A. Entscheide des Reqierunqsrates 1222 10. Wirtschaftspolizei 1222 Wirtschaftspolizei. Entzug der Betriebsbewilligung (Art. 24 Abs. 1 lit. b GGG, bGS 955.11). Die Polizeidirektion verwarnte W., als in seiner Gastwirtschaft zum dritten Mal innert eines Jahres Gäste noch eine Stunde nach der Polizeistunde angetroffen wurden. Beim vierten Mal entzog sie ihm die Gastwirtschaftsbewilligung. W. erhob dagegen Rekurs, weil ihm damit die Lebensbasis entzogen werde. Der Regierungsrat hiess den Rekurs teilweise gut und befristete den Entzug der Bewilligung. Aus den Erwägungen:1. Gastgewerbliche Tätigkeiten dürfen nur mit einer wirtschaftspolizeilichen Bewilligung ausgeübt werden (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe, GGG; bGS 955.11). Die Bewilligung gewährt dem Inhaber ein persönliches Recht, den darin bezeichneten Betrieb zu führen (vgl. Art. 12 Abs. 1 GGG). Sie wird neben anderen Gründen entzogen, wenn deren Inhaber wirtschaftspolizeiliche Vorschriften wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt hat (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. b GGG). (Es wird festgestellt, dass für den Entzug der Bewilligung eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, die Voraussetzungen für den Entzug erfüllt sind und diese Massnahme im öffentlichen Interesse liegt.)2. Der mit einem Bewilligungsentzug verbundene Eingriff darf nicht weiter gehen, als es das Verhältnismässigkeitsprinzip erlaubt. Dieses verlangt, dass eine Verfügung oder Massnahme geeignet sowie erforderlich sein muss, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Weiter muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungs 44
A. Entscheide des Reaierunasrates 1222 rechts, Zürich 1990, S. 104; Oskar Bosshardt, Administratives Berufsverbot, in ZBI 67/1966 S. 241).
a) Zweifellos ist der Bewilligungsentzug sachlich geeignet, weitere Verletzungen wirtschaftspolizeilicher Bestimmungen zu verhindern. Eine andere, weniger einschneidende Massnahme wäre nur angebracht, wenn erwartet werden könnte, dass der Rekurrent dann die wirtschaftspolizeilichen Vorschriften einhalten werde. Eine solche Prognose ist aber nicht angebracht (...).
b) Der Bewilligungsentzug muss aber auch in zeitlicher Hinsicht in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Ein Berufsausübungsverbot stellt einen intensiven Eingriff in die Freiheitssphäre eines Einzelnen dar. Es bedroht dessen wirtschaftliche Existenz und kann diese sogar vernichten. Das Gastgewerbegesetz äussert sich zur Dauer eines Bewilligungsentzuges nicht. Nach Art. 15 lit. a GGG ist aber die Bewilligung zu verweigern, wenn der Bewerber im Laufe der letzten fünf Jahre wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften der Lebensmittel-, Wirtschafts- und Fremdenpolizei oder des Arbeits- und Betäubungsmittelrechts verstossen hat. Ein genereller Ausschluss der Neubewilligung während eines derart langen Zeitraumes hält nicht vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand, das eine einzelfallweise Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Könnte aber ein neues Gesuch nicht unter blossem Hinweis auf Art. 15 lit. a GGG während fünf Jahren abgelehnt werden, so drängt es sich auf, schon den Entzug der Bewilligung zu befristen. Dies erscheint bei sanktionsweisem Entzug der Bewilligung zulässig, auch wenn es im Gesetz nicht erwähnt wird, denn es ist gegenüber der gesetzlich abgedeckten Massnahme die mildere. Unzulässig wäre ein befristeter Entzug dagegen bei einem Eignungsmangel zur Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten: Dort kommt nur ein unbefristeter Entzug in Frage, weil die Voraussetzungen zur Wiedererteilung der Bewilligung erst im Zeitpunkt der neuen Gesuchstellung geprüft werden können.
c) Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungsentzuges sowie für die Bemessung der Dauer sind einerseits die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Andererseits sind aber auch die objektive Schwere der wirtschaftspolizeilichen Verstösse und subjektiv das Verschulden des Bewilligungsinhabers zu 45
A. Entscheide des Reaierunasrates 1222 berücksichtigen (vgl. die ähnlichen Kriterien in BGE 109 la 128 E. 6c). Die wiederholte Verletzung der Polizeistunde ist keine Bagatelle: Das Einhalten dieser Zeit ist bei einer in bezug auf Ruhestörungen sensiblisierten Bevölkerung ein dringendes Anliegen. Ob sich die Anwohner des Restaurants F. durch diese Übertretungen tatsächlich nicht gestört fühlte, wie der Rekurrent behauptet, spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Die Schliessungszeiten von Gastgewerbebetrieben können sich nicht nach der individuellen Empfindlichkeit der jeweiligen Anwohner richten. (...) In Abwägung all dieser Momente erscheint ein Entzug der Gastgewerbebewilligung für die Dauer von sechs Monate den Verhältnissen angepasst. RRB 16.4.1991 46