ARGVP-1988-3089•OG ARGVP 1988 3089
C. Gerichtsentscheide 3089, 3090 3089 Rechtsvorschlag. Beweis bei mündlicher Erklärung (Art. 74 SchKG). Der Betriebene ist Inhaber eines Postfachs. Wie dies zulässig ist, hatte er mündlich Rechtsvorschlag am Schalter erklärt, doch war die Erklärung versehentlich nicht auf beiden Ausfertigungen des Zahlungsbefehls notiert und weitergeleitet worden. - Nach Einholung eines Amtsberichts erachtete die Aufsichtsbehörde seine Darstellung als glaubhaft. Die Schweiz kennt - im Gegensatz zu den anderen europäischen Staaten - die Betreibung ohne jede richterliche Vorprüfung; Blumenstein, Handbuch des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1911, S.241; W. Berner, Bremen, in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1965, S. 67/68. Daher ist es unerlässlich, dass der Betriebene sofort nach Einleitung des Verfahrens seine Einwendungen geltend machen kann. Nach allgemeiner Praxis genügt die blosse Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Erklärung, um den Rechtsvorschlag zuzulassen; vgl.BGE 9 8 III 30. Der bei der Post eingeholte Amtsbericht zeigt, dass die rechtzeitige Erklärung des Rechtsvorschlages hier genügend glaubhaft gemacht ist. Es bedarf keines weiteren Beleges, um ihn zuzulassen. ABSchKG 27.5.1974 (RBer 1973/74, S.46) 3090 Rechtsöffnung, definitive. Rechtsmissbrauchseinrede gegen Unterhaltsforderung bei Konkubinatsverhältnis (Art. 80 SchKG). Nach Art. 80 SchKG erteilt der Richter die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Das Urteil des Bezirksgerichts Mittelland stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Gegen diesen Titel können die in Art. 81 Abs.1 SchKG genannten Einwendungen (Urkundenbeweis der Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung) erhoben werden. Der Schuldner macht nun geltend, die Rentenverpflichtung sei erloschen. Diese Einrede ist im Rechtsöffnungsverfahren zulässig (z.B. bei Wiederverheiratung der Berechtig 445