B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2068, 2069 Rekurrent schliesslich dafür hält, die grundsätzliche Unzulässigkeit nachträglicher Bilanzänderungen würde zu Verzögerungen bei der Einreichung von Steuererklärungen führen, so verkennt er, dass der Zeitpunkt der Abgabe der Steuerunterlagen nicht im Belieben des Pflichtigen steht, sondern an Fristen gebunden ist, zu deren Einhaltung er gesetzlich verpflichtet ist. StRK 2.2.1990 (Nr.484) 2069 Vermögensbesteuerung bei Liegenschaften (Art. 37 f. StG). Für die Steuerveranlagung ist mit Bezug auf den Verkehrswert der Liegenschaft der Zeitpunkt massgebend, auf den die Schätzung vorgenommen wird und nicht der Zeitpunkt, in dem diese formell in Rechtskraft erwächst.
1. Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet die Frage, ob wegen der am Stichtag 1. Januar 1989 noch nicht abgelaufenen Frist zur Erhebung eines Rekurses an den Regierungsrat gegen den Einspracheentscheid der Grundstückschätzungskommission Vorderland betreffend Verkehrswertschätzung der Liegenschaft des Rekurrenten R. noch die bisherige Verkehrswertschätzung als Basis der Vermögensbesteuerung für die Veranlagungsperiode 1989/90 herangezogen werden muss oder nicht.2. Gemäss Art. 37 Abs. 1 StG wird für die Berechnung des Vermögens auf den Beginn der Veranlagungsperiode (in casu: 1. Januar 1989) abgestellt. Als Bewertungsgrundsatz gilt, dass die Vermögensbestandteile zum Verkehrswert berechnet werden (Art. 38 StG). Nachdem es sich bei der Liegenschaft des Rekurrenten Unbestrittenermassen um ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück handelt, gilt dieser Grundsatz auch im vorliegenden Fall (Art. 39 StG). Die Verkehrswertschätzungen von Grundstücken werden durch bezirksweise eingesetzte Schätzungskommissionen vorgenommen. Die von diesen ermittelten Schätzungen sind für die Steuerorgane und den Steuerpflichtigen verbindlich (Art. 80 Abs. 4 StG).3. Die zuständige Schätzungskommission Vorderland hat am 22.Juli 1988 den Verkehrswert der Liegenschaft von R. neu festgesetzt. Dieser Entscheid wurde dem Rekurrenten am 2. August 1988 eröffnet. Aufgrund dessen Einsprache wurde der Schätzungswert mit Einspracheentscheid 43
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2069 vom 19. Dezember 1988 auf Fr. 139 000 - reduziert. Der Rekurrent hat alsdann die 30-tägige Rekursfrist unbenützt verstreichen lassen. Unbestrittenermassen war somit zufolge laufender Rekursfrist die Verkehrswertschatzung gemäss Einspracheentscheid vom 19. Dezember 1988 am Stichtag 1. Januar 1989 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Darauf kann es jedoch nicht ankommen. Vielmehr ist für die Steuerveranlagung der Zeitpunkt massgebend, auf den die Revision der Verkehrswertschatzung vorgenommen wird, und nicht derZeitpunkt, indem die Schatzung formell in Rechtskraft erwächst (Walter Fellmann, Leitsätze Luzerner Steuergesetz, N. 8 zu § 36 StG LU). Gemäss Art. 5 der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (bGS 621.21) richten sich schliesslich Bestand und Umfang des Schätzungsobjektes nach den Eintragungen im Grundbuch und den tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Schatzung. Die Schätzungskommission Vorderland hat wie erwähnt auf die Verhältnisse per Schatzungsdatum 22. Juli 1988 abgestellt, mithin auf einen Zeitpunkt, der klar vor dem Stichtag lag.4. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Formulierung von Art. 80 Abs. 4 StG, wonach die rechtskräftigen Grundstückschätzungen für die Steuerorgane und den Steuerpflichtigen verbindlich sind, nichts. Diese Bestimmung besagt lediglich, dass es den Steuerbehörden nicht zusteht, die Richtigkeit oder Angemessenheit einer in Rechtskraft erwachsenen Grundstückschätzung der Schätzungskommission zu überprüfen und Grundstücke bei der Steuerveranlagung mit einem davon abweichenden Betrag zu erfassen. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Steuerveranlagung 1989/90 am 16. Juni 1989 war der Einspracheentscheid der Schätzungskommission Vorderland längst in Rechtskraft erwachsen. Die Veranlagungsbehörde war daher verpflichtet, auf den per Schätzungstag 22. Juli 1988 rechtskräftig ermittelten Verkehrswert abzustellen. Sollte ausnahmsweise im Zeitpunkt einer Veranlagungsverfügung noch ein Rechtsmittelverfahren gegen einen Schätzungsentscheid der Schätzungskommission pendent sein und sollte eine Schatzung nachträglich noch abgeändert werden, so müsste dies als ausserordentlicher Revisionsgrund anerkannt werden, womit die Vermögensveranlagung nachträglich der abgeänderten Schatzung anzupassen wäre (Fellmann, a.a.0., N.7 zu § 36 StG LU). StRK 13.3.1990 (Nr.489) 44