C. Gerichtsentscheide 3135,3136 und der damit verbundenen Wohnsitznahme in L eine Wohnung mieten müsste, obwohl er Eigentümer des Wohnhauses auf seiner Liegenschaft sei. Diese Betrachtungsweise ist unzutreffend. Nachdem dem Gesuchsgegner der Beweis der Selbstbewirtschaftung nicht gelungen ist, wird die Pachterstreckung zu gewähren sein. Eine der Folgen davon ist, dass der Gesuchsteller und seine Familie während der Erstreckungsdauer auch das Haus weiter bewohnen können. Dies ist der Sinn der Erstreckungsbestimmungen im LPG. Das mag für den Hauseigentümer hart sein, entspricht aber offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers.4. Nach Art. 27 Abs. 4 LPG kann der Richter die Pacht um 3 bis 6 Jahre erstrecken. Der Kantonsgerichtspräsident hat die Erstreckung auf 6 Jahre bewilligt. Diese Erstreckungsdauer ist richtig, wenn man vom Alter des Gesuchstellers und seiner Kinder ausgeht. Der Gesuchsteller ist gut 51jährig und hat noch eine neunjährige Tochter. Er ist Landwirt und hat daneben keinen anderen Beruf gelernt. Er ist darauf angewiesen, in seinem Berufe möglichst lange tätig sein zu können. Im übrigen hat auch der Gesuchsgegner anerkannt, dass der Gesuchsteller das bewirtschaftete Land noch längerfristig benötigt, indem er ihm angeboten hat, den Boden bis im April 1994 zu überlassen, wenn er das Wohnhaus ab 1990 bewohnen könnte. Sonst hat der Gesuchsgegner nichts vorgebracht, was gegen eine Erstreckung um 6 Jahre sprechen würde. OGP 11.1.1988 3136 Wettbewerbsrecht. Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz für die Bezeichnung «Datatronic» (Art. 3 UWG)1. Die Klägerin macht geltend, die Verwendung des Namens Datatronic durch die Beklagte sei unlauter, da damit die Gefahr von Verwechslungen geschaffen werde und Dritte irregeführt werden könnten. Die Beklagte hat eingewendet, dem Begriff «Datatronic» könne kein wettbewerbsrechtlicher Schutz zuteil werden, da er spezialrechtlich nicht geschützt und zudem als gemeinfreie Sachbezeichnung zu qualifizieren sei. 1 BG vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241). 69
C. Gerichtsentscheide 3136
a) Der Beklagten ist insofern zuzustimmen, als grundsätzlich wettbewerbsrechtlich nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben gewürdigt werden kann, was spezialrechtlich erlaubt ist (L. David, Schweiz. Wettbewerbsrecht, 2.Aufl., Bern 1988, S.28, N.17, mit Hinweis auf BGE 95 II 198). Hingegen scheint sie übersehen zu haben, dass das UWG selbstverständlich Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind; dies unabhängig davon, ob eine Firma etwa im Handelsregister eingetragen ist oder nicht (BGE 9 8 II 59 f. Erwägung 1).
b) Nach Art. 3 UWG handelt insbesondere unlauter, wer— über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge oder seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. b); — Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (lit.d).Im vorliegenden Fall ist der aus diesen Bestimmungen abzuleitende Kennzeichnungsschutz (zum Inhalt dieses Begriffs: L. David, a.a.O., S.82, N .224) zu prüfen: Kennzeichnen kann nur, was phantasievoll oder originell ist. Rein beschreibende Angaben wie Sachbezeichnungen, Beschaffenheitsangaben und Herkunftsbezeichnungen sind dem Verkehr grundsätzlich freizuhalten und eignen sich nicht zur Monopolisierung für bestimmte Dienstleistungen oder Waren. Die Grenze zwischen gemeinfreien und monopolisierenden Zeichen und Ausstattungen verläuft gleich wie im Markenrecht, weshalb dafür auf die markenrechtliche Literatur und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (L. David, a.a.O., S. 82 f., N. 225). Bei der Beurteilung einer zusammengesetzten Wortmarke ist von deren Bestandteilen auszugehen und dann zu prüfen, was die Verbindung als ganzes ergibt (Schweiz. Mitteilungen über gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, 1984, S. 360). Der Begriff Datatronic besteht aus zwei Teilen: Data und tronic.— Das Wort «Data» stammt aus dem Englischen, wo ihm die Bedeutung «Angabe» oder «Tatsache» zukommt. Die deutsche Sprache hat daraus oas vvorl«udLen» aogeieiiei vDuden, Deutsches Universalworterbuch, Mannheim/Wien/Zürich 1983, S.251, Stichwort Daten), das sich vom Englischen einzig durch die Endung unterscheidet; der prägnante Stamm ist derselbe. Auch jemand ohne Englischkenntnisse wird des- 70
C. Gerichtsentscheide 3136 halb das englische Wort data ohne weiteres mit dem deutschen Wort «Daten» in Verbindung bringen. Diesgilt speziell fürden Durchschnittsabnehmer, wird doch das Wort «data» in der Computerbranche sehr häufig verwendet. Es erstaunt denn auch nicht, dass eine im September 1988 in Basel durchgeführte Veranstaltung über Kommunikation, Elektronik und Automation den Namen «Swissdafa 88» trug (vgl. kläg. act. 24). Bei dieser Lage der Dinge braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob das englische Wort «data» bei weiten Kreisen der schweizerischen Bevölkerung zum Grundwortschatz gehört (vgl. BGE 108II489). — Die beteiligten Verkehrskreise werden sodann auch den Bestandteil «tronic» nicht als Phantasiebezeichnung verstehen, sondern als Abkürzung für das englische Wort «electronic», überdessen Bedeutung und Rezeption in der deutschen Sprache keine weiteren Worte verloren werden müssen.Die Zusammensetzung «data-tronic» schliesslich führt zu «elektroni schen Daten», worin der Durchschnittsleser, auf den es entscheidend ankommt (BGE 107 II 250, 80 II 143 oben), nichts anderes als «elektronische Datenverarbeitung» (abgekürzt EDV) sehen wird. Damit wird eine Tätigkeit umschrieben, es liegt somit ein Sachbegriff vor (vergleichbare Fälle aus Lehre und Rechtsprechung: «Novaseta» für Kunstseide: BGE 5 6 II 222; «Cutwell» für Scheren und «Contrasol» für Sonnenstoren: B. von Büren, Kommentar zum Wettbewerbsgesetz, Zürich 1957, S. 119). In der Firma einer Handelsgesellschaft - und dies ist der zur Beurteilung stehende Tatbestand - umschreibt der Begriff «datatronic» den Gegenstand des Unternehmens. Demzufolge stellt «datatronic» kein wettbewerbsrechtlich schützbares Kennzeichen dar, und die Klage ist insoweit unbegründet. KGer 4. Abt., 16.1.1989 71