B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2080, 2081 verlangter Unterlagen könnte höchstens dann entschuldigt werden, wenn der Pflichtige oder sein Vertreter durch ernsthafte Gründe gehindert worden wäre, ihrer Pflicht nachzukommen (vgl. BGer vom 19. März 1977 i.S. E.S., ASA 46,441). Solche erhebliche Gründe werden in Art. 30 Abs. 7 der Verordnung zum Steuergesetz aufgezählt. Dazu gehören namentlich Militärdienst, Unfall, schwere Krankheit und Landesabwesenheit. Diese Aufzählung deckt sich inhaltlich mit derjenigen des Art.85 Abs.4 StG. Keinen Entschuldigungsgrund bildet danach Arbeitsüberhäufung und Rückstand in der Buchführung (H. Masshardt, Komm, zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N.12 zu Art. 99 BdBSt; vgl. auch StKR 28.11.1986, Nr. 398, auszugsweise wiedergegeben in AR GVP 1988, Sammelband, Nr. 2047; ebenso StRK 21.9.1990, Nr. 498). Unbehelflich bleibt schliesslich der Einwand, Probleme mit dem Klienten hätten zu Verzögerungen geführt. Um welche Art von Problemen es sich gehandelt haben soll, wird nicht ausgeführt. Es kann deshalb auch nicht geprüft werden, inwieweit diese allenfalls geeignet gewesen wären, eine entschuldbare Säumnis herbeizuführen. StRK 2.2.1990 (Nr. 480) 2081 Nichteintretensentscheid (direkte Bundessteuer). Die fehlende Legitimation des Vertreters steht dem Eintreten auf die materielle Frage entgegen. Am 30. Juli 1990 forderte die Steuerrekurskommission B. unter Ansetzung einer Notfrist bis 6. August 1990 auf, die Beschwerde mit einem ziffern- mässigen Antrag zu ergänzen, die notwendigen Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen sowie eine schriftliche Vollmacht seiner Schwester I. nachzureichen. Diese Aufforderungen ergingen unter dem klaren Hinweis, dass im Falle ihrer Nichterfüllung die Steuerrekurskommission auf die Beschwerde nicht eintreten könne. In der Folge gelangte B. mit Schreiben vom 31. Juli 1990 an die Steuerrekurskommission. Der Eingabe lassen sich indessen nur Vorbringen allgemeiner Art entnehmen, wie sie im bisherigen Verfahren bereits wiederholt geltend gemacht wurden. Die von der Steuerrekurskommission gemachten Auflagen blieben dagen unerfüllt. Damit aber wurde weder der gehörige Nachweis für die Vertretungsvollmacht B. erbracht, noch lässt 71
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2081, 2082 sich mangels Antrag und Begründung feststellen, in welchen Punkten die Steuerveranlagung 1989/90 für die direkte Bundessteuer angefochten werden soll. Eine Beschwerde ist zwar auch dann zulässig, wenn der Einsprache-Entscheid auf die Angaben der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung abstellt, was vorliegend weitgehend der Fall ist. In der Beschwerde muss freilich dargetan werden, inwieweit die Veranlagung unrichtig ist (vgl. E. Masshardt, Komm, zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N. 5 zu Art.99 und N.7 zu Art. 106). Gemäss Art. 106 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 100 BdBSt steht die fehlende Legitimation des Vertreters einem Eintreten auf die materielle Frage entgegen (ASA 27, 337). Im weiteren könnte selbst bei nachgewiesener Vertretungsvollmacht auf die Beschwerde nur eingetreten werden, wenn sie bestimmte Begehren enthielte, aus denen hervorgeht, in welchem Umfange und mit Bezug auf welche Steuerfaktoren die Veranlagung abzuändern sei (Masshardt, a.a.O., N.10 zu Art. 106 BdBSt). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeeingabe nicht. StRK 21.9.1990 (Nr. 506) 2082 Verzugszins (direkte Bundessteuer). Die Verzinslichkeit der zu spät beglichenen Steuerforderung ist die Regel.
1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet hauptsächlich die Frage der Verzugszinspflicht bei getroffener Stundungsvereinbarung. Die Zinspflicht wird allgemein verbindlich geregelt in Art. 116 BdBSt. Sofern ein Steuerbetrag innert 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet wird, ist er vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Eidg. Finanzdepartement festgesetzten Bedingungen verzinslich. Die Verzinslichkeit der Steuerforderung tritt ohne vorherige Mahnung des Steuerpflichtigen ein. Der zu entrichtende Verspätungszins beträgt für die hier massgebenden Steuerperioden 5%.2. Von dieser Grundregel kann ausnahmsweise abgewichen werden, nämlich im Rahmen einer Stundungsvereinbarung gemäss Art. 123 BdBSt oder im Erlassverfahren gemäss Art. 124 f. BdBSt. Vorliegend kann sich die gewährte Stundung lediglich auf Art. 123 BdBSt stützen. Demnach kann 72