C. Gerichtsentscheide 3122,3123 anderen Vorkehren blieb ihm, wenn er die Akten erst am 7. Mai 1984 erhielt, keine Zeit. Vom anwaltsrechtlichen Standpunkt aus ist daher das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Anwaltsaufs.-Komm. 11.9.1984 (RBer 1984/85, S .48) 4.2 Öffentlich-rechtliche Verträge 3123 Öffentlich-rechtlicher Vertrag. Aus Art. 9 Abs. 2 des SAK’-Gründungs- vertrages vom 28.129. August 1914 (bGS 751.212), wonach im gesamten Versorgungsgebiet der gleiche Preis für die Normalabgabe von Strom zu entrichten ist, ergibt sich kein Rechtsanspruch für den Strombezüger (Art. 112 OR). Aus §9 Abs. 2 des Gründungsvertrages können keine Rechte Dritter abgeleitet werden. Gegen die Annahme, dass eine so weitgehende Ausnahme vom Grundsatz vorliegt, dass Konzessionsauflagen nur öffentliche Pflichten gegenüber dem verleihenden Gemeinwesen begründen, sprechen Entstehungsgeschichte und Wortlaut, wie auch der Sinn und Zweck der Bestimmung. § 9 Abs. 2 ist im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt aufgestellt worden. Er ist auch nicht geeignet, die Grundlage für einen Rechtsanspruch einer Privatperson zu bilden, weil seine Anwendung einen Ermessensentscheid darüber bedingt, unter welchen Umständen «gleiche Verhältnisse» vorliegen und daher die Gleichstellung des Normalpreises sich rechtfertigt. Dieser Ermessens-Entscheid kann nur von einer Behörde getroffen werden, der alle Verhältnisse bekannt sind oder bekannt gegeben werden müssen. An der Einräumung eines direkten Rechtsanspruches der Strombezüger gegenüber den SAK konnte der Kanton Appenzell A.Rh. umsoweniger Interesse haben, als es sich bei diesem um ein interkantonales Gemeinschaftswerk handelt, das von beiden Kantonen als ausschliesslichen Aktionären beherrscht wird und ausserdem in einem besondern öf- 1 1 St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG 473
C. Gerichtsentscheide 3123 fentlichen Gewalt-Verhältnis zu den beiden Kantonen steht. Ein direkter Rechtsanspruch der Strombezüger gegenüber den SAK ist aber auch nicht notwendig, um die Grundsätze von § 9 zu verwirklichen, weil dem Dritten der Verwaltungsweg offen steht, um seine Interessen nötigenfalls zur Geltung zu bringen. Dem Strombezüger stehen daher gestützt auf die Konzessionsauflage von § 9 Abs. 2 keine Ansprüche gegenüber den SAK zu. Der Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. über die Gründung der SAK ist seiner rechtlichen Natur nach öffentlich- rechtlich, ein sog. interkantonaler Vertrag im Sinne des Art. 7 Abs. 2 BV. Aus seinem Inhalt ergibt sich ferner, dass dem Gründungsvertrag nicht rechtssetzender, sondern rechtsgeschäftlicher Charakter zukommt, d.h. dass er auf die Begründung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet ist und nicht die Aufstellung gemeinsamer Rechtsregeln bezweckt. Dass es sich nicht um einen Staatsvertrag gesetzgeberischer Natur handelt, geht schon daraus hervor, dass der Vertrag nicht der Landsgemeinde unterbreitet wurde. Dem §9 des Gründungsvertrages kommt ebenfalls nur rechtsgeschäftliche, nicht auch rechtssetzende Bedeutung zu. Nach seiner Entstehungsgeschichte begründet er nur Verpflichtungen der beiden Vertragsschliessenden Kantone und enthält keine allgemeinen Rechtsvorschriften, die an die unterstellten Personen als Adressaten gerichtet sind und Verpflichtungen zu ihren Gunsten oder Lasten zu deren Ungunsten begründen. Gegen die Auffassung von § 9 als einer Rechtsvorschrift, welche für die SAK und die Strombezüger verbindlich wäre, sprechen auch der Wortlaut, Sinn und Zweck seiner Bestimmungen. Es können daher weder die Kantonseinwohner im allgemeinen, noch die Strombezüger der SAK im be- sondern subjektive Rechte daraus ableiten. In §9 kann auch nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu Gunsten Dritter erblickt werden. Die Einräumung selbständiger Rechte an dritte Rechtssubjekte ist im allgemeinen bei interkantonalen Verträgen rechtsgeschäftlichen Charakters nicht zu vermuten. Dieser Grundsatz wird bestätigt durch die analoge Anwendung der Grundsätze, wie sie Art. 112 OR für privatrechtliche Verträge aufgestellt hat. Daraus folgt, dass selbst wenn ein Vertragsstaat bestimmte Privatpersonen begünstigen wollte, nur der Vertragsstaat selbst und nicht die Begünstigten die Rechte aus dem Vertrag geltend machen können. Eine Ausnahme wäre nur dann anzunehmen, wenn es die Willensmeinung des Vertragsschliessenden Staates war, vor allem wenn es dem Zweck der Vereinbarung und der Interessenlage ent 474
C. Gerichtsentscheide 3123, 3124 spricht (vgl. Komm. Becker zu Art. 112 OR, N.16). Hier bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche gewollte Ausnahme. Dies ergibt sich vor allem aus Absatz 3 des § 9, wonach Interessenten, die sich nicht im Bereich des jeweils erstellten Leitungsnetzes befinden, keinen Anspruch auf Energieabgabe besitzen. Auch darin ist eine Richtlinie für die SAK zu erblicken. Gleich verhält es sich aber mit Absatz 1 und 2. Die Vertragsschliessenden Kantone haben es als ihre Aufgabe betrachtet, die zur Wahrung der Elektrizitätsversorgung notwendigen Massnahmen zu treffen. Sie können durch ihre Vertreter im Verwaltungsrat und Verwaltungsratsausschuss die Einhaltung der in §9 festgelegten Richtlinien fortlaufend kontrollieren. Ausserdem haben sie die SAK durch die Anerkennung des Vertrages noch direkt auf die Befolgung der Richtlinien verpflichtet und sich eine entsprechende Überwachungsgewalt gesichert. Die Vertragsschliessenden Kantone sind daher zur Überwachung der Einhaltung der in §9 festgelegten Richtlinien berufen. Eine Vertragsbestimmung zu Gunsten von Privatpersonen kann aber auch aus dem weitern Grund nicht angenommen werden, weil unser Recht den Vertrag zu Lasten Dritter nicht kennt, so dass es ausgeschlossen ist, dass die beiden Vertragsparteien dem Dritten (Strombezüger) die Leistung eines andern Dritten (SAK) versprechen können. Die Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. wollten sich nicht gegenseitig zugunsten ihrer Strombezüger verpflichten, noch wollten sie dem zu gründenden Gemeinschaftswerk (SAK) eine Pflicht zu Gunsten seiner Strombezüger auferlegen. Hätten sie letzteres gewollt, so hätten sie einfach eine entsprechende Rechtsvorschrift aufstellen und auf eine Überwachungsgewalt verzichten können. Aus der Bestimmung des §9 Abs. 2 können die Strombezüger deshalb gegenüber den SAK keine Rechtsansprüche ableiten. OGer 26.4.1951 (RBer 1950/51, S. 30) 3124 Enteignungsverfahren. Entschädigungsverträge sind öffentlich- rechtliche Verträge. Für eine Vereinbarung über die Gewährung von Realersatz bedarf es lediglich der einfachen Schriftlichkeit (Art. 20 des Gesetzes über die Zwangsabtretung; bGS 711.1). Der vorliegende Vertrag ist in den Rahmen des kantonalen Enteignungsverfahrens zu stellen. Nach Art. 2 des Gesetzes über die Zwangsabtretung 475