A. Entscheide des Regierungsrates 1197 1197 Gesetzliche Grundlage. Kein gesetzesderogierendes Gewohnheitsrecht. Der Gemeinderat W. hat den Beitrag für den Abwasseranschluss der Fabrikerweiterung anhand der Assekuranz-Neubauwertsumme bemessen. Nach dem Kanalisationsreglement von W. ist eine solche Bemessung indessen nur für Wohnbauten vorgesehen. Für Gewerbe- und Industriebauten ist der Anschlussbeitrag anhand der Einwohnergleichwerte zu ermitteln. Die Bemessung des Beitrages für die Fabrikerweiterung ist daher schon von der Bemessungsgrundlage her fehlerhaft. Die abweichende langjährige Praxis des Gemeinderates schafft kein Gewohnheitsrecht, fehlt es dazu doch schon an einer Gesetzeslücke, welche auszufüllen wäre. Für die Bildung von Gewohnheitsrecht, das eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift abändert, besteht nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kein Platz «weder dann, wenn dieses einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung widersprechen würde, noch, wenn ein rechtspolitischer Mangel, d.h. eine unechte Lücke angenommen werden müsste» (BGE 94 I 305 E. 2; vgl. auch Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel/Stuttgart 1986, Nr. 7 B lila). RRB 16.1.1990 16