A. Entscheide des Regierunasrates 1212,1213 Gatter lassen sich indessen auf andere, nicht minder wirkungsvolle Weise als mit einer Stapfete begegnen. Zu denken ist beispielsweise an ein selbstschliessendes Gatter oder an ein beidseitiges Abhagen der Weide entlang des Weges. Dem Einwand des Rekurrenten gegen ein selbstschliessendes Gatter ist entgegenzuhalten, dass der möglichst ungehinderten Begehbarkeit des Weges Priorität zukommt und durchaus andere gleichwertige, nicht übertrieben aufwendige Ersatzlösungen für ein Absperren der Schafweiden vorstellbar sind. Gesamthaft betrachtet ist kein zwingender Grund für eine Stapfete ersichtlich, weshalb das Interesse an der freien Begehbarkeit des Weges überwiegt.4. Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist die strittige Vorrichtung sowohl im Hinblick auf die Bestimmung des Weges als öffentlicher Fussweg wie auch nach den Vorschriften des FWG ein übermässiges Hindernis. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. Dem Rekurrenten ist eine Frist zur Beseitigung der strittigen Stapfete anzusetzen. RRB 26.2.1991 Anmerkung: Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht aus formellen Gründen nichtein (BGEvom2.9.1991). 1213 Eingriff in das Wanderwegnetz; Verweigerung der Teerung eines Teilstückes (Art. 18 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege, VO FWG; bGS 731.31).
1. Den Kantonen obliegt die Planung, die Anlage, die Erhaltung und die Ersetzung der Fuss- und Wanderwege (vgl. Art. 4, 6 und 7 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege, FWG; SR 704). Mit der Ausscheidung als Wanderweg finden die entsprechenden Bestimmungen der Wanderweggesetzgebung auf den fraglichen Strassenabschnitt ohne Berücksichtigung der Häufigkeit der Benützung Anwendung. 19
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2. Nach Art. 18 Abs. 1 VO FWG bedürfen Eingriffe ins Wanderwegnetz einer Bewilligung der Gemeinde, welche die Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion einholt. Abzuklären ist zunächst, ob mit der Teerung des umstrittenen Teilstückes ein Eingriff in das Wanderwegnetz verbunden ist. Trifft dies zu, ist zu untersuchen, ob die Voraussetzungen einer Bewilligung bzw. einer Zustimmung für den Eingriff gegeben sind. Erst wenn diese Bewilligung zu erteilen ist und ein Teil des Wanderwegnetzes aufgehoben werden müsste, ist "unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffenden Wege zu sorgen" (Art. 7 Abs. 1 FWG).3. Als Eingriffe in das Wanderwegnetz gelten insbesondere Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, welche für die Fuss- und Wanderwege ungeeignet sind und diese dauernd beeinträchtigen (vgl. Art. 18 Abs. 3 VO FWG). Nach Art. 7 Abs. 2 lit. d FWG sind Wanderwege insbesondere dann zu ersetzen, "wenn sie auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind". Art. 6 der Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV; SR 704.1) bezeichnet namentlich alle bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbeläge für Wanderwege ungeeignet; solche Hartbeläge sind für Wanderer unvorteilhaft (vgl. Botschaft zum FWG vom 26. September 1983, in: BBI 1983 IV S. 11). Der zunehmende Belagseinbau auf Wanderwegen war auch der Hauptgrund, der zuerst zu einer Initiative und über einen Gegenvorschlag zum Verfassungsartikel geführt hat (vgl. BBI 1983 IV S. 4). Es kann deshalb kein Zweifel darüber bestehen, dass es sich bei jeder Teerung und unabhängig von der dafür vorgesehenen Strecke grundsätzlich um für Wanderwege ungeeignete Vorkehrungen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 VO FWG handelt und dafür die Bewilligung der Gemeinde und die Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion eingeholt werden muss.4. a) Die Kantone haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Fuss- und Wanderweggesetzgebung zu beachten (vgl. Art. 6 Abs. 2 FWG) und bei deren Vollzug auch die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes sowie der Landesverteidigung zu berücksichtigen (vgl. Art. 9 FWG). Dabei darf nicht leichthin von der Zielsetzung von Verfassung und Gesetz, die weitere Asphaltierung von Wanderwegen zu verhindern, abgewichen werden (vgl. BBI 1983 IV S. 4 und 8). 20
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b) Es kann deshalb nicht angehen, einzelne Wanderwegstücke jeweils für sich gesondert zu betrachten. Wohl erscheint eine Strecke von 460 Metern im Verhältnis zur Länge des gesamten Wanderwegnetzes als verschwindend kleines Teilstück. Diese rein quantitative Betrachtungsweise greift jedoch zu kurz. Sie berücksichtigt zu wenig, welche Präjudizwirkung die Bewilligung zur Teerung kleiner Wanderwegteilstücke in sich schliesst. Würde allein wegen der relativen Kürze eines Wanderwegteilstückes einem Eingriff zugestimmt, müsste aus Gründen der Rechtsgleichheit einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen die selbe Bewilligung ebenfalls erteilt werden. Dies würde zu einer unbefriedigenden und sachfremden Gesetzesanwendung führen, weil damit über den Umweg der Bewilligung zur Teerung kleiner Teilstücke mit der Zeit ein grosser Teil des Wanderwegnetzes mit ungeeigneten Belägen versehen wäre. Unabhängig von der Länge eines vorgesehenen Belagseinbaues müssen die Interessen am Eingriff mit denjenigen an der Erhaltung eines Wanderweges abgewogen werden. Die Tatsache, dass die an das umstrittene Teilstück anschliessenden 300 Meter sowie das Wanderwegstück auf der Staatsstrasse bei der Landscheide bereits geteert sind, muss entgegen der Argumentation der Rekurrenten ebenfalls berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall würde die isolierte Betrachtungsweise dazu führen, dass eine zusammenhängende Wanderwegstrecke über eine grössere Distanz mit einem Teerbelag versehen wäre, was aber der Zwecksetzung des Fuss- und Wanderweggesetzes in verstärktem Masse zuwiderlaufen würde.
c) Dass die Strasse mit dem Wanderweg für die Erschliessung der beanspruchten Grundstücke nicht genügen würde, wird von den Rekurrenten zurecht nicht vorgebracht. Der Augenschein hat ergeben, dass das im Wald liegende Strassenstück kein Längsgefälle aufweist und sich in einem guten Zustand befindet. Da keine Steigungen vorhanden sind, ist auch im Winter eine hinreichende Zufahrt gewährleistet. Selbst wenn der Unterbau der Strasse den Anforderungen an die Benutzung durch schwere Lastwagen nicht entspräche, wäre mit einer Teerung allein nichts gewonnen, da vor allem eine gute Strassenkoffe- rung zur Behebung eines solchen Mangels verhilft. Dem Umstand, dass die Strasse häufig nass sei, kann nicht allein mit einer Teerung begegnet werden; auch bei einem Hartbelag ist eine fachgemässe Ge 21
A. Entscheide des Reaierunasrates 1213 staltung des Querprofils und die Anlage einer wirksamen Entwässerung notwendig. Den Rekurrenten ist jedoch zuzubilligen, dass ein Naturbelag gegenüber einer geteerten Strasse einen erhöhten Unterhalt erfordert. Der Unterhalt ist sehr arbeits- und personal intensiv und muss laufend erfolgen. Es sind Schlaglöcher auszubessern, und vor allem nach starken Regenfällen sind die Entwässerungsanlagen wieder freizulegen. Auch die Schneeräumung ist auf einem Naturbelag erschwert. Ebenso ist der Fahrkomfort auf dem Weg zur Schule, zur Arbeit oder zum Einkäufen eingeschränkt. Diese Nachteile genügen jedoch nicht, um die vom Fuss- und Wanderweggesetz und den Ausführungserlassen gesetzten Prioritäten umzustossen. Der Gesetzgeber hat vorausgesehen, dass die Mehrfachnutzung von Wegen in der Praxis den Normalfall bildet (BBI 1983 IV S. 10). Wollte er der fortschreitenden Asphaltierung von Wanderwegen Einhalt gebieten (vgl. BB11983 IV S. 4), so nahm er bewusst auch in Kauf, dass sich der Unterhalt auf Wegen mit Naturbelag aufwendiger gestaltet. Den Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung eines mit Naturbelag versehenen Wanderwegnetzes wurde gegenüber den Vorteilen eines vereinfachten Unterhalts auf geteerten Strassen von Gesetzes wegen ein Übergewicht eingeräumt. Dieser grundsätzlichen gesetzlichen Lösung des Interessenkonflikts kann deshalb nicht im Einzelfall mit der Begründung des erhöhten Unterhaltsbedarfes auf Naturstrassen begegnet werden. Erst wenn sich aufgrund besonderer Gegebenheiten eines Einzelfalles ein wesentlich über dem üblichen Unterhalt liegender Aufwand ergeben würde, müsste die Bewilligung zu einem Belagseinbau überhaupt in Erwägung gezogen werden. Solche spezielle Gegebenheiten sind aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.5. Da der vorgesehene Teerbelag der Wanderweggesetzgebung widerspricht und eine Zustimmung dafür nicht erteilt werden kann, stellt sich die Frage nicht, ob der Wanderweg zu ersetzen wäre. RRB 5.11.1991 22