AHV/IV contributions owed by domiciled non-employed foreigner

ARGVP-1988-3126Obergericht02.05.1985Dismissed

Zusammenfassung

The cantonal insurance court rejected the complaint of a non-employed foreigner domiciled in X., Appenzell Ausserrhoden, who sought exemption from Swiss AHV/IV/EOG contributions because he was allegedly fully insured in Germany. The court held that domicile in Switzerland makes natural persons subject to the mandatory insurances irrespective of nationality and that Swiss law provides no exemption on the basis of foreign coverage. It further found no unreasonable double burden and no treaty-based exemption applicable to the appellant's situation.

Regest

Art. 1 AHVG, Art. 1 IVG, Art. 27 EOG; Beitragspflicht des in der Schweiz wohnhaften nicht erwerbstätigen Ausländers. Alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz unterstehen der AHV und IV obligatorisch, unabhängig von der Staatsangehörigkeit; für die Erwerbsersatzordnung besteht grundsätzlich ebenfalls Beitragspflicht. Eine Befreiung wegen fortbestehender ausländischer Versicherung ist im schweizerischen Sozialversicherungsrecht nicht vorgesehen; eine unzumutbare Doppelbelastung setzt jedenfalls voraus, dass im Ausland effektiv Beiträge geschuldet werden. Die in den deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommen vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfassen nur eng umschriebene Fallgruppen, namentlich vorübergehend entsandte Arbeitnehmer (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

C. Gerichtsentscheide 3125,3126 sinnvoll, weil sich eine versicherte Person in Krankenkassenfragen an die Kasse ihres neuen Wohnsitzes sollte wenden können. Daran ändert nichts, dass sich die alte Kasse in der Nachbargemeinde befindet. VersGer 28.1.1982 (RBer 1981 /82, S. 42) 3126 AHV/IV. Beitragspflicht des nicht erwerbstätigen Ausländers mit ständi­gem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 AHVG, Art. 1 IVG). AHV und IV sind Pflichtversicherungen. Alle natürlichen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben, sind unabhängig von ihrer Staatsangehörig­keit diesen Versicherungen unterworfen (vgl. Art. 1 AHVG und Art. 1 IVG). Diese Versicherten haben mit wenigen Ausnahmen auch Beiträge an die Versicherung betreffend Erwerbsersatzordnung zu bezahlen (vgl. Art. 27 EOG). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unbestrittener- massen Wohnsitz in X. im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Er ist somit obligatorisch den genannten drei Versicherungen unterstellt und hat nach den gesetzlichen Vorschriften Beiträge zu bezahlen. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er sei weiterhin in Deutsch­land voll versichert, weshalb er in der Schweiz von der Beitragspflicht zu be­freien sei. Eine solche Befreiung ist im schweizerischen Sozialversiche­rungsrecht nicht vorgesehen. So ist heute ja auch nicht völlig auszuschlies- sen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal diese Versicherungseinrich­tungen in Anspruch nehmen wird. — Von einer unzumutbaren Doppelbe­lastung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 AHVG kann ebenfalls nicht die Rede sein, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Deutschland keine Beiträge bezahlen muss. Er kann daher von der Beitragspflicht nicht befreit werden. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf inter­nationale Abkommen von der Beitragspflicht zu befreien ist. Die Schweiz hat mit der Bundesrepublik Deutschland am 25. Februar 1964 ein Ab­kommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen. Dieses wird durch zwei Zusatzabkommen ergänzt (vgl. SR 0.831.109.136.1). Daneben be­steht ein Vierländerabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch­land, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz vom 9. Dezember 1977 478

C. Gerichtsentscheide 3126, 3127 mit einer Durchführungsvereinbarung vom 28. März 1979 (vgl. SR0.831.109.136.2). Eine Befreiung ist im ersten Abkommen aber nur für die vorübergehend durch ihren Arbeitgeber aus der Bundesrepublik Deutschland nach der Schweiz entsandten Arbeitnehmer für eine be­schränkte Zeit vorgesehen. VersGer 2.5.1985 (RBer 1984/85, S .44) 3127 Verfahren. Vertretung in Invalidenversicherungssachen (Art. 6 9 IVG). In Invalidenversicherungs-Rekursfällen kann sich jedermann verbeiständen lassen (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit.f AHVG). Wer zur Verbeiständung berechtigt ist, sagt das Gesetz allerdings nicht; dies über­lässt es der kantonalen Gesetzgebung. Gerade in Sozialversicherungs­streitigkeiten kommt es nun recht oft vor, dass Funktionäre von Fürsorge­behörden oder auch Ärzte die Interessen des Beschwerdeführers wahren. Vor allem dort, wo er mit sprachlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, erscheint dies als sinnvoll. Missbräuche des kantonalen Verbots der ge­werbsmässigen Verbeiständung sind in solchen Fällen kaum zu befürch­ten. Es ist indessen darauf zu bestehen, dass Rechtsvertreter, welche nicht über die Zulassung des Obergerichts verfügen, sich durch den Beschwerdeführer ausdrücklich schriftlich ermächtigen lassen, den Rekurs einzu reichen. OGer 2.6.1981 (RBer 1981/82, S .44) 479

Schlagwörter

social insurancecompulsory contributionsdomicileforeign nationalsdouble burdentreaty exemption