B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2084 2084 Die Verwaltung eigener Liegenschaften stellt keine selbständige Erwerbstätigkeit nach Art. 20 Abs. 1 StG dar, und also bilden daran erbrachte Eigenleistungen kein steuerbares Einkommen. Folgerichtig ist die Beteiligung an der Säule 3a ausgeschlossen.
1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich der Entscheid über die Zugehörigkeit einer Sache zum Geschäfts- oder Privatvermögen nicht nach Willkür des Pflichtigen, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N. 116 zu Art. 21 BdBSt). Abgrenzungskriterien für die Zuteilung eines Wirtschaftsgutes zum Geschäftsoder Privatvermögen ist dessen aktuelle Zweckbestimmung, wogegen die Herkunft der Mittel zur Anschaffung oder Verwendung des Verkaufserlöses oder die buchmässige Behandlung des Objektes nur Indizien zur Feststellung der Zweckbestimmung sind (£. Höhn, Steuerrecht, Bern/Stuttgart 1986,15, Rz. 15).2. In der mit der Veranlagungsbehörde unterhaltenen Korrespondenz sprachen sich die Pflichtigen unzweideutig für die Zugehörigkeit der fraglichen Liegenschaften zum Privatvermögen aus, nahmen indessen für das Einkommen eine Aufteilung zwischen Vermögensertrag und selbständiger Erwerbstätigkeit (Liegenschaftenverwaltung, Hauswartarbeiten, Unterhaltsarbeiten) vor. Das ist grundsätzlich unzulässig und wurde von der kantonalen Steuerverwaltung in der Folge zu Recht nicht anerkannt. Die Pflichtigen erzielen ihr Einkommen praktisch vollumfänglich aus der Verwaltung ihrer Liegenschaften. Sie üben damit keine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 StG aus, und dies selbst dann nicht, wenn das Vermögen sehr umfangreich ist (H. Masshardt, a.a.O., N. 12 zu Art. 21 BdBSt); die von ihnen erbrachten Eigenleistungen bilden kein steuerbares Einkommen. Üben die Pflichtigen keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Steuergesetzes aus, so ist ihre Beteiligung an der Säule 3a grundsätzlich ausgeschlossen (ASA 55, 193 f.), und es kann auch der Zweitverdienerabzug nach Art. 29 48
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2084, 2085 Abs. 1 Ziffer 6 StG nicht gewährt werden, weil jener ein Erwerbseinkommen von Mann und Frau voraussetzt. StRK 21.9.1990 (Nr. 497) Anmerkung: Mit denselben Argumenten hat die Steuerrekurskommission auch eine gleichlautende Beschwerde mit Bezug auf die direkte Bundessteuer entschieden (StRK 21.9.1990, Nr. 505). 2085 Gewinnungskosten gemäss Art. 21 Abs. 1 StG wirken sich steuermindernd aus und sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 StG können von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit namentlich die Gewinnungskosten sowie die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen abgezogen werden. Während als Gewinnungskosten alle Aufwendungen gelten, die unmittelbar zur Erzielung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und zur Erhaltung des Unternehmens gemacht werden, stellen geschäftsmässig begründete Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich für die in den massgebenden Geschäftsjahren eingetretenen Wertverminderungen dar (Art. 22 f. StG). Bei den Gewinnungskosten bzw. geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen handelt es sich um steuerauf- hebende bzw. steuermindernde Tatsachen, für welche den Steuerpflichtigen die Beweislast trifft. Dies folgt aus dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern ( Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch dasst. gallische Steuerrecht, Bern 1987, S. 243, mit Verweis auf GVP 1973, Nr. 6 sowie GVP 1980. Nr. 6; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 88 B II). Aus den Regeln der Beweislastverteilung ergeben sich Insbesondere die Folgen 49