C. Gerichtsentscheide 3169 3169 Amtsgeheimnis. Zuständigkeit des Obergerichts zur Befreiung eines Kantonsrichters vom Amtsgeheimnis. Bedarf es der Aussage eines Instruktionsrichters für die Abklärung des strafrechtlichen Vorwurfs des falschen Zeugnisses, ist auf ein Verfahren zur Entbindung vom Amtsgeheimnis zu verzichten (Art. 58 Abs. 2 KV, Art. 74 Abs.1 Ziff.2 StPO; Art. 307 und 320 StGB).
1. Die Verletzung eines Amtsgeheimnisses nach Art.320 StGB ist dann nicht strafbar, wenn die Vorgesetzte Behörde des Täters zur Offenbarung die schriftliche Einwilligung erteilt hat. Art. 170 Abs.1 Ziff.2 ZPO sieht, ebenso wie Art. 74 Abs. 1 Ziff. 2 StPO, ein Zeugnisverweigerungsrecht von Behördemitgliedern und Beamten vor, solange sie nicht von der zuständigen Behörde zur Aussage ermächtigt werden. Über die Zuständigkeit im Sinne dieser verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthält das kantonale Recht keine Regelung. Nach der materiell-rechtlichen Bestimmung des Strafgesetzbuches wird verlangt, dass die Entbindung von der
C. Gerichtsentscheide 3169 deutung zu. So wird unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung die Aussage eines Vernehmungsbeamten über die Umstände einer Personenbefragung als unbedenklich betrachtet (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess unter Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 91). Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren betreffend Befreiung vom Amtsgeheimnis festgehalten, ein Richter oder Gerichtsbeamterbedürfe zurZeugenaussage über einen von ihm bearbeiteten Prozess vor einem andern Gericht keiner Bewilligung der Vorgesetzten Behörde, da er mit seiner Aussage einer gesetzlich gebotenen Pflicht nach- komme (BIZR 50 Nr. 27). Sofern sich die Aussagen des als Zeuge aufgerufenen Richters auf die inkriminierte Beweisaussage beschränken und nicht weitere Sachverhalte aus dem Scheidungsprozess bekanntgegeben werden, bedarf es keiner Befreiung vom Amtsgeheimnis. OGer 30.1.1990 94