A. Entscheide des Reqierunqsrates 1208
3. Zivilprozessrecht 1208 Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege; keine Beschwerdelegitimation des Prozessgegners (Art. 88 Abs. 4 ZPO; bGS 231.1). A. ist für den Zivilprozess gegen B. die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden. B. erhebt dagegen Beschwerde. Der Regierungsrat tritt nicht darauf ein, nimmt sie aber als Aufsichtsbeschwerde entgegen. Aus den Erwägungen:1. Art. 4 Bundesverfassung (BV; SR 101) gibt jedem bedürftigen Einwohner einen Anspruch auf Befreiung von der Sicherstellung von Prozesskosten in nicht aussichtslosen Streitfällen und - wenn notwendig - auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dieser Anspruch richtet sich direkt gegen das Gemeinwesen. Die Stellung der Gegenpartei wird im Zivilprozess des Kantons Appenzell A.Rh. von der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht verändert - es entstehen ihr daraus weder Nachteile bezüglich der ordentlichen noch der ausserordentlichen Kosten (vgl. etwa Art. 89 Abs. 3 Zivilprozessordnung, ZPO; bGS 231.1). Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege überhaupt beschwert ist.
a) Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ermöglicht dem Gesuchsteller, einen Prozess zu führen. Der Prozessgegner ist von diesem Entschluss unmittelbar betroffen. Er hat deshalb ein praktisches Interesse an der Hinderung der öffentlichen Finanzierung. Da er von der Verfügung somit in höherem Mass als irgend jemand anderes betroffen ist und ihr auch näher steht als beliebige Dritte, ist er nach den allgemeinen Bestimmungen zum Rekurs legitimiert (vgl. Art. 19 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; bGS 143.5; gleicher Ansicht: 9
A. Entscheide des Reaierungsrates 1208 Hans Lagger, Die Beschwerde im basellandschaftlichen Zivilprozess, in: BjM 1975 S. 7).
b) Art. 88 Abs. 4 ZPO sieht aber nur eine Rekursmöglichkeit gegen "abweisende und widerrufende Entscheide der Justizdirektion'' vor. Diese besondere Verfahrensbestimmung, welche der allgemeinen Regel vorgeht, lässt also nur einen Rekurs bei Verletzung in rechtlich geschützten Interessen zu. Die Gegenpartei des Zivilprozesses ist damit regelmässig von der Rekursmöglichkeit ausgeschlossen. Die nämliche Lösung haben etwa die Kantone Bern, Luzern, Zürich und Aargau getroffen (vgl. Walter Düggelin, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Diss. Basel, Zürich 1986, S. 136; Hans Streuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. Zürich 1982, N. 1 zu § 87 ZPO ZH; Kurt Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1987, N. 1 zu § 134 ZPO AG). Die Beschwerde von B. kann damit nicht als Rekurs entgegengenommen werden.2. Die Eingabe von B. kann aber als Aufsichtsbeschwerde nach Art. 30 Abs. 1 VwVG entgegengenommen werden. Nach dieser Vorschrift kann gegen eine Verwaltungsbehörde jederzeit bei der ihr übergeordneten Behörde Beschwerde geführt werden, wenn kein Rekurs möglich ist. Bezüglich Frist und Legitimation untersteht die Aufsichtsbeschwerde keinen besonderen Vorschriften, sie kann jederzeit und von jedermann erhoben werden, ohne dass eine bestimmte Beziehung zu ihrem Gegenstand nachgewiesen werden muss (vgl. Hans-Jürg Schär, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Teufen 1985, N. 5 und 15 zu Art. 30 VwVG). Nach ständiger Praxis des Regierungsrates führt eine Aufsichtsbeschwerde jedoch nur dann zu einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine gewisse Schwere zukommt. Aufsichtsmassnahmen sollen nur mit Zurückhaltung und nur in Fällen angeordnet werden, in denen dies aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist (AR GVP 1988, 1015 E. 2). (Es wird in der Folge festgestellt, dass kein Anlass zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten vorliegt.) RRB 26.3.1991 10