C. Gerichtsentscheide 3102, 3103 Lastenverzeichnis im Zeitpunkt der Mitteilung nach Art. 37 VZG alle Belastungen aufführt. Die Beschwerde muss daher in diesem Punkte geschützt und das Betreibungsamt angewiesen werden, das Lastenverzeichnis neu aufzusetzen und bereinigt allen Beteiligten zuzusenden. ABSchKG 5.5.1981 (RBer 1980/81, S.42) 3103 Verw ertung. Ablehnung einer nach Ablauf der Eingabefrist eingereichten zusätzlichen Verzugszinsforderung (Art. 138 SchKG). Nach dem von der Gläubigerin angerufenen Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG werden die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten aufgefordert, «dem Betreibungsamt binnen 20 Tagen ihre Ausprüche an der Liegenschaft, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben . . . DieNichtan- gemeldeten werden von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung insoweit ausgeschlossen, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind.» Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt die massgebende Verantwortung für die rechtzeitige und richtige Anmeldung beim Gläubiger. Er hat seine Ansprüche, insbesondere auch seine Ansprüche auf Zinsen und Kosten, rechtzeitig anzumelden, wenn er seine dinglichen Rechte wahren will. Das Betreibungsamt hat sich vor Erlass der Bekanntmachung einen Auszug aus dem Grundbuch zu beschaffen und die Anmeldungen mit dem Grundbuch zu vergleichen. So hat es z.B. einen im Grundbuch eingetragenen Schuldbrief von Amtes wegen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen (Aufsichtsbehörde Basel-Stadt in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs», 1969, S .50ff.). Anderseits können allfällige, durch kantonales Recht begründete Vorzugsrechte bei nicht rechtzeitiger Anmeldung nicht mehr in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden (BGE101III 36 ff.). Durch die Anmeldung wird das Betreibungsamt insoweit entlastet, als es bei Eingabe einer Kapital- und Zinsforderung annehmen darf, der Gläubiger mache seine sämtlichen Ansprüche geltend. Das Gesetz überbindet 455
C. Gerichtsentscheide 3103,3104 dem Betreibungsamt keine eingehende Überprüfungspflicht in bezug auf Höhe der Zinsen und Zinsenlauf, denn der Gläubiger sollte seine Nebenansprüche am besten selbst kennen. Darum verlangt Art. 138 Abs. 2 Ziff.3 SchKG vom Gläubiger, seine Ansprüche «insbesondere für Zinsen und Kosten» anzumelden. Blumenstein, Handbuch des Schweiz. Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, führt denn auch in sinnvoller Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung aus (S. 456): «Die Zinsforderungen gelten in keinem Fall als stillschweigend mit der Hauptforderung angemeldet.» In gleichem Sinne, mit eingehender Begründung, Jaeger, Komm, zum SchKG, Berni 911, N. 12 zu Art. 138 SchKG. Über die Zahlung der verfallenen und der laufenden Zinsen weiss der Betreibungsbeamte nicht Bescheid. Wenn jedes Versehen eines Gläubigers bezüglich Zinsanspruch, Zinssatz, Berechnung der verfallenen und der laufenden Zinsen und der Verzugszinsen zu einer nachträglichen Berichtigung des Lastenverzeichnisses führen müsste, könnte eine ordnungsgemäss ausgeschriebene und in mehreren Zeitungen publizierte Steigerung kaum mehr auf Anhieb durchgeführt werden. Ein solcher Eingriff in das Lastenverzeichnis, der in der Regel mit dem Aufschub der Versteigerung verbunden ist, rechtfertigt sich bei «kapitalen» Versehen, also namentlich bei Nichtberücksichtigung einer dem Betreibungsamt bekannten gesetzlichen oder im Grundbuch eingetragenen Hypothek, höchstenfalls bei versehentlicher Unterlassung aller Zinsansprüche (vgl. hiezu Jaeger, N.12 zu Art. 138 SchKG), nicht aber bei unrichtiger oder unvollständiger Berechnung der Zinsen (vgl. hiezu BGE 31 1148 ff., namentlich 152). ABSchKG 2.3.1984 (RBerl983/84, S.49) 3104 Inhalt des Konkurserkenntnisses (Art. 230/231 SchKG). Nicht in das Konkurserkenntnis gehört der Entscheid über die Verfahrensart (ordentliches/summarisches Verfahren, Einstellung des Konkurses). Die Verfahrensart (Art. 231 SchKG) und die Einstellung des Verfahrens (Art. 230 SchKG) sind nach Eingang des Konkurserkenntnisses vom Kon 456
C. Gerichtsentscheide 3104,3105 kursbeamten zu prüfen. Nach der Prüfung soll die Besprechung mit dem Konkursrichter erfolgen, der über diese Fragen separat zu entscheiden hat (vgl. Art. 230/31 SchKG In Verbindung mit Art. 11 Ziff.6 ZPO1). Der Entscheid des Konkursrichters kann mündlich, in Briefform oder in Form einer separaten Verfügung erlassen werden. Es genügt nach Auffassung der Aufsichtsbehörde, die Verfahrensart oder die Einstellung des Konkurses direkt in der Konkurspublikation bekannt zu machen. Diese ist dann vom Konkursbeamten zu erlassen. Kreisschreiben ABSchKG 28.12.1976 (RBer1975/76, S.43) 3105 Neues Vermögen. Mitberücksichtigung des Einkommens des Ehepartners des Schuldners bei der Frage, ob mehr als die zur standesgemässen Lebensführung nötigen Einkünfte erzielt werden (Art. 265 SchKG). Der Konkursverlustschein berechtigt den Gläubiger zur Einleitung einer neuen Betreibung, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist; Art. 265 Abs. 2 SchKG. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet auch der Arbeitserwerb des Schuldners neues Vermögen, soweit er das Einkommen übersteigt, das zur Führung eines standesgemässen Lebens notwendig ist; BGE 791115. Wie das Bezirksgericht zu Recht ausführt, ist daher zu prüfen, ob der Schuldner ein Einkommen besitzt, das ihm über die Führung eines standesgemässen Lebens hinaus Ersparnisse ermöglichen würde. Das Einkommen der Ehefrau ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Die Frau des Schuldners ist auch unter dem Güterstand der Gütertrennung verpflichtet, einen angemessenen Beitrag an die Kosten des ehelichen Haushalts zu leisten; Art. 246 Abs. 1 ZGB. Diese Beitragspflicht ist in die Berechnung der pfändbaren Lohnquote einzubeziehen und zwar unabhängig davon, ob es sich um Haushaltsschulden oder um andere Schulden des Ehemannes handelt; BG E791116 mit dortzitierten weiteren Entscheiden. 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. heute Art. 8 Ziff. 8 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 457