1. Verwaltungsverfahren 1191 Ausstand (Art. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5). Beanstandet wird im vorliegenden Verfahren, dass der Gemeindehauptmann von H. als Mitglied des Stiftungsrates der X.-Stiftung bei der Beschlussfassung im Gemeinderat nicht in den Ausstand getreten sei. Gleichzeitig wird der Ausstand des Volkswirtschaftsdirektors beantragt. Sowohl der jeweilige Gemeindehauptmann von H. als auch der jeweilige Volkswirtschaftsdirektor gehören gemäss Art. 6 der Statuten der Stiftung von Amtes wegen an. Beide nehmen im Stiftungsrat die öffentlichen Interessen wahr. Es liegt somit kein Ausstandsgrund im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor (vgl. dazu H.J. Schär, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, N.22 zu Art. 4 mit Hinweis auf BGE107 la 187). RRB 18.12.1991 1192 Einbezug von Dritten in ein Verfahren Die Rekurrentin hat dagegen protestiert, dass die B. AG ins vorliegende Verfahren miteinbezogen (beigeladen) wurde. Die Beiladung - im Gesetz über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.1) nicht geregelt-bedeutet, dass in das Verfahren eine Partei miteinbezogen wird, die schutzwürdige Interessen am Ausgang des Verfahrens hat, im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht beteiligt war. Mit der Beiladung wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs sichergestellt. Besteht die Möglichkeit, dass eine Partei von einem zu fällenden Entscheid betroffen wird, ist diese Partei aber am Verfahren noch nicht beteiligt, so muss sie von der Rechtsmittelbehörde 2