Wrong appeal instruction preserves appeal under good faith

ARGVP-1988-3079Obergericht08.11.1985Granted

Zusammenfassung

In an arrest-release action subject to the accelerated procedure, the court held that the five-day appeal period under the ZPO applied in principle. However, because the lower court had given an incorrect appeal instruction and such cases were rare, counsel was allowed to rely on that instruction. Refusing to enter the appeal would have violated the principle of good faith. The appeal was therefore admitted.

Regest

Art. 264 f. ZPO; appeal period in accelerated proceedings and reliance on incorrect remedies instruction. Where the lower court gives an erroneous notice of appeal rights, a party may rely on that notice if, in the circumstances, such reliance is objectively understandable; to refuse entry into the appeal despite that notice would contravene good faith (Treu und Glauben). This applies in particular in rare debt-enforcement disputes governed by the accelerated procedure, even though the statutory appeal period is only five days. The protection of legitimate reliance prevails over a strict application of the deadline when the party is misled by the authority's instruction (consid. cited in the note; cf. BGE 96 III 99).

Gesamter Gesetzestext

C. Gerichtsentscheide 3078 3078 Rechtsm ittelfrist. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bedeutet Nichteintreten auf das Rechtsmittel einen Verstoss gegen Treu und Glau­ben (Art. 264 f. ZPO). Art. 264/265 ZPO sieht für«Streitigkeiten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung undKonkurs das beschleunigte Verfahren vorschreibt», eine Appellationsfrist von nur fünf Tagen vor. Die Arrestaufhebungsklage ist dem beschleunigten Verfahren unterstellt (Art. 279 Abs. 2 SchKG). Arrestaufhebungsklagen sind jedoch sehr selten. Wie den Rechen­schaftsberichten des Obergerichts zu entnehmen ist, hatte das Kantonsge­richt seit Jahren nur ganz vereinzelt rein betreibungsrechtliche Klagen zu behandeln. Der Anwalt konnte sich daher auf die -unrichtige -Rechtsmit­telbelehrung der Vorinstanz verlassen. Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, trotz dieser Belehrung nicht auf die Appellation einzutreten (BGE 96 III 99 und vor allem Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbe­hördlicher Auskünfte und Zusagen, Zentralblatt für Staats-und Gemeinde­verwaltung, 1970, Nrn. 22-24, Sonderdruck 1971, S. 24ff.). OGer9.12.1986 (RBer 1986/87, S. 33) 3079 Beschwerde. Beschlüsse gerichtlich bestellter Kommissionen sind nicht anfechtbar (Art. 280 Abs. 3 ZPO). Schon nach der Zivilprozessordnung von 1955 konnte das Gericht eine Streitsache an eine Kommission weisen, wenn schwierige Rechtsverhält­nisse zu untersuchen, viele Urkunden zu prüfen oder viele Beweise abzu­nehmen waren (Art. 128 Abs.1 a. ZPO). Es stand in der Kompetenz der Kommission, prozessleitende Anordnungen wie Bestimmung und Einfor­derung von Kostenvorschüssen, Fristsetzungen, Entgegennahme von Par­teierklärungen, Beweisabnahmen usw. zu treffen. Dagegen kam schon unter der früheren ZPO die Entscheidungsbefugnis nur dem Gericht selbst zu. Die Kommission hatte das Urteil nur vorzubereiten- vergleichbar etwa 435

C. Gerichtsentscheide 3079, 3080 mit Stabstellen in Wirtschaft und Militär. Die Beschlüsse und Verfügungen der Kommission waren nicht weiterziehbar (Art. 129 Abs. 2 a. ZPO). Nach Art. 129 Abs. 3 a. ZPO konnten Beweisanträge, welchen die Kommission nicht entsprochen hatte, nochmals an der Schlussverhandlung gestellt werden. Mit dieser Bestimmung wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör sichergestellt (vgl. dazu Güldener, Schweiz. Zivilprozessrecht,3. Auflage, 1979, S. 175 ff., insbesondere S. 176 Ziff. 3). Nicht wesentlich anders lautet heute Art. 143 der ZPO 1980. Gegen Entscheide des Obergerichts oder seiner Abteilungen ist die Be­schwerde gemäss Art. 280 Abs. 2 der geltenden Zivilprozessordnung nicht zulässig. Da der gerichtlich bestellten Kommission keine selbständige Bedeutung zukommt und gegen das Obergericht als Gesamtgericht wie auch gegen beide Abteilungen keine Beschwerde geführt werden kann, ergibt sich ohne weiteres, dass auch gegen obergerichtliche Kommissions­verfügungen oder Kommissionsbeschlüsse die Justizaufsichtskommission nicht angerufen werden kann. JuAK8.11.1985 (RBerl 985/86, S. 45) 3080 Beweisbeschluss. Anfechtbarkeit (Art. 292 ZPO1). Wie bereits früher entschieden, ist die Beschwerde gegen Beweisbe­schlüsse und ähnliche prozessleitende Verfügungen der ersten Instanz an sich möglich; Art. 292 ZPO. Dabei ist aber folgendes hervorzuheben: Der Beschluss auf Durchführung eines Beweisverfahrens - Einver­nahme von Zeugen, Edition von Urkunden, Anordnung eines Augen­scheins oder einer Expertise - bildet Teil des gesamten Prozesses. Der Beweis soll das Urteil vorbereiten. Ein Beweisbeschluss bindet das Gericht nicht unbedingt und lässt damit die gesamte Beendigung des Prozesses noch offen. Der Beschluss ist auch nicht zu begründen. Es ist jedem Gericht unbenommen, zur Abklärung eines nicht genü­gend belegten Sachverhalts ein Beweisverfahren anzuordnen. Die Justiz­aufsichtskommission sieht keinen Anlass, bereits in diesem Stadium in den ' Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 280 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 436

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