C. Gerichtsentscheide 3175 3.2 Schuldbetreibung und Konkurs 3175 Rechtsöffnung. Vollstreckbarkeit eines Urteils aus der Bundesrepublik Deutschland (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Mit Urteil des Landgerichtes Braunschweig vom 12. Oktober 1988 wurde die Firma X AG verpflichtet, dem in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Gläubiger Kosten im Betrage von DM 2362.72 nebst Zins zu 4% seit 14. Oktober 1988 zu erstatten. Als der in Schweizerfranken umgerechnete Betrag gegenüber der Schuldnerin in Betreibung gesetzt wurde, hat diese Rechtsvorschlag erhoben. Der Gläubiger erhielt aus folgenden Gründen die definitive Rechtsöffnung:1. Nach Art. 80 SchKG erteilt der Richter die definitive Rechtsöffnung, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Art. 81 Abs. 3 SchKG sieht vor, dass gegenüber einem Urteil, das in einem fremden Staat erlassen worden ist, mit welchem ein Vertrag über gegenseitige Vollziehung gerichtlicher Urteile besteht, der Betriebene diejenigen Einwendungen erheben kann, welche im Staatsvertrag vorgesehen sind. Die Parteien sind sich einig, dass für die Frage der Vollstreckbarkeit der gegenüber der Schuldnerin in Betreibung gesetzten Forderung das Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361) allein massgebend ist. Weder das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht noch die Haager- Übereinkunft über das Zivilprozessrecht gelangen zur Anwendung.2. Nach dem Abkommen vom 2. November 1929 werden Entscheidungen des einen Staates vom andern Staat anerkannt, wenn für die Gerichte des Staates, in dessen Gebiet die Entscheidung gefällt wurde, eine Zuständigkeit nach Massgabe des Art. 2 des Abkommens begründet war und nicht nach dem Rechte des Staates, in dessen Gebiet die Entscheidung geltend gemacht wird, für dessen Gerichte eine ausschliessliche Zuständigkeit besteht (Art.1). Unter den Parteien ist nicht streitig, dass für ein Begehren auf Geldzahlung keiner der Vertragsstaaten eine ausschlless- 100
C. Gerichtsentscheide 3175 liehe Zuständigkeit vorsieht. Streitig ist hingegen, ob die Zuständigkeit des Landgerichtes Braunschweig im Sinne von Art. 2 des Abkommens gegeben war.3. Die Frage der Zuständigkeit des Landgerichtes Braunschweig beurteilt sich im vorliegenden Fall nach Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens. Danach ist die Zuständigkeit des Gerichtes des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, begründet, wenn der Beklagte sich vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat. Die Schuldnerin wies im Rechtsöffnungsverfahren darauf hin, dass sie sich am Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig nicht nur nicht beteiligt, sondern ausdrücklich die Unzuständigkeitseinrede vorgebracht habe. Sie habe sich in keinem Stadium des Verfahrens in den Prozess eingelassen. Der Gläubiger sieht die Einlassung durch die Schuldnerin darin, dass diese gegen ihn in der Bundesrepublik Deutschland die Zwangsvollstreckung eingeleitet habe. Die Zwangsvollstreckung nach deutschem Recht setzt das Bestehen eines Vollstreckungstitels voraus (Grunsky, Einführung in das Zwangsvoll- streckungs- und Konkursrecht, Tübingen 1972, S.80). Als Vollstreckungstitel kommen gerichtliche Entscheidungen und sonstige Vollstreckungstitel, darunter die vollstreckbare Urkunde, in Betracht ( ; a.a.Q,S.81, 88-89). Bei der sog. vollstreckbaren Urkunde hat sich der Schuldner vor einem Gericht oder einem Notar, der «sofortigen Zwangsvollstreckung» unterworfen, was bedeutet, dass der Gläubiger ohne vorheriges Erkenntnisverfahren die Vollstreckung einleiten kann (Grunsky a.a.O., S.89). Der Gläubiger hatte sich am 4. Februar 1988 vor dem NotarD.E. in Salzgitter zugunsten der heutigen Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, weshalb die heutige Schuldnerin in den Besitz einer vollstreckbaren Urkunde gelangt war, mit der sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Salzgitter erwirkte. Danach war es Sache des damaligen Schuldners (und heutigen Gläubigers), sich durch Erhebung einer Vollstreckungsgegen- resp. Voll- streckungsabwehrklage gemäss §767 DZPO gegen den Bestand des Anspruchs zu wehren (Grunsky a.a.O., S.89). Sinn der vollstreckbaren Urkunde ist es, dem Gläubiger die sofortige Vollstreckung zu ermöglichen. Dem Schuldner darf dadurch aber nicht der Rechtsschutz beschnitten werden. Er muss die Möglichkeit haben, den Bestand des geltend gemachten Anspruchs überprüfen zu lassen, was auf dem Wege der Vollstreckungsgegen- resp. Vollstreckungsabwehrklage geschieht (Grunsky a.a.O., S. 90). Wie die Schuldnerin zu Recht bemerkt, ist die deutsche Voll 101
C. Gerichtsentscheide 3175, 3176 streckungsabwehrklage der schweizerischen Aberkennungsklage ähnlich. Sie ist Teil des Vollstreckungsverfahrens, obwohl sie wie die Aberkennungsklage, falls sie sich gegen eine vollstreckbare Urkunde richtet, materiell-rechtlicher Natur ist (Grunsky, a.a.O., S.90). Der Vollstreckungsabwehrprozess vor dem Landgericht Braunschweig war daher Teil des von der Schuldnerin gegen den Gläubiger in Deutschland eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens. Die Schuldnerin hatte den Gläubiger vor dem Notar D.E. in Salzgitter veranlasst, eine vollstreckbare Urkunde zu unterzeichnen. Aufgrund dieser Urkunde hat sie das Vollstreckungsverfahren gegen den Gläubiger eingeleitet. Sie muss folgerichtig gelten lassen, dass der Gläubiger den gesetzlich vorgesehenen Abwehrprozess einleitete. Mit der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens hatte sich die Schuldnerin bereits auf die latent mögliche und später vom Gläubiger auch eingeleitete Vollstreckungsabwehrklage eingelassen. Der von der Schuldnerin heute eingenommene Rechtsstandpunkt, sie habe sich nicht auf den Prozess vor dem Landgericht Braunschweig eingelassen, ist missbräuchlich. Ihr bisheriges Verhalten würde bedeuten, dass sie sich der Vorteile des Zwangsvollstreckungsrechts bedienen - jedoch sobald sich ihr angeblicher Schuldner erfolgreich zur Wehr setzt und daraus Kosten anfallen - sich wegen des ausländischen Wohnsitzes aus der Verantwortung schleichen könnte. Die Schuldnerin hatte sich daher bereits mit der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auf einen möglichen späteren Vollstreckungsabwehrprozess eingelassen. Die Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig ergab sich demzufolge aus Art. 2 Ziff.3 des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens. Nachdem auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Staatsvertrag erfüllt sind, ist das vom Landgericht Braunschweig am 12. Oktober 1988 ausgefällte Urteil in der Schweiz vollstreckbar und stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. OGP 16.11.1989 3176 Rechtsöffnungsverfahren. Keine Beweisbeschränkung im summarischen Rechtsöffnungsverfahren betreffend Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile. Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG sind zusätzlich zu den normalen Einwendungen gemäss Abs. 1 zulässig; Anrufung der Verjährung, anwendbares Recht. 102