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ARGVP-1988-3092 ΓÇó No definitive enforcement based on an out-of-court paternity settlement
ARGVP-1988-3092Obergericht13.03.1978Dismissed
The court held that a paternity settlement reached without the participation of a judicial authority is not equivalent to a judgment. Since the municipal clerk had acted only as assistant to the child and not as a mediating judicial instance, the agreement could not serve as a title for definitive debt enforcement under Art. 80 Abs. 2 SchKG in conjunction with Art. 191 ZPO.
Art. 80 Abs. 2 SchKG; Art. 191 ZPO: Keine definitive Rechtsöffnung aufgrund eines ausseramtlichen Vergleichs. Ein Vergleich, der nicht unter Mitwirkung einer gerichtlichen Instanz, namentlich eines Vermittlers, zustande gekommen ist, und bei dem der Gemeindeschreiber lediglich als Beistand des Kindes mitgewirkt hat, ist einem gerichtlichen Urteil nicht gleichzustellen. Ein solcher Vergleich begründet daher keinen definitiven Rechtsöffnungstitel; vollstreckbar ist nur eine gerichtliche Entscheidung oder ein ihr gleichwertiger Vergleich (vgl. Art. 191 ZPO).
C. Gerichtsentscheide 3091,3092 der Beklagte vor dem Bezirksgericht die Schuldpflicht anerkannt habe, was im Urteil sinngemäss vorgemerkt worden sei. Diese Behauptung geht jedoch in verschiedener Beziehung fehl. Schon der Wortlaut der beiden Sätze im letzten Absatz von Ziff.1 des Urteilsdispositivs lässt die Unrichtigkeit der Ansicht der Klägerin erkennen. Wenn im ersten Satz ausgesprochen ist, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin Fr. 239.15 zurückzubezahlen, steht diese Formulierung in einem deutlichen Gegensatz zur Vormerkung im 2. Satz, dass der Beklagte anerkenne, von der Klägerin Fr. 2200 - erhalten zu haben. Hätte der urteilende Richter damit sagen wollen, der Beklagte habe diese Franken 2 2 0 0 - zu bezahlen, so hätte er keine Veranlassung gehabt, hiefür eine wesentlich andere Formulierung zu wählen, als im ersten Satz. Zum mindesten wäre zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beklagte die Schuld und die Zahlungspflicht anerkenne. Statt dessen begnügte sich der Richter mit der Vormerkung derTatsache, dass der Beklagte Fr. 2200 - von der Klägerin erhalten habe. Damit ist noch gar nichts darüber gesagt, dass er sich zur Bezahlung des gesamten Betrages verpflichte. Es handelt sich vielmehr um eine reine Tatsachen-Feststellung, die nicht vollstreckbar ist. Die Klägerin darf daraus nicht einfach auf eine gerichtliche Anerkennung eines gegnerischen Anspruchs schliessen, welcher der richterlichen Beurteilung entfallen und im Urteil zur Vollstreckung vorgemerkt sei. OG P 21.6.1957 (RBer 19.57/58, S.63) 3092 Rechtsöffnung. Keine definitive Rechtsöffnung bei ausseramtlichem Vergleich (Art. 80 Abs. 2 Sch KG, Art. 191 ZPO1). Ist ein Vaterschaftsvergleich nicht unter Mitwirkung einer gerichtlichen Instanz, z.B. eines Vermittlers, zustande gekommen und hat ein Gemeindeschreiber einzig als Beistand des Kindes geamtet, so kann die Vereinbarung einem gerichtlichen Urteil nicht gleichgestellt werden; sie bildet daher keinen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 191 ZPO1 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 SchKG). OGP 13.3.1978 (RBer 1977/78, S. 44)1 Zivilprozessordnung vom 24.April 1955, vgl. Art. 201 Abs. 2 ZPO vom 27.April 1980 (bGS 231.1) 447