ARGVP-1988-3088•OG ARGVP 1988 3088
C. Gerichtsentscheide 3088 3088 Rechtsvorschlag. Im Falle der mündlichen Erklärung des Rechtsvorschlages trägt der Schuldner die Gefahr der richtigen Protokollierung durch das Betreibungsamt (Art. 74, Art. 8 Abs. 3 SchKG). Der Schuldner beschwert sich gegenüber dem Betreibungsamt wegen Nichtannahme des behaupteten mündlichen Rechtsvorschlages. Der Betreibungsbeamte bestreitet die vom Schuldner behauptete Anbringung einer mündlichen Rechtsvorschlagserklärung. Nach seiner Vernehmlassung erinnert ersieh durchaus nicht, dass der Schuldner (der wohl in seiner Exmissionssache bei ihm in seiner Eigenschaft als Gemeindegerichtspräsident vorsprach) einen Rechtsvorschlag mündlich erklärte. Sodann steht fest, dass im Betreibungsbuch kein Rechtsvorschlag eingetragen ist, obwohl es auf dem Betreibungsamt üblich ist, dass mündlich erklärte Rechtsvorschläge protokolliert werden und dass auch die Unterzeichnung durch den Schuldner verlangt wird. Es ist ferner nach der Vernehmlassung des Betreibungsbeamten ausgeschlossen, dass der Zahlungsbefehl am 17. Juni 1950 schon morgens um 8.15 Uhr, d.h. zurZeit, da er den Rechtsvorschlag mündlich erklärt haben will, dem Schuldner durch den Pfändungsbeamten überbracht worden war. Bei dieser Sachlage muss als bewiesen angenommen werden, der Schuldner habe innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Rechtsvorschlag erhoben. Nach Art. 8 Abs. 3 SchKG ist das Betreibungs-Protokoll, Gegenbeweis Vorbehalten, für seinen Inhalt beweiskräftig. Der Schuldner trägt im Falle der mündlichen Erklärung des Rechtsvorschlages die Gefahr ihrer richtigen Protokollierung durch das Amt (Jäger, Komm, zu Art. 74 SchKG, N.8). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweise für seine Behauptung beantragt, dass er den Rechtsvorschlag am 17. Juni 1950 mündlich auf dem Büro des Betreibungsbeamten erklärt habe. Er ist deshalb mit seiner Beschwerde abzuweisen. ABSchKG 2.9.1950 (RBer 1949/50, S.46) 444