ARGVP-1988-3078•OG ARGVP 1988 3078
C. Gerichtsentscheide 3078 3078 Rechtsm ittelfrist. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bedeutet Nichteintreten auf das Rechtsmittel einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 264 f. ZPO). Art. 264/265 ZPO sieht für«Streitigkeiten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung undKonkurs das beschleunigte Verfahren vorschreibt», eine Appellationsfrist von nur fünf Tagen vor. Die Arrestaufhebungsklage ist dem beschleunigten Verfahren unterstellt (Art. 279 Abs. 2 SchKG). Arrestaufhebungsklagen sind jedoch sehr selten. Wie den Rechenschaftsberichten des Obergerichts zu entnehmen ist, hatte das Kantonsgericht seit Jahren nur ganz vereinzelt rein betreibungsrechtliche Klagen zu behandeln. Der Anwalt konnte sich daher auf die -unrichtige -Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz verlassen. Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, trotz dieser Belehrung nicht auf die Appellation einzutreten (BGE 96 III 99 und vor allem Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, Zentralblatt für Staats-und Gemeindeverwaltung, 1970, Nrn. 22-24, Sonderdruck 1971, S. 24ff.). OGer9.12.1986 (RBer 1986/87, S. 33) 3079 Beschwerde. Beschlüsse gerichtlich bestellter Kommissionen sind nicht anfechtbar (Art. 280 Abs. 3 ZPO). Schon nach der Zivilprozessordnung von 1955 konnte das Gericht eine Streitsache an eine Kommission weisen, wenn schwierige Rechtsverhältnisse zu untersuchen, viele Urkunden zu prüfen oder viele Beweise abzunehmen waren (Art. 128 Abs.1 a. ZPO). Es stand in der Kompetenz der Kommission, prozessleitende Anordnungen wie Bestimmung und Einforderung von Kostenvorschüssen, Fristsetzungen, Entgegennahme von Parteierklärungen, Beweisabnahmen usw. zu treffen. Dagegen kam schon unter der früheren ZPO die Entscheidungsbefugnis nur dem Gericht selbst zu. Die Kommission hatte das Urteil nur vorzubereiten- vergleichbar etwa 435