Appeal route and costs after successful criminal objection

ARGVP-1988-3117Obergericht25.08.1981Other

Zusammenfassung

The text contains two Obergericht headnotes. First, where a person under suspended sentence commits a new offence during probation, the competent judge must decide together with the new conviction on revocation of probation, extension of the probation period, or substitute measures; that decision is part of the judgment and is reviewable by appeal, not by a separate complaint. Second, in criminal proceedings, the allocation of costs after a successful objection depends on the outcome: a full acquittal follows the ordinary rule and costs are charged only in case of blameworthy conduct; if only the fine is reduced, the costs of the expanded investigation are generally borne by the accused, while court costs are allocated in equity.

Regest

Art. 41 Ziff. 3 StGB; Art. 197, 204, 242 and 245 StPO; post-conviction measures and costs after successful objection: the decision on revocation or extension of probationary relief is inseparable from the new conviction and forms part of the judgment, notwithstanding separate evidentiary handling; the parties must be heard on both the new offence and the ancillary measure, and the remedy is ordinary appeal. On costs, a full acquittal after objection triggers the general rule of Art. 242 Abs. 1 StPO, whereas a mere reduction of the penalty usually justifies charging the costs of the expanded investigation to the accused, with the remaining court costs assessed in equity under Art. 245 StPO.

Gesamter Gesetzestext

C. Gerichtsentscheide 3116,3117 3116 Rechtsm ittel. Verbindung von neuer Verurteilung und nachträglicher richterlicher Anordnung. Hat der Verurteilte, der unter bedingtem Strafvollzug steht, während der Probezeit ein neues Vergehen oder Verbrechen begangen, so hat der neu zuständige Richter auch über den Widerruf dieser Rechtswohltat, die Ver­längerung der Probezeit oder weitere Ersatzmassnahmen zu entscheiden (Art. 41 Ziff.3 Abs. 3 StGB). Die Erhebungen, die Grundlage für diesen richterlichen Entscheid bilden, sind zwar getrennt zu führen; aktenmässig wird aber das Verfahren — ähnlich wie die Untersuchung über ein zusätz­lich begangenes Delikt — mit dem Hauptverfahren verbunden. Die Ge­richtsverhandlung ist über beide Punkte, die neue Straftat und den Ent­scheid nach A rt.41 Ziff.3 StGB, durchzuführen. Entgegen Art. 197 StPO können sich die Beteiligten — Staatsanwalt und Angeklagte — ohne Ein­schränkung zu beiden Fragen äussern. Der Entscheid über die nachträg­lichen Massnahmen bildet dann Bestandteil des Urteils. Es ist wünschbar, dass dieser Zusammenhang durchgehend mehr betont wird. Das Oberge­richt wird in diesem Sinn eine Weisung erlassen. Wenn der Entscheid über die Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 3 StGB Be­standteil des Urteils bildet, besteht kein Anlass, hiefürdie Beschlussesform und ein besonderes Rechtsmittel vorzusehen. Der Entscheid untersteht dann ebenfalls der Appellation, nicht dem Rekurs nach Art. 204 StPO. Die Beteiligten des Strafverfahrens sollen nicht davon ausgeschlossen werden, vor Obergericht über die Zulässigkeit und die Auswirkungen der ange­fochtenen Massnahmen zu plädieren. OGer 27.8.1979 (RBer 1978/79, S.40) 3117 Kostenverlegung bei ganz oder teilweise gutgeheissener Einsprache (Art. 242 StPO). Bei gänzlicher oder teilweiser Gutheissung einer Einsprache im Strafver­fahren sind die Rechtskosten wie folgt zu verlegen: 466

C. Gerichtsentscheide 3117

a) Wendet sich der Angeklagte gegen den in der Strafverfügung ausge­fällten Schuldspruch und erwirkt er im gerichtlichen Verfahren einen Frei­spruch, so ist die Grundregel von Art. 242 Abs. 1 StPO anzuwenden. Eine Kostenpflicht besteht dann nur, wenn der Angeklagte die Untersuchung durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten veranlasst oder ihre Durchführung erschwert hat.

b) Wendet sich der Angeklagte gegen den in der Strafverfügung ausge­fällten Schuldspruch, erwirkt aber nur eine Reduktion der Busse, so ist in der Regel die Erweiterung der Untersuchung unerlässlich. Mit der Bestäti­gung des Schuldspruchs sind daher auch die Untersuchungskosten, d.h. die Kosten der erweiterten Untersuchung bis zur Verhandlung vor Gericht, dem Angeklagten aufzuerlegen. Über die Gerichtskosten ist entspre­chend Art. 245 Abs. 1 und 3 StPO nach Ermessen zu entscheiden.

c) Erhebt der Angeklagte Einsprache mit blossem Antrag auf Reduk­tion der Busse und erwirkt eine solche, so lässt es sich vertreten, auch die Kosten der Voruntersuchung mit allfälligen Erweiterungen aufzuteilen. OGer 25.8.1981 (RBer 1981/82, S .40) 467

Schlagwörter

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