A. Entscheide des Reqierunqsrates 1214
7. Bauwesen, Raumplanung 1214 Ästhetikvorschriften. Bedeutung von Ästhetikvorschriften im Baubewilligungsverfahren. Wertmassstab für die Beurteilung. § 30 des Baureglementes der Gemeinde X. ist eine materielle Bauvorschrift, welche in ihrem ersten Absatz als Generalklausel die Grundanforderungen an die bauliche Gestaltung umschreibt. Sie gilt unabhängig von einer bestimmten Zoneneinteilung für die gesamte bauliche Nutzung und setzt dabei der verbleibenden privaten Gestaltungsfreiheit eine zusätzliche baupolizeiliche Schranke. Diese Bestimmung ist direkt anwendbar und bietet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, die Errichtung von Bauten und Anlagen wegen ihrer unbefriedigenden Gesamtwirkung abzulehnen, auch wenn das Bauvorhaben sonst den baupolizeilichen Vorschriften zu genügen vermöchte (ZBI 1980 S. 75 f.). Eigentumsbeschränkungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen; gesetzlich ist die Grundlage einer Eigentumsbeschränkung, wenn sie in einem Gesetz im formellen Sinne, d.h. in einer allgemeinen, generell-abstrakten Norm enthalten ist, die sich ihrerseits als verfassungsmässig erweist (BGE 98 la 664). Verfassungsmässig in bezug auf das Legalitätserfordernis sind die Normen des EG zum RPG und die darauf beruhenden kommunalen Erlasse, insofern sie innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des gesetzlichen Organs liegen und rechtmässig zustandegekommen sind. § 30 des Baureglementes erfüllt diese Voraussetzungen. Eigentumsbeschränkungen müssen auch im öffentlichen Interesse liegen. Das Bundesgericht geht von einem weiten Verständnis des öffentlichen Interesses aus. Massnahmen im Interesse einer befriedigenden Gesamtgestaltung des Landschafts- und Ortsbildes sind grundsätzlich zulässig (BGE 88 I 253). § 30 Abs. 1 des Baureglementes bestimmt, dass Bauvorhaben einschliesslich der Umgebungsgestaltung, welche das Orts 23
A. Entscheide des Reaierunasrates 1214,1215 und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen, nicht zulässig sind. Der Wertmassstab für die Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, muss in Anschauungen gefunden werden, die eine gewisse Verbreitung und Allgemeingültigkeit aufweisen. Das Urteil einzelner Personen von besonders aesthetischer Empfindlichkeit oder Geschmacksrichtung ist dafür nicht massgebend (BGE 82 I 108). Unter Landschafts- und Ortsbild ist der sich aus dem Zusammenwirken der Bauten und Anlagen mit ihrer Umgebung ergebende Gesamteindruck zu verstehen. Dabei werden nicht an den aesthetischen Wert hohe Anforderungen gestellt, also nicht ein besonderer Schönheitswert als Voraussetzung rechtlichen Schutzes gefordert (vgl. E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, S. 407, mit Hinweisen). Den Schutz vor Beeinträchtigung geniesst vielmehr jedes Gebiet, unabhängig davon, ob es eine überdurchschnittliche architektonische Qualität aufweist oder nicht. RRB 26.11.1991 1215 Antennenanlage. Verhältnis zwischen Informationsfreiheit und Anliegen der Raumplanung. Die Informationsfreiheit gewährleistet grundsätzlich das Recht, Nachrichten und Meinungen ohne Eingriffe der Behörden zu empfangen und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (BGE 104 la 94 mit Hinweisen). Dieses Recht besteht indessen nicht unbegrenzt, sondern steht - ungeachtet seiner Gewährleistung durch Art. 10 der Europäischen Menschenrechskonvention (EMRK) - wie andere Grundrechte in einem Spannungsverhältnis zu divergierenden gesellschaftlichen Forderungen, wie etwa solchen der Raumplanung, denen ebenfalls Verfassungsrang zukommt (BGE 105 la 336; ZBI 86 [1985] 74 mit weiteren Hinweisen). Es ist vor allem Sache der Gesetzgebung, Grundrechtsinteressen und andere, gegenläufige Staatsaufgaben so gegeneinander abzugrenzen, dass beiden verfassungsrechtlichen An- 24