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ARGVP-1988-3089 ΓÇó Proof of oral objection in debt enforcement
ARGVP-1988-3089Obergericht27.05.1974Granted
The supervisory authority held that the debtor's oral objection, allegedly made at the post counter but omitted by mistake from the payment order copies, was sufficiently credible on the basis of the official report obtained from the post. In debt enforcement, a debtor may rely on credible proof of a timely objection; no additional evidence was required, so the objection had to be admitted.
Art. 74 SchKG; proof of oral objection in debt enforcement: where the debtor credibly shows that an oral objection was declared in time, the objection must be admitted. In Swiss debt enforcement, which proceeds without prior judicial review, the debtor must be able to assert objections immediately. Under the settled practice, mere plausibility or credible proof of timely declaration suffices; further strict proof is not required. An official report may establish sufficient credibility for admission of the objection (consid. 1).
C. Gerichtsentscheide 3089, 3090 3089 Rechtsvorschlag. Beweis bei mündlicher Erklärung (Art. 74 SchKG). Der Betriebene ist Inhaber eines Postfachs. Wie dies zulässig ist, hatte er mündlich Rechtsvorschlag am Schalter erklärt, doch war die Erklärung versehentlich nicht auf beiden Ausfertigungen des Zahlungsbefehls notiert und weitergeleitet worden. - Nach Einholung eines Amtsberichts erachtete die Aufsichtsbehörde seine Darstellung als glaubhaft. Die Schweiz kennt - im Gegensatz zu den anderen europäischen Staaten - die Betreibung ohne jede richterliche Vorprüfung; Blumenstein, Handbuch des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1911, S.241; W. Berner, Bremen, in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1965, S. 67/68. Daher ist es unerlässlich, dass der Betriebene sofort nach Einleitung des Verfahrens seine Einwendungen geltend machen kann. Nach allgemeiner Praxis genügt die blosse Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Erklärung, um den Rechtsvorschlag zuzulassen; vgl.BGE 9 8 III 30. Der bei der Post eingeholte Amtsbericht zeigt, dass die rechtzeitige Erklärung des Rechtsvorschlages hier genügend glaubhaft gemacht ist. Es bedarf keines weiteren Beleges, um ihn zuzulassen. ABSchKG 27.5.1974 (RBer 1973/74, S.46) 3090 Rechtsöffnung, definitive. Rechtsmissbrauchseinrede gegen Unterhaltsforderung bei Konkubinatsverhältnis (Art. 80 SchKG). Nach Art. 80 SchKG erteilt der Richter die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Das Urteil des Bezirksgerichts Mittelland stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Gegen diesen Titel können die in Art. 81 Abs.1 SchKG genannten Einwendungen (Urkundenbeweis der Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung) erhoben werden. Der Schuldner macht nun geltend, die Rentenverpflichtung sei erloschen. Diese Einrede ist im Rechtsöffnungsverfahren zulässig (z.B. bei Wiederverheiratung der Berechtig 445