B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2076, 2077 2076 Frist für das Gesuch um Wiederherstellung versäumter Rechtsmittelfristen. Nach Art. 30 Abs. 3 StV gereicht eine Fristversäumnis bzw. Verspätung dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil, wenn dessen Verhinderung durch das Vorliegen erheblicher Gründe verursacht wurde. Neben Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit und Unfall kann auch ein Todesfall im engsten Familienkreis berücksichtigt werden (E. Masshardt, Komm, zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N.12 zu Art. 99 BdBSt). Für das Gesuch auf Wiederherstellung versäumter Rechtsmittelfristen soll indessen ohne anderslautende gesetzliche Anordnung dieselbe Frist zu beachten sein wie für das versäumte Rechtsmittel selbst ( /Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Nr. 91 B IV mit Hinweis auf BL VGr 1970,13). Diese Lösung erscheint im vorliegenden Fall zutreffend, steht sie doch auch in Übereinstimmung mit Art. 99 Abs. 4 BdBSt, wonach der Pflichtige innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes die Einsprache zu erheben hat, andernfalls darauf trotz entschuldbarer Säumnis nicht eingetreten wird. Die Ehefrau des Rekurrenten verstarb am 19. Dezember 1989. Somit hätte der Pflichtige spätestens bis zum 19. Januar 1990 Einsprache erheben müssen. Das hat er indessen nicht getan. Die Einsprache wurde erst am 19. Februar 1990 eingereicht, mithin zwei Monate nach dem massgeblichen Grund der Verhinderung. Damit ist selbst unter Annahme der Entschuldbarkeit der Säumnis die Eingabe verspätet erfolgt. Zu Recht trat daher die kantonale Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein. StRK 21.9.1990 (Nr. 502) 2077 Revision rechtskräftiger Veranlagungen (Art. 97 StG). Voraussetzungen.
1. Gemäss Art. 97 StG ist die Revision einer rechtskräftigen Veranlagung zulässig, wenn die in Art. 287 (heute: Art. 274) des Gesetzes über die Zivil- 61
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2077 Prozessordnung (bGS 231.1; abgekürzt ZPO) aufgeführten Gründe vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann die Revision verlangt werden: «1. wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, die ihm im früheren Verfahren auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht zur Verfügung stehen konnten;...» Voraussetzung für ein erfolgreiches Revisionsbegehren ist, dass der Pflichtige den Revisionsgrund im ordentlichen Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren bei zumutbarer Sorgfalt nicht Vorbringen konnte. Die Revision kann daher namentlich nicht dazu dienen, vermeidbare Unterlassungen im ordentlichen Verfahren später nachzuholen ( /Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das St.Gallische Steuerrecht, Bern 1987, 261 f.). Zu prüfen ist deshalb im folgenden, ob der anbegehrte Abzug für Dienstaltersgeschenke nicht bereits früher, während des ordentlichen Veranlagungsverfahrens, geltend gemacht werden konnte.2. Fest steht, dass dem Rekurrenten im Juli 1986 zusammen mit dem ordentlichen Lohn das Dienstaltersgeschenk für das Jahr 1986 ausbezahlt wurde. Unbestrittene Tatsache ist ebenfalls, dass die Ausscheidung Lohn/Dienstaltersgeschenk bei der Erstellung des Lohnausweises 1985/86 unterblieb. Aus diesem Grunde, so der Rekurrent, sei es ihm entgangen, den fraglichen Abzug in der Steuererklärung 1987/88 vorzunehmen. Dagegen wendet die kantonale Steuerverwaltung ein, die anfangs 1987 dem Rekurrenten zugestellten Unterlagen für die Steuererklärung hätten auch ein Formularfürden Lohnausweis mit dem Aufdruck «Kanton Appenzell A.Rh.» enthalten. Auf dessen Rückseite befänden sich entsprechende Erläuterungen, so auch unter Buchstabe «D. Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgaben» mit den Angaben über Abzugsmöglichkeiten. Wenn der Steuerpflichtige erst mit Ausfüllen der Steuererklärung 1989/90 auf die massgeblichen Hinweise gestossen sei, könne von neuen Tatsachen, die im Veranlagungsverfahren 1987/88 nicht zur Verfügung gestanden hätten, nicht gesprochen werden. Die Hinweise auf den entsprechenden Formularen seien ausreichend, so dass eine Revision nicht in Frage kommen könne. Dazu hält die Steuerrekurskommission folgendes fest. Es ist dem Rekurrenten darin beizustimmen, dass eine vom Arbeitgeber vorgenommene Ausscheidung Lohn/Dienstaltersgeschenk es wohl erleichtert hätte, auf die Abzugsmöglichkeit aufmerksam zu werden und diese auch tatsächlich zu berücksichtigen. Es ist aber festzustellen, dass selbst ohne diese Aufteilung der Abzug unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt ohne 62
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2077, 2078 weiteres hätte vorgenommen werden können. Bereits der von der Arbeitgeberin des Rekurrenten für die Jahre 1985/86 ausgestellte Lohnausweis lässt erkennen, dass für das Jahr 1986 besondere Umstände Vorgelegen haben müssen. Anders lässt sich eine Differenz im Nettolohn für die Jahre 1985/86 von Fr. 12156 - nicht erklären. Hinzu kommt, dass der Rekurrent um seinen Anspruch wissen musste, welcher ihm 1986 nach 35jähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses in Form eines Dienstaltersgeschenkes zustand. Deshalb und aufgrund der Differenz zwischen den Nettolöhnen 1985/86 hätte vom Steuerpflichtigen auf die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes geschlossen werden können. Wenn dieser Umstand dem Rekurrenten unerkannt blieb, so hat er dies seiner mangelnden Sorgfalt zuzuschreiben. Das gilt umso eher, als auf der Rückseite des vom Kanton Appenzell A.Rh. dem Pflichtigen zugestellten Lohnausweises ausdrücklich auf die Abzugsmöglichkeit hingewiesen wird und sich - wie von der kantonalen Steuerverwaltung zutreffend angeführt - auch unter Ziffer 31 des Steuererklärungsformulars für die 24. Periode ein entsprechender Hinweis findet. Bei dieser Sachlage ist das Versehen des Pflichtigen, den fraglichen Abzug anzubringen, noch weniger entschuldbar. Ein Revisionsgrund gemäss Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO liegt daher nicht vor. StRK 2.2.1990 (Nr.485) 2078 Nachsteuerverfahren gemäss Art. 110 f. StG wegen vollendeter Steuerhinterziehung bei Vorliegen einer Ermessensveranlagung. Keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
1. Nach Art. 110 Abs. 1 StG hat der Steuerpflichtige, der pflichtige Steuern vorenthält, eine Nachsteuer in Höhe der vorenthaltenen Steuer samt Zins zu entrichten. Sofern er schuldhaft gehandelt hat, sind zudem gemäss Art. 111 Abs.1 StG sog. Nachsteuerzuschläge zu erheben. Deren Höhe richtet sich nach dem prozentualen Anteil der vorenthaltenen Steuer im Verhältnis zum pflichtigen Gesamtbetrag. Von der Abstufung der Nachsteuerzuschläge gemäss Art. 111 Abs.1 StG kann nach unten oder oben abgewichen werden, wenn blosse Fahrlässigkeit, schweres Verschulden oder Rückfall vorliegt.2. Die kantonale Steuerverwaltung hat das Nach- und Strafsteuerverfahren gegen den Rekurrenten mit Brief vom 15. Dezember 1986 eröffnet und 63