C. Gerichtsentscheide 3183 3183 Wiedereinsetzung. Im Strafprozess ist nach den Vorschriften des Fristenlaufgesetzes zu verfahren, nicht nach Art. 75 ZPO (Art. 5 f. Gesetz vom 26.April 1970 überden Fristenlauf, bGS 143.3). Art. 2 des Gesetzes vom 30. April 1978 über den Strafprozess (Strafprozessordnung; bGS 321.1) bestimmt, dass, soweit dieses Gesetz keine andern Regelungen trifft, die Zivilprozessordnung gilt. Vorschriften über die Wiedereinsetzung enthält die geltende Strafprozessordnung nicht, und solche fehlten auch in der alten Strafprozessordnung vom 26. April 1914. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Strafprozessordnung vom 30. April 1978 galt bezüglich Wiederherstellung verpasster Fristen die Regelung von Art. 5 f. des Gesetzes vom 26. April 1970 über den Fristenlauf (bGS 143.4). Dieses bestimmt in Art. 6, dass die Wiederherstellung im gerichtlichen Verfahren nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften erfolgt und dass beim Fehlen besonderer Bestimmungen Art. 5 (Wiederherstellung im administrativen Verfahren) anwendbar ist. Im Zivilprozess hingegen existierte bereits nach der alten Verfahrensordnung vom 24. April 1955 eine besondere Bestimmung (Art. 76), welche die Wiedereinsetzung regelte. Da die im Fristenlaufgesetz und die in derZivilprozessordnung getroffenen Regelungen der Wiedereinsetzung nicht identisch sind, fragt sich, welche Bestimmungen für das Strafverfahren anwendbar sind, ob also der Verweis von Art. 6 Fristenlaufgesetz oder jener von Art. 2 StPO zu beachten ist. Für die Lösung gemäss Fristenlaufgesetz spricht zunächst der Umstand, dass bei der Revision der Strafprozessordnung keine Sonderregelung getroffen wurde. Das führt zum Schluss, dass offenbar die geltende Rechtslage als den praktischen Bedürfnissen angemessen betrachtet wurde. Diese Regelung ist auf das Verwaltungsverfahren zugeschnitten. Sie betrifft mithin ein vom Grundsatz der materiellen Wahrheit beherrschtes Verfahren. So verhält es sich auch beim Strafprozess, während im Zivilprozess das Prinzip der formellen Wahrheit vorgeht. Die vergleichbare Interessenlage im Strafprozess und im Verwaltungsverfahren ist bei der Bestimmung des anwendbaren Verfahrensrechtes zu berücksichtigen. Namentlich wäre gemäss Art. 75 Abs.1 Ziff.2 ZPO eine Wiederherstellung einer versäumten Frist generell bei Einverständnis der Gegenpartei zulässig. Diese besonders auf den Zivilprozess zugeschnittene Lösung erscheint für den Strafprozess als verfehlt. 114
C. Gerichtsentscheide 3183 Die Wiedereinsetzung im Strafverfahren richtet sich demgemäss nach Art. 5 Fristenlaufgesetz. Danach kann eine versäumte Frist nur dann wieder hergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Dies entspricht auch der Regelung, wie sie im Bereich der Bundesrechtspflege Gültigkeit hat (Art. 35 OG). OGer 27.11.1990 115