No exemption for tools of debtor-managed factory

ARGVP-1988-3099Obergericht26.03.1963Dismissed

Zusammenfassung

The debtor objected to the seizure of items listed in the retention record, invoking the exemption for professional tools under Art. 92 no. 3 SchKG. The Federal Tribunal held that the notion of 'profession' covers only work in which the debtor's own personal labor predominates. A business managed by the debtor, even if he participates in the work, is not protected when machinery and hired workers constitute a substantial element. The complaint was therefore dismissed.

Regest

Art. 92 no. 3 SchKG; exemption from seizure of tools, instruments and books necessary for the debtor’s profession: protected only is an occupation in which the debtor’s personal labour predominates over capital, machinery and hired assistance. A business operated by the debtor as an undertaking for gain, even with his own participation, is not a 'profession' within the meaning of the provision when mechanical means or foreign labour play a substantial role; such assets remain attachable.

Gesamter Gesetzestext

C. Gerichtsentscheide 3099,3100 3099 Pfändung. Keine Unpfändbarkeit von Werkzeugen, Geräten und Mate­rial eines Fabrikationsbetriebes, in dem der Schuldner selbst mitarbeitet (Art. 92 SchKG). Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG gel­tend, dass die in der Retentionsurkunde verzeichneten Gegenstände nicht retiniert werden können. Nach der zitierten Bestimmung sind die Werk­zeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind, unpfändbar. Unter dem Beruf ist nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes­gerichts nicht die Ausnutzung irgendwelcher Erwerbsquellen, auch nicht die Führung eines Betriebes zu Erwerbszwecken, sondern nur eine solche Erwerbstätigkeit zu verstehen, bei welcher die persönliche Arbeitsleistung des Schuldners und allenfalls seiner Angehörigen gegenüber andern Er­werbsfaktoren wie der Verwendung fremder Hilfskräfte und anderer Hilfs­mittel überwiegt. Den Gegensatz dazu bildet eine vom Schuldner geleitete Unternehmung, selbst wenn er darin mitarbeitet. Der Schuldner hat kein Recht, eine solche weiterführen zu können, wenn dabei nicht seine per­sönliche Arbeit die Hauptrolle spielt, sondern in erheblichem Umfange mechanische Hilfsmittel - ein kapitalistisches Element -, insbesondere auch fremde, durch Dienstvertrag verpflichtete Arbeitskräfte verwendet werden (vgl. BGE 65 II113 und dort zit. Entscheide; Fritsche, Bd.l, S.168). ABSchKG 26.3.1963 (RBer 1962/63, S.56) 3100 Pfändung. Das Betreibungsamt hat keine Pflicht, bei ungenügender Pfändung von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen, ohne dass diese vom Gläubiger verlangt wird. Schätzung der gepfändeten Ge­genstände nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen (Art. 97 SchKG). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Pfändung ungenügend sei, weil seine Forderung durch den Schätzungswert der gepfändeten Kuh, die 452

Schlagwörter

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