B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2084, 2085 Abs. 1 Ziffer 6 StG nicht gewährt werden, weil jener ein Erwerbseinkommen von Mann und Frau voraussetzt. StRK 21.9.1990 (Nr. 497) Anmerkung: Mit denselben Argumenten hat die Steuerrekurskommission auch eine gleichlautende Beschwerde mit Bezug auf die direkte Bundessteuer entschieden (StRK 21.9.1990, Nr. 505). 2085 Gewinnungskosten gemäss Art. 21 Abs. 1 StG wirken sich steuermindernd aus und sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 StG können von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit namentlich die Gewinnungskosten sowie die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen abgezogen werden. Während als Gewinnungskosten alle Aufwendungen gelten, die unmittelbar zur Erzielung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und zur Erhaltung des Unternehmens gemacht werden, stellen geschäftsmässig begründete Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich für die in den massgebenden Geschäftsjahren eingetretenen Wertverminderungen dar (Art. 22 f. StG). Bei den Gewinnungskosten bzw. geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen handelt es sich um steuerauf- hebende bzw. steuermindernde Tatsachen, für welche den Steuerpflichtigen die Beweislast trifft. Dies folgt aus dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern ( Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch dasst. gallische Steuerrecht, Bern 1987, S. 243, mit Verweis auf GVP 1973, Nr. 6 sowie GVP 1980. Nr. 6; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 88 B II). Aus den Regeln der Beweislastverteilung ergeben sich Insbesondere die Folgen 49
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2085 der Beweislosigkeit, d.h. dass derjenige, der beweispflichtig ist und den geforderten Nachweis nicht erbringen kann, die Folgen des mangelnden Beweises zu tragen hat (BGE 99 lb 359 f.). Dieser aus Art. 8 ZGB abgeleitete Grundsatz gilt auch im grundsätzlich von der Unter- suchungs- und Offizialmaxime beherrschten Verwaltungsverfahren, soweit eine Mitwirkungspflicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift angeordnet wird, wie sie in den Art. 77 ff. StG für das kantonale Steuerverfahren vorgesehen ist (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O.).2. Zum Nachweis der lediglich in pauschaler Form geltend gemachten Autokosten und Reisespesen sowie der Aufwendungen für diverse Zahlungen hat der Pflichtige Kontoauszüge über die fragliche Bemessungsperiode eingereicht. Indessen ist klar festzustellen, dass auch aufgrund der eingelegten Auszüge eine Überprüfung der Aufwendungen durch die Veranlagungsbehörde nicht vorgenommen werden konnte. In der Buchhaltung des Pflichtigen selbst werden die im Streite liegenden Unkosten als Gesamtposten aufgeführt, bezeichnet als diverse Zahlungen, feste Autospesen sowie feste Reisespesen. Da die entsprechenden Aufwandpositionen bereits ihrerseits Zusammenfassungen darstellen, ist eine Überprüfung der ihnen zugrundeliegenden einzelnen Aufwendungen allein aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Bei den vom Rekurrenten geltend gemachten Spesen sowie allgemeinen Unkosten handelt es sich um Beträge in beträchtlicher Höhe. Als nicht unverhältnismässig erscheint es daher, wenn die kantonale Steuerverwaltung dem Pflichtigen verschiedene Auflagen machte, namentlich die Einreichung von Belegen und Unterlagen, um damit die Ausgaben einer Überprüfung unterziehen zu können. Dieser Nachweis ist aber vom Pflichtigen bis heute nicht erbracht worden. Soweit der Pflichtige in seinen Ausführungen die Auffassung vertritt, es handle sich bei den Reise- und Autospesen um feste bzw. pauschale Kosten, ist ihm entgegenzuhalten, dass derartige Pauschalabzüge nur dann ohne weiteren Nachweis zum Abzug zugelassen werden, wenn ihre Art und ihr Umfang gesetzlich ausdrücklich festgelegt sind, was vorliegendenfalls Unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Die Steuerverwaltung war demnach dazu verpflichtet, die geltend gemachten Abzüge auf ihre geschäftsmässige Begründetheit hin zu überprüfen. 50
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2085, 2086
3. Der Pflichtige kann sich auch nicht auf seine Buchhaltung berufen, die Ausgangspunkt der Veranlagung bilden müsse. Dieser Grundsatz, als Massgeblichkeit des Handelsrechts bezeichnet, gilt nur dann, wenn die Buchführung ordnungsgemäss ist, namentlich die notwendigen Geschäftsbücher vorhanden sind und diese Bücher materiell vollständig und formell ordnungsgemäss geführt werden. Die Buchhaltung umfasst neben den Büchern auch die Belege. Die Eintragungen in den Büchern stützen sich auf die Belege und stellen die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse dar (Guhl/Merz/Kummer, Das schweizerische Obligationenrecht, 7. Auflage, Zürich 1980, S. 794 ff.). Vermag indessen die Buchführung, wie im vorliegenden Fall, den Eindruck der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Ordnung nicht zu erwecken, entfaltet sie für die Veranlagungsbehörde keine Bindungswirkung. Weil der Pflichtige den Nachweis für die geltend gemachten Spesen- und Unkostenabzüge nicht erbracht hat, ist die Veranlagungsbehörde, nachdem sie ihm insgesamt dreimal zu den fraglichen Positionen Auflagen gemacht hatte, zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. StRK 16.8.1991 (Nr. 518) 2086 Abschreibungen. Von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen abziehbar (Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 StG). Abschreibungen unter die relevanten Endwerte sind durch den Pflichtigen besonders nachzuweisen, ansonsten deren Berücksichtigung entfällt. Anwendung derselben Abschreibungssätze für die kantonale und Gemeindesteuer wie für die direkte Bundessteuer.
1. Gemäss Art. 47 Ziffer 2 StG stellen alle vor Berechnung des Betriebsergebnisses ausgeschiedenen, für solche Verwendungen bestimmten Beträge, die nicht als geschäftsmässig begründete Betriebsausgaben betrachtet werden können, steuerpflichtiges Einkommen 51