B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2062 2062 Zwischenveranlagung. Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwischenveranlagung gemäss Art. 76 StG zufolge Unterbruchs in der Erwerbstätigkeit.
1. Nach Art. 76 Abs. 1 StGisteineNeuveranlagungfürdenRestderVeran- lagungsperiode dann vorzunehmen, wenn die Veranlagungsgrundlagen voraussichtlich dauernd und wesentlich in qualitativer und quantitativer Beziehung ändern. Als Beispiele werden u.a. die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit und der Berufswechsel genannt. Um eine Zwischenveranlagung vorzunehmen, müssen somit zwingend drei Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Die Veränderung der Veranlagungsgrundlagen während der Ver- anlagungsperlode muss voraussichtlich dauerhaft sein.
b) Die Veränderung muss quantitativ wesentlich sein.c) Die Veränderung muss qualitativ wesentlich sein.Fehltauch nureine dieser Voraussetzungen, ist der Rekurs abzuweisen. Unbestritten ist lediglich das quantitative Element (lit.b). Umstritten ist hingegen die Dauerhaftigkeit sowie die qualitative Wesentlichkeit der Veränderung (lit.a und c).2. Gemäss konstanter Praxis der kant. Steuerverwaltung kann von einer dauerhaften Veränderung der Veranlagungsgrundlagen erst gesprochen werden, wenn z.B. ein Unterbruch in der Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Monaten vorliegt. . . . Die Steuerrekurskommission ist der Überzeugung, dass in aller Regel die grosszügige Praxis der kantonalen Steuerverwaltung, welche für die Vornahme einer Zwischenveranlagung einen mindestens sechsmonatigen Unterbruch in der Erwerbstätigkeit fordert, Bestand haben so ll.. ..3. Der Rekurrent verlor seine Lehrstelle per Ende des Schuljahres 1985/86. Seine nächste Stelle trat er auf Beginn des Wintersemesters 1986/87 bei [] an. Die Gemeinde [] als Arbeitgeberin hat in ihrer Dienst- und Besoldungsordnung für Lehrer das Stichdatum für Anstellungsverhältnisse und Lohnzahlungen auf den 1. Mai festgelegt. Aufgrund dieser administrativen Regelung endete das Arbeitsverhältnis bei der [] formell erst per 30 April 1986, obwohl der letzte Arbeitstag bereits der 28. März 1986 war. Die Gemeinde [] kennt demgegenüber eine andere administrative Regelung. Als Stichdatum gilt hier für den Beginn des Wintersemesters der 15. Ok 46
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2062 tober.fürden Beginn des Schuljahres der 15. April. Wohl ist richtig, dass für die Berechnung des Erwerbsunterbruchs vom effektiven Ende und Beginn der Arbeits- und Dienstverhältnisse ausgegangen werden muss. Im vorliegenden Fall gilt es aber zu berücksichtigen, dass der effektive Arbeitsunterbruch während eines vollen Schulsemesters dauerte. Hätte der Stellenwechsel innerhalb des Kantons stattgefunden, hätte der Unterbruch in der Erwerbstätigkeit auch administrativ genau sechs Monate gedauert. Es erscheint nun ungerecht, dass der Rekurrent einfach aufgrund einer zufälligen anderen administrativen Regelung in der Stadt [] nicht in den Genuss einer Zwischenveranlagung kommen sollte. Tatsache bleibt, dass der Unterbruch ein halbes Schuljahr dauerte und [] auch für ein halbes Schuljahr seines Einkommens verlustig ging.4. Noch aus einem anderen Grunde ist die Dauerhaftigkeit und zudem die qualitativ wesentliche Veränderung in den Veranlagungsgrundlagen zu bejahen: Nach dem Verlust seiner Anstellung als Sonderschullehrer bei der Stadt [] fand er bis heute keine neue, adäquate feste Stelle. Das Anstellungsverhältnis bei der Gemeinde [] war von vornherein als Stellvertretung (für ein halbes Schuljahr) vereinbart. Danach folgte nach einer vierwöchigen Arbeitslosigkeit wiederum nur eine Stellvertretung bei der Gemeinde [] für die Dauer von vier Wochen. Daran schloss eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Stundenlohnbasis bei der [] an, also in einer völlig anderen Berufssparte. Heute hat der Rekurrent wieder nur eine dreiwöchige Stellvertretung als Lehrer in [] inne. Diese Umstände weisen klar darauf hin, dass mit dem Verlust der Anstellung bei [] die Erwerbsgrundlagen wesentlich und tiefgreifend geändert haben. Auf unbestimmte Zeit war und ist er lediglich auf mehr oder weniger kurzfristige Stellvertretungen angewiesen und - wie sich in der Zwischenzeit gezeigt hat - auch auf Tätigkeiten ausserhalb seines angestammten Berufes. Es geht im vorliegenden Fall somit nicht lediglich um einen Unterbruch in der Erwerbstätigkeit für eine bestimmte Dauer, sondern auch um eine qualitativ einschneidende Veränderung in den Erwerbsgrundlagen mit entsprechenden Lohneinbussen. StRK 6.11.1987 (Nr. 408) 47