Moderation cannot review already paid lawyer invoices

ARGVP-1988-3121Obergericht25.04.1978Dismissed

Zusammenfassung

The Anwaltsaufsichtscommission held that moderation proceedings under the attorney-profession ordinance are intended only for open, unacknowledged fee disputes. If the invoice has already been paid, the client is deemed to have at least factually acknowledged it, so moderation can no longer serve its purpose. Any alleged overpayment must instead be pursued through restitution remedies, subject to proving excusable mistake or another defect of consent.

Regest

Art. 5 Verordnung über den Anwaltsberuf; Moderationsverfahren betreffend Anwaltshonorare; bereits bezahlte oder ausdrücklich anerkannte Rechnungen sind dem Moderationsverfahren entzogen. Das Moderationsverfahren dient der einfachen, unentgeltlichen Beilegung offener Honorarstreitigkeiten und setzt eine noch offene, nicht anerkannte Rechnung voraus. Mit der Zahlung tritt faktisch Anerkennung ein; eine nachträgliche Überprüfung würde das Verfahren zweckwidrig in einen vorgängigen Schritt einer Rückforderungsklage verwandeln. Ein allfälliger Überzahlungsanspruch ist vielmehr auf dem Weg der condictio geltend zu machen, wobei der Kläger zunächst einen Willensmangel oder entschuldbaren Irrtum dartun muss (Art. 23 ff., Art. 62 ff. OR).

Gesamter Gesetzestext

C. Gerichtsentscheide 3120, 3121 Lutz, Das st.gallische Zivilrechtspflegegesetz, 1967, S .30. Diese Pflicht ist besonders zu betonen, wenn der Klient eine bedeutende Kaution zu leisten oder der Anwalt Unterhaltsbeiträge oder andere Forderungen ein­zutreiben hatte. Über die einzelnen Aufträge ist gesondert abzurechnen. Nur durch eine solche Trennung wird der Auftraggeber in die Lage versetzt, die Rech­nung zu überprüfen; Entscheide der Anwaltskammer des Kantons Luzern 1932-60, Nr. 183 und 185 (5. April 1933 und 19. Dezember 1958). Anwaltsaufs.-Komm. 21.8.1970 (RBer 1970/71, S. 50) 3121 M oderationsverfahren. Keine Überprüfung bezahlter Anwaltsrechnun­gen (Art. 5 der Verordnung überden Anwaltsberuf; bGS 145.52). Die Kommission hat am 21. August 1970 entschieden, das Moderations­verfahren sei an sich nicht an eine bestimmte Frist gebunden, könne aber nur Platz greifen, solange die Rechnung noch offenstehe und nicht aner­kannt sei. Wenn die Rechnung bereits bezahlt oder ausdrücklich aner­kannt worden sei, könne das Verfahren seinen Zweck nicht mehr erfüllen, den Rechnungsstreit auf einfache Weise zu beendigen (wiedergegeben in Künzler, Das Anwaltsrecht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden, Diss. Zürich, 1976, S.130). An diesem Entscheid ist festzuhalten. Das Moderationsverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Diese Regelung unterstreicht den Zweck des Verfahrens, offene Streitigkeiten auf einfache Weise zu schlichten. Ist eine Rechnung bereits bezahlt und damit faktisch anerkannt, so kann der Auftraggeber einen allenfalls zuviel bezahlten Betrag nur mit einem Rückforderungsbegehren odereiner Rückforderungsklage geltend machen. Er hat in diesem Fall zuerst darzutun, dass er aus entschuldbarem Irrtum oder unter einem andern Willensmangel gehandelt hat (Art. 23ff., Art. 62 ff. OR). Es kann nicht Sinn einer unentgeltlichen, fachgemässen Be­gutachtung sein, eine solch nachträgliche Auseinandersetzung in irgend­einer Weise zu präjudizieren. Anwaltsaufs.-Komm. 25.4.1978 (RBer 1977/78, S. 43) 471

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