A. Entscheide des Regierungsrates 1194
2. Zivilrecht 1194 Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Eignung des Bewerbers (Art. 620 Abs. 1 und Art. 621 Abs. 2 ZGB; SR 210). Der Gemeinderat Sch. wies das sich in einer Erbschaft befindende landwirtschaftliche Gewerbe Z. dem Erben M. zu. Gegen diesen Beschluss erhob die Miterbin B. Rekurs und verlangte die Zuweisung an sich. Der Regierungsrat wies den Rekurs ab.1. Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, daseine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet, so ist es, wenn einer der Erben sich zu dessen Übernahme bereit erklärt und als hierfür geeignet erscheint, diesem Erben zum Ertragswert auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen (Art. 620 Abs. ZGB). Es müssen sowohl drei objektive Voraussetzungen (landwirtschaftliches Gewerbe, wirtschaftliche Einheit und ausreichende landwirtschaftliche Existenz) als auch drei subjektive Voraussetzungen (Erbe, Übernahmeerklärung und Eignung des Bewerbers) erfüllt sein Dasbäuerliche Erbrecht, 5. Auflage, Brugg 1982, S.27).2. Für die Beurteilung der Eignung ist es nicht nötig, dass der Bewerberdas Heimwesen nach der Zuweisung selber bewirtschaftet; er ist auch berechtigt, die Zuweisung zu verlangen, wenn er die Absicht hat, das Gewerbe zu verpachten oder durch einen Verwalter bewirtschaften zu lassen ( Neukomm/Czettler,S. 84). Das bäuerliche Erbrecht unterscheidetdeshalb einerseits zwischen der Eignung zur Übernahme (Art. 620 Abs. 1 ZGB) und andererseits der Eignung zur Selbstbewirtschaftung (Art.621 Abs. 2 ZGB). Für die Eignung eines Bewerbers, der das Gut nicht zum Selbstbetrieb übernehmen will, genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der mehrheitlichen Meinung in der Literatur ein 5
A. Entscheide des Regierungsrates 1194 geringerer Grad der Eignung als für den selbstbewirtschaftenden Übernehmer. Vorausgesetzt wird dabei allerdings die Fähigkeit des Übernehmers, den richtigen Pächter oder Verwalter auszuwählen und die Bewirtschaftung durch diesen zu überwachen (Tuor/Picenoni, Kommentar zu den Art. 537-640 ZGB, Bern 1966, N. 22 zu Art. 620 ZGB; BGE113 I1143). Dies wird gewisse Fachkenntnisse bedingen, die ihm die Aufsicht über die Betriebsführung ermöglichen, ferner ein gewisses Vertrautsein mit dem Wirtschaftsablauf auf einem Bauernhof und ein nachweisbares Interesse am Betrieb (Neukomm/Czettler, S. 86). Die Rekurrentin wohnt seit 1975 auf der Liegenschaft Z.; sie hat bei der Bewirtschaftung des Betriebes mitgeholfen. Seit Mai 1987 ist der Betrieb verpachtet. Was M. anbetrifft, so ist er aktiver Landwirt und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in R. Damit erscheinen sowohl die Rekurrentin als auch M. grundsätzlich als zu Übernahme des genannten Betriebes im Sinne von Art. 620 Abs. 1 ZGB geeignet.3. a) Nachdem sowohl die Rekurrentin als auch M. eine genügende Eignung im Sinne von Art. 620 Abs. 1 ZGB für die Übernahme aufweisen, wobei die bessere Eignung vorerst noch nicht zur Diskussion steht, hat gemäss Art. 621 Abs. 2 ZGB derjenige Erbe in erster Linie Anspruch auf die ungeteilte Zuweisung, der das Gewerbe zum Selbstbetrieb übernehmen möchte und hiefür geeignet erscheint (Tuor/Picenoni, N. 5 ff. zu Art. 621 ZGB; Neukomm /Czettler,S. 114; Studer, Die Integralzuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe nach der Revision des bäuerlichen Zivilrechts von 1972, Diss. Frick 1979, S.209).
b) Verlangt wird zum einen der Wille des Bewerbers zur Selbstbewirtschaftung. Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin die Liegenschaft Z. nicht selber bewirtschaften will. Hingegen hat M. ausdrücklich erklärt, dass er das genannte Heimwesen zur Selbstbewirtschaftung übernehmen möchte. Die Rekurrentin erachtet es unter Hinweis auf das Alter von M. - er hat Jahrgang 1933 - als unwahrscheinlich, dass er in diesem Alter noch auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb wechsle, nur um seinem Sohn Platz zu machen. Sie macht geltend, dass M. diese Liegenschaft nicht für sich selber erwerben wolle, sondern dies nur vorschiebe, um die Möglichkeit zu erhalten, diesen Betrieb später seinem ältesten Sohn übertragen und selber auf dem Betrieb K. in R. bleiben zu können. Da damit der Sohn von M. als Nichterbe begünstigt würde, könne dieses Begehren nicht geschützt werden. Die Rekurrentin bestreitet somit den von M. vorgebrachten Willen zur Selbstbewirtschaftung. 6
A. Entscheide des Regierungsrates 1194 Es versteht sich von selbst, dass nur die Bereitwilligkeit des Bewerbers zum Selbstbetrieb in Betracht kommen kann, nicht auch die erst in Zukunft liegende Ausführung dieser Absicht ( , Art. 621, N.8). Demnach genügt die Feststellung, dass der Bewerber die Absicht hat, das Heimwesen selber zu bewirtschaften S. 116). Dennob diese Absicht nach der erfolgten Zuweisung tatsächlich realisiert wird, lässt sich zum Zeitpunkt des Entscheides nicht voraussehen. Die Selbstbewirtschaftung muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ernstlich gewollt und praktisch möglich sein (BGE 9 4 II258). Der ernstliche Wille des Bewerbers ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände zu ermitteln (Studer, S. 206, unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 12. September 1973). Um diese Würdigung geht es in den nachfolgenden Ausführungen. M. erklärt, er beabsichtige, den von ihm jetzt bewirtschafteten Betrieb K. in R. seinem Sohn zu übergeben. DieserSohn, geb. 1966, habe die landwirtschaftliche Lehre abgeschlossen und die landwirtschaftliche Schule besucht. Seither sei er auf verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben tätig gewesen. Er gedenke, 1992 oder 1993 zu heiraten und auf diesen Zeitpunkt hin den Betrieb K. zu übernehmen. M. möchte nach dieser Betriebsübergabe auf den Betrieb Z. in Sch. ziehen. M. möchte ausserdem neben dem Betrieb K. auch den Betrieb N.in R. auf seinen Sohn übertragen. Dieser Betrieb ist zur Zeit noch verpachtet. Der Betrieb K. bietet einer Familie nur zusammen mit dem zugepachteten Land eine volle Existenz. Da mit einem Zusammenlegen der beiden Betriebe K. und N.der landwirtschaftliche Ertrag gesteigert werden könnte und ausserdem eine solche Lösung von der Lage der Grundstücke her - die Grundstücke liegen nahe beieinander - sinnvoll wäre, erscheint ein solches Zusammenlegen nicht derart fraglich oder unwahrscheinlich, wie dies die Rekurrentin vorbringt. Die Rekurrentin macht geltend, dass die Erklärung von M., den Betrieb K. seinem Sohn übergeben und sich auf den Betrieb Z. zurückziehen zu wollen, angesichts der zu erwartenden Einkommenseinbusse nicht ernst gemeint sein kann. Die Rekurrentin anerkennt allerdings selber, dass ein kleinerer Betrieb-genannt wird von ihr der Betrieb N., der sogar kleiner ist als der Betrieb Z. und somit einkommensmässig noch tiefer liegt - die ideale Lösung für M. im Hinblick auf eine Übergabe seines Betriebes an den Sohn darstellen würde. Es bleibt zu berücksichtigen, dass M. mit 57 Jahren zwar noch einige Zeit als Landwirt tätig sein kann, dass er aber 7
A. Entscheide des Regierungsrates 1194 andererseits nicht mehr auf ein gleich hohes Einkommen angewiesen ist wie zu Zeiten, als er noch voll für die ganze Familie mit vier Kindern aufzukommen hatte. Alle Kinder sind über 16 Jahre alt. Von zwei Kindern ist bekannt, dass sie bereits eine Berufslehre abgeschlossen haben und somit bereits selber verdienen. Im weiteren bietet sich M. die günstige Gelegenheit, den eigenen Betrieb auf einen der Söhne zu übertragen, ohne deswegen selber mit der Landwirtschaft aufhören zu müssen.
c) Neben der generellen Eignung für die Übernahme und der Absicht, das Gewerbe selber zu bewirtschaften, muss schliesslich die Eignung des Bewerbers zur Selbstbewirtschaftung gegeben sein. Selbstbewirtschaftung im Sinne des Gesetzes liegt nicht schon dann vor, wenn der Bewerber das Gewerbe persönlich leiten will und kann, sondern es ist ausserdem erforderlich, dass er sich darin in wesentlichem Umfange persönlich betätigt (BGE107 II33). Sowohl vom Alter als auch von den landwirtschaftlichen Kenntnissen her ist die Erfüllung dieser Kriterien durch M. und damit dessen Eignung für eine Selbstbewirtschaftung des Betriebes Z. ohne weiteres zu bejahen.4. a) Doch selbst unter der Annahme, dass M. entgegen seinen wiederholten Ausführungen den Betrieb Z. nicht zur Selbstbewirtschaftung, sondern für einen seiner Söhne übernehmen würde, ändert sich nichts am Ergebnis. In diesem Falle würden sich mit M. und der Rekurrentin zwei Bewerber gegenüberstehen, die das genannte Gewerbe nicht selber betreiben wollen oder können. Über die Zuweisung des Betriebes ist dann aufgrund der persönlichen Verhältnisse der beiden Bewerber zu entscheiden (BGE 110 II 332; Neukomm/Czettler, S.118; Tuor/Picenoni, N.12 zu Art. 621). Zugunsten der Rekurrentin fällt dabei der Umstand in Betracht, dass sie seit 1975 auf dem Betrieb Z. wohnt, dort mitgearbeitet und den Erblasser bis zu seinem Tode betreut hat. Gemäss der Rechtsprechung kann eine enge Beziehung zum fraglichen Heimwesen bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse erheblich ins Gewicht fallen (BGE 110II333; Neukomm/Czettler, S.118). Vom Bundesgericht wird indessen im Hinblick auf den Zweckgedanken des bäuerlichen Erbrechtes festgehalten, dass bei der Würdigung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 621 Abs. 2 ZGB entscheidend darauf abzustellen ist, bei welchem Bewerber eher Gewähr besteht, dass der Betrieb auch in Zukunft nicht zerstückelt oder der Landwirtschaft entzogen wird. Die Rekurrentin hat einen Sohn, der in F. im Kanton St. Gallen ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt. Dieser Sohn hat seinerseits vier Söhne. 8
A. Entscheide des Regierungsrates 1194 Die Rekurrentin beabsichtigt, den Betrieb Z. zu übernehmen, um einem ihrer Enkel eine landwirtschaftliche Existenz zu ermöglichen. Dieser Enkel der Rekurrentin schliesst im Frühjahr 1990 die Lehre als Metzger ab und gedenkt, anschliessend die landwirtschaftliche Schule zu besuchen. Er ist offenbar sehr an der Landwirtschaft interessiert und arbeitet in der Freizeit aktiv auf dem elterlichen Betrieb mit. Selbst wenn diesem Enkel eine starke Verbundenheit mit der Landwirtschaft zugestanden wird, so ist es im jetzigen Zeitpunkt doch ungewiss, ob er sich künftig einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zuwendet. Der Sohn von M. hingegen ist bereits als Landwirt auf verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben tätig gewesen und bietet Gewähr für die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes Z. Aus der Sicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre nichts dagegen einzuwenden, dass M. den Betrieb Z. für sich selbst übernehmen würde und durch den genannten Sohn bewirtschaften Hesse (BGE 113 II 1441).
b) Der von der Rekurrentin im weiteren geäusserten Auffassung, M. bewirtschafte bereits ein eigenes Gewerbe und habe deshalb ihr gegenüber zurückzutreten, ist entgegenzuhalten, dass der Zuweisung an einen Erben, der bereitsein Fleimwesen besitzt, nichts entgegensteht, sofern er die Voraussetzungen von Art. 620 Abs.1 ZGB erfüllt (Neukomm/Czettler, S.87). Wenn in der Literatur ausgeführt wird, dass andere geeignete Erben, die das Gewerbe beanspruchen und noch kein eigenes Gut haben, in der Regel den Vorzug erhalten sollten, so sind diese Aussagen jeweils auf Fälle bezogen, in denen der Bewerber zusätzlich zu einem bereits ihm zustehenden Betrieb auch noch den ihm zugewiesenen Betrieb bewirtschaftet. Dies wäre jedoch vorliegend nicht der Fall. Was die gegenüber M. grössere Erbquote der Rekurrentin anbetrifft, so kann ein grösserer Erbanspruch unter Umständen ein Kriterium für den Zuweisungsentscheid sein, ist jedoch vorliegend angesichts der geschilderten Umstände ohne Bedeutung. RRB 10.7.1990 9