No necessary joinder in creditor avoidance actions

ARGVP-1988-3107Obergericht27.11.1979

Zusammenfassung

The court held that the avoidance action under the debt enforcement law is a personal action. It therefore does not require several attacking creditors to join as necessary co-plaintiffs, since each creditor with a loss certificate may independently challenge the same disposition by the debtor. For the same reason, venue lies at the debtor's domicile under the rules for personal claims.

Regest

Art. 285 SchKG, Art. 288 SchKG, Art. 24 ZPO, Art. 59 BV; Anfechtungsklage als persönliche Klage und Gerichtsstand. Die betreibungsrechtliche Anfechtungsklage ist eine rein persönliche Klage; sie bezweckt nicht die unmittelbare dingliche Vindikation, sondern verschafft dem Gläubiger bloss den Zugriff in der Zwangsvollstreckung auf den angefochtenen Vermögenswert (consid. 1). Daraus folgt, dass jeder Gläubiger mit Verlustschein selbständig klageberechtigt ist und mehrere Gläubiger dieselbe Rechtshandlung unabhängig voneinander anfechten können. Eine notwendige Streitgenossenschaft mehrerer anfechtender Gläubiger ist deshalb zu verneinen. Als persönliche Klage ist die Anfechtungsklage am Wohnsitz des Beklagten einzureichen.

Gesamter Gesetzestext

C. Gerichtsentscheide 3107 3107 Anfechtungsklage,Gerichtsstand. Notwendige Streitgenossenschaft mehrereranfechtender Gläubigervemeint (Art. 285 SchKG, Art. 29 ZPO1). Das Kantonsgericht hat bereits überzeugend dargetan, dass die Anfech­tungsklage eine rein persönliche Klage ist. Sie richtet sich nicht direkt auf die Sache; der Gläubiger erhält vielmehr das Recht, in der Zwangsvoll­streckung auf die der Anfechtungsklage unterstehenden Vermögens­werte zu greifen (Favre, Schuldbetreibung- und Konkursrecht 1956, S.336; vgl. Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, Bd. II 1975, S.276, BGE52II110/11). Persönliche Klagen sind am Wohnort des Beklagten einzureichen (Art. 24 ZPO2; Art. 59 BV). Das gilt auch für die Anfechtungsklage. Sie ist am Wohnsitz der beklagten Partei geltend zu machen (Fritzsche, a.a.O.S.290; vgl. die Äusserungen dieses Autors in «Blätter für Schuldbe­treibung und Konkurs» 1947, S. 137; Blumenstein, Handbuch des Schuld­betreibungsrechts, Bern 1911, S.858; Favre, a.a.O.S.336). Jeder Gläubiger, der sich auf einen Verlustschein stützen kann, kann die Klage erheben (Art. 285 Ziff.1 SchKG). Das führt dazu, dass mehrere Gläubiger unabhängig voneinander, selbst im Abstand mehrerer Jahre, eine und dieselbe Rechtshandlung des Schuldners, z.B. den Verkauf oder die Verpfändung einer Liegenschaft, betreibungsrechtlich anfechten kön­nen, besonders dann, wenn sie geltend machen, der Schuldner habe mit Absicht zum Nachteil der Gläubiger gehandelt (Art. 288 SchKG). Schon diese Überlegung führt dazu, die Möglichkeit und Notwendigkeit eines Zusammenschlusses mehrerer Gläubiger und damit das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft unter den Klägern zu verneinen. OGer 27.11.1979 (RBer 1979/80, S. 34) 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 34 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 2 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 29 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 459

Schlagwörter

avoidance actionnecessary joindervenuepersonal claimcreditor rightsdebt enforcement