B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2093 2093 Zwischenveranlagung. Der Kauf (und Verkauf) einer Liegenschaft stellt keinen qualitativen Zwischenveranlagungsgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. a StG dar.
1. Die kantonale Steuerverwaltung lehnt in ständiger Praxis die Vornahme einer Zwischenveranlagung infolge Liegenschaftenkaufs und - Verkaufs ab. Mit dem Art. 19 Abs. 1 StG zugrunde liegenden Einkommensverständnis der Gesamtreineinkommenssteuer ist für den Entscheid, ob ein Zwischenveranlagungsgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 StG gegeben ist, nicht die einzelne Einkommensquelle zu betrachten, sondern das steuerbare Einkommen des Pflichtigen in seiner Gesamtheit, und zu beurteilen, ob dieses eine dauernde und tiefgreifende strukturelle Änderung erfahren hat (vgl. auch BGE 110 lb 317). Die Rekurrenten haben ihren Antrag auf Vornahme einer Zwischenveranlagung zufolge Kaufs einer Liegenschaft damit begründet, dass sich seit dem Erwerb des Eigenheimes das steuerbare Einkommen um Fr. 19’350.-- reduziert habe.2. Nach dem vorstehend aufgezeigten Grundsatz führt die blosse Verminderung des Einkommens noch nicht zu einer Zwischenveranlagung, selbst wenn die Einbusse erheblich ist. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist dabei ein Zweifaches zu beachten: Zunächst ist die mit dem Kauf der Liegenschaft im Zusammenhang stehende Einkommensänderung keine dauernde. Wohl verfügen die Steuerpflichtigen heute über ein geringeres konsumierbares Einkommen, als dies vor dem Erwerb des Eigenheimes der Fall war. Andererseits haben sie sich damit einen Vermögenswert erworben, an dessen Wertsteigerung sie inskünftig teilhaben werden. Besteht somit die Möglichkeit der zukünftigen Einkommensrealisierung durch die Veräusserung des Grundstücks, so liegt bei den Rekurrenten heute keine endgültige oder dauernde Einkommensreduktion vor. Der Einkommensverminderung im Fall der Rekurrenten liegt auch keine tiefgreifende strukturelle Änderung der Einnahmenstruktur zugrunde. Der Pflichtige übt hauptberuflich eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Betriebsökonom aus. Aus dieser Tätigkeit bezieht er das gesamte für den Lebensunterhalt seiner Familie zur Verfügung 72
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2093, 2094 stehende Einkommen. Daran hat der Kauf der Liegenschaft nichts geändert. Unter diesen Umständen verbietet sich die Annahme einer besonders einschneidenden Umstellung der Einkommensstruktur, selbst wenn die Pflichtigen inskünftig den Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft zu versteuern haben. Es ergibt sich somit, dass die kantonale Steuerverwaltung zu Recht gestützt auf ihre ständige geübte Praxis die Vornahme einer Zwischenveranlagung infolge Liegenschaftskauf abgelehnt hat. StRK 22.11.1991 (Nr. 531) 2094 Ermessensveranlagung nach Art. 86 StG unter Beizug von Erfahrungszahlen wegen nicht ordnungsgemäss geführter und damit nicht beweiskräftiger Buchhaltung. Ein zweiter Schriftenwechsel im Verfahren vor der Rekurskommission ist als Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
1. Der Steuerpflichtige hat zur Vernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung eine Rekursergänzung eingereicht. Gemäss Art. 26 Abs. 3 VwVG (bGS 143.5), der aufgrund der Verweisung von Art. 91 Abs. 3 StG auch im Verfahren vor der Steuerrekurskommission anwendbar ist, kann bei Bedarf ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. Diese Ausnahme vom Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren der einfache Schriftenwechsel die Regel bildet, dient zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, wenn in einer Vernehmlassung neue erhebliche Behauptungen aufgestellt werden, auf welche die Rekursinstanz abstellen will (vgl. H.J. Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell-Ausserrhoden vom 28. April 1985, Teufen 1985, N. 7 zu Art. 26 mit Hinweis). Der zweite Schriftenwechsel darf aber nicht dazu dienen, Vorbringen nachzuholen, die bereits in der Rekursschrift hätten vorgebracht werden können (Schär, a.a.O.). Soweit der Rekurrent - wie im vorliegenden Verfahren geschehen - in seiner Eingabe le 73