C. Gerichtsentscheide 3094, 3095 Bundesgericht hat zunächst angenommen, unter «Klage» sei hier nur der ordentliche Prozess im Sinne von Art. 79 SchKG zu verstehen. Später milderte es diese Praxis, indem es entschied, dass die Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 sich gegebenenfalls auch um die Dauer des Aberkennungsprozesses und des Prozesses auf Feststellung neuen Vermögens verlängere. In einem neuesten Entscheid (BGE 7 9 III58) änderte das Bundesgericht seine frühere Rechtsprechung und erklärte, dass auch das Rechtsöffnungsverfahren die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens verlängere. Es legt den Wortlaut des Art. 88 SchKG dahin aus, dass von einer Klage und deren Anhebung und gerichtlichen Erledigung auch bei der Rechtsöffnung gesprochen werden könne. Das Rechtsöffnungsverfahren sei ein Gerichtsverfahren, das wie die Klagen gemäss Art. 79 und 265 Abs. 3 SchKG angehoben werde, um zu erreichen, dass die durch Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung fortgesetzt werden könne. Es lasse sich erfahrungsgemäss meist nicht innert der 5tägigen Frist von Art. 84 SchKG erledigen, sondern dauere ohne Verschulden des Gläubigers oft erheblich länger. ABSchKG 25.2.1957 (RBer 1956/57, S. 56) 3095 Pfändung. Eine landwirtschaftliche Liegenschaft ist pfändbar (A rt.92 SchKG). Unpfändbar sind...die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie dem Schuldner zur Ausübung seines Berufes notwendig sind oder soweit von vornherein anzunehmen ist, der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten wäre so gering, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt; Art. 92 Ziff.3 SchKG. Nach dieser Bestimmung sind nur Werkzeuge und ähnliche Hilfsmittel, nicht aber Liegenschaften unpfändbar, da es jedem Besitzer einer Liegenschaft freisteht, seine Tätigkeit als Pächter auszuüben; vgl. die Aufzählung bei Jaeger, Komm, zum SchKG, zu Art. 92 SchKG. Auch das Entschuldungsgesetz und das BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes kennen keine Bestimmung über die Unpfändbarkeit einer landwirtschaftlichen Liegenschaft. Das letztere Gesetz sieht einzig ein bäuerliches Nachlassverfahren mit Betriebsaufsicht vor; vgl. Jost, 449
C. Gerichtsentscheide 3095, 3096 Handkommentar zum BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, S. 122 ff. Das genannte Bundesgesetz nennt bestimmte Vorzugsrechte der Angehörigen bei freiem Verkauf einer Liegenschaft. Ein solcher steht aber hier nicht zur Diskussion; es handelt sich vielmehr um eine Zwangsvollstreckung. Es braucht im Stadium der Pfändung nicht abgeklärt zu werden, ob es einem Verwandten nach dem erwähnten Gesetz möglich ist, sich selbst an der Versteigerung der gepfändeten Liegenschaft zu beteiligen oder das Vorzugsrecht nachträglich auzuüben; vgl. BGE 9 8 III 53. Das Vorzugsrecht steht jedenfalls der Pfändung nicht entgegen. ABSchKG 11.6.1973 (RBer 1972/73, S. 42) 3096 Pfändung. Lohnbeträge, die der Schuldner über das Existenzminimum hinaus zur Abzahlung von Kompetenzstücken braucht, sind bei der Betreibung für andere Forderungen nicht pfändbar. Unpfändbarkeit eines Motorrades, das für berufliche Zwecke täglich benötigt wird (Art. 92 Ziff.3 SchKG). Der Schuldner weist sich darüber aus, dass er an sein Motorrad gemäss Kaufvertrag monatliche Abzahlungen in der Höhe von Fr. 116.25 zu leisten hat und leistet. Diese Abzahlungen können nur dann bei der Berechnung des Zwangsbedarfes berücksichtigt werden, wenn das Motorrad als Kompetenzstück betrachtet werden kann (vgl. BGE 6 0 II1175). Gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG sind die Werkzeuge, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihres Berufes notwendig sind, unpfändbar. Nach der zu Händen der Aufsichtsbehörde abgegebenen schriftlichen Erklärung der Arbeitgeberfirma benötigt der Schuldner als Heizungsmonteur sein Motorrad täglich für berufliche Zwecke. Erfährt damit nicht bloss von seinem Wohnhort G. nach St.G. an die Arbeit, sondern auch von dort zur auswärtigen Montage-Arbeit. Unter diesen Umständen würde es eine erhebliche Erschwerung für den Schuldner bedeuten, wenn er auf das Motorrad als Transportmittel verzichten müsste (es ist denn auch nicht gepfändet worden). Wird das Motorrad aber als Kompetenzstück angesehen, so können die dafür zu leistenden Abzahlungen bei der Berech 450