnung für das Jahr 1984 sei ihm erst 1989 zugestellt worden und deshalb verjährt. Das Institut der Verjährung besteht grundsätzlich auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 108 lb 339). Fehlen ausdrückliche Regeln über Beginn und Dauer der Verjährungsfrist, so sind die Regeln für verwandte Ansprüche analog anzuwenden; fehlen auch solche, so gelten die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts (BGE 108 IB 151). Gemäss Art. 133 OR (SR 220) verjähren Nebenansprüche zusammen mit dem Hauptanspruch. Darunter fallen auch die Verzugszinsen (vgl. BGE 52 II 217; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band 2, Zürich 1987, N. 2078b). Die Beantwortung der Frage, ob im Zeitpunkt der Geltendmachung am 23. Juni 1989 die Verzugszinsen bereits verjährt waren, hängt somit davon ab, ob die ihnen zugrundeliegenden Steuerforderungen noch klagbar waren, mithin deren Verjährung noch nicht eingetreten war. Die anfängliche Anspruchsverjährung, die mit der Fälligkeit der Steuerrechnungen am 30. September bzw. 30. Dezember 1984 begann, wurde mit Erlass des Einspracheentscheides vom 25. Oktober 1985, der 30 Tage später unangefochten in Rechtskraft erwuchs, durch die Bezugsverjährung abgelöst. Gemäss Art. 104 Abs. 3 StG verjähren rechtskräftig festgesetzte Steuerforderungen fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung der Steuerforderung für die Landes- und Gemeindesteuern 1984 konnte 78
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2096, 2097 demnach frühestens am 24. November 1990 eintreten. Daraus erhellt, dass im Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch das Gemeindesteueramt H. am 23. Juni 1989 für die Verzugszinsforderung die Verjährung noch nicht eingetreten war. StRK 18.9.1991 (Nr. 519) 2097 Die Einsprachefrist ist eine gesetzliche Frist und als solche nicht erstreckbar (Art. 105 Abs. 3 StG). Die angefochtene Veranlagungsverfügung wurde der Rekurrentin am 29. Januar 1990 eröffnet. Bei erfolgter Zustellung am folgenden Tag lief demnach die dreissigtägige Einsprachefrist des Art. 89 Abs. 1 StG am 1. März 1990 ab (Art. 105 Abs. 1 StG). Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist, die von der Veranlagungsbehörde nach Art. 105 Abs. 3 StG nicht verlängert werden kann. Die Einräumung einer Notfrist gemäss Art. 36 Abs. 4 der Steuerverordnung ist nur statthaft, um eine rechtzeitig eingereichte Einsprache namentlich im Hinblick auf die Begründung des Antrages oder zur Vorlage von Beweismitteln ergänzen zu lassen. Dagegen ist es ausgeschlossen, einer verspätet eingereichten Einsprache die Fristwahrung durch die Einräumung einer Nachfrist zu verschaffen. Im Sinne dieser Ausführungen Ist die Eingabe der damaligen Einsprecherin am 10. Mai 1990 eindeutig zu spät erfolgt. Zu Recht trat daher die kantonale Steuerverwaltung auf die materiellen Punkte der Einsprache nicht ein. StRK 7.12.1990 (Nr. 508) 79