B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2058, 2059 liegen. Die Unvermietbarkeit und Nicht-Nutzbarkeit ist subjektiv bei den Personen der Miterbinnen begründet. Es spielt dabei keine Rolle, welche Miterbin daran Schuld trägt. Demzufolge ist der Erbengemeinschaft ein Mietwert in Höhe des Eigenmietwertes als Einkommen zuzurechnen, wie dies im Veranlagungsverfahren richtigerweise erfolgte.4. Es wird im weitern vorgebracht, dass das Haus renovationsbedürftig sei und aus Gründen, die in der Person der einen Miterbin lägen, nicht renoviert werden könne. Auch diese Darstellung bezieht sich auf subjektive Gründe, welche die Zurechnung eines Eigenmietwertes nicht aus- schliessen. StRK 26.5.1989 (Nr. 451) Anmerkung. Die Rekurskommission reduzierte, nachdem sie einen neutralen Experten beigezogen hatte, den von der Veranlagungsbehörde der Einschätzung zugrunde gelegten Mietwert und hiess den Rekurs in diesem Nebenpunkt gut. 2059 Unterhaltskosten für Liegenschaften. Aus einem Rechtsstreit mit dem Architekten erwachsene Anwaltskosten stellen keine anzuerkennenden Gewinnungskosten nach Art. 27 Abs. 1 StG dar. Gemäss Art. 27 Abs.1 StG können von den rohen Vermögenseinkünften diejenigen Aufwendungen abgerechnet werden, welche zu deren Erzielung gemacht worden sind, namentlich Unterhalts- und Verwaltungskosten. Fraglich ist, ob die beim Rekurrenten angefallenen Anwaltskosten in diesem Sinne abzugsfähig sind. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind nur die im Zusammenhang mit der Erzielung der Vermögenseinkünfte entstandenen notwendigen Aufwendungen (Gewinnungskosten) abziehbar, sofern sie direkt mit der Einkommenserzielung im Zusammenhang stehen (siehe Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, Seite184; BGE vom 22.11.1978, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd.49, 82 ff). Diese Voraussetzung ist vorliegendenfalls nicht gegeben und der Abzug unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. Der Rekurrent macht im weiteren geltend, 41
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2059, 2060 da er für das selbst bewohnte Haus den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern habe, stehe dieser den getätigten Anwaltskosten gegenüber, weshalb diese zum Abzug zuzulassen seien. Dabei übersieht er die Funktion der Besteuerung des Eigenmietwertes (siehe Ernst Höhn, Steuerrecht, 5. Auflage, Bern 1986, Seite 270, N.7). Unbestreitbar dienen die erwähnten Kosten nicht der Einkommenserzielung durch die Nutzung des eigenen Hauses, sondern sie sind als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu qualifizieren (siehe Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. II, Bern 1963, N. 27 zu Art. 25). StRK 27.5.1988 (Nr. 437) 2060 Bemessung des Einkommens bei Beginn der Steuerpflicht gemäss A rt .31 Abs.1 Ziff.2 StG. Der Einbezug auch des zweiten Geschäftsabschlusses in die Einkommensbemessung für die Folgeperiode ist grundsätzlich zulässig. 1 Art. 31 StG regelt die Einkommensbemessung bei Beginn der Steuerpflicht. Per 1. Juli 1982 wurde der Rekurrent kraft wirtschaftlicher Zugehö- rigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff.2 lit.a StG im Kanton Appenzell A. Rh. steuerpflichtig. Dies war noch in der Steuerperiode 1981/82. Die Bemessung des Einkommens für jene Steuerperiode bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gemäss Art. 31 Abs.1 Ziff. 2 StG erfolgt die Einkommensbemessung in der Folgeperiode (1983/84) «nach dem seit Beginn der Steuerpflicht während mindestens eines Jahres erzielten, auf 12 Monate berechneten Einkommen.» Wie der Rekurrent zutreffend bemerkt, entspricht diese Bestimmung der damals vorgelegenen Fassung zum Mustergesetz im Rahmen der Steuerharmonisierung und ist alsdann bei der Teilrevision 80 ins Steuergesetz aufgenommen worden. Daraus aber abzuleiten, dass diese übernommene Fassung des Entwurfes zum Mustergesetz die angeblich restriktive Praxis des Bundesgerichtes betr. die Ausdehnung der Bemessungsperiode bei der Bundessteuer widerspiegle, geht fehl. Aus den Anmerkungen zum erwähnten Bundesgesetz ergibt sich vielmehr, dass der Bemessungszeitraum ohne weiteres auch mehr als 12 Monate umfassen kann, um das zu ermittelnde steuerbare 42