C. Gerichtsentscheide 3072, 3073 gen des Obligationenrechtes oder spezielle öffentlich-rechtliche Anstellungsbestimmungen anzuwenden sind. Mit der Vorinstanz ist das Obergericht nun allerdings der Auffassung, dass es mit dem Grundsatz der Prozessökonomie vereinbar ist, wenn diese zentrale Frage der anwendbaren Bestimmungen vorweg entschieden wird; es bestehen berechtigte Aussichten darauf, dass sich die Parteien über die finanziellen Folgen aussergerichtlich zu einigen vermögen, sobald dieser Punkt geklärt ist. OGer 26.6.1984 (RBer 1984/85, S. 37) 3073 Klagerückzug. Die Kostenregelung ist Sache des Gerichtes. Der Beklagte kann den Klagerückzug nicht dadurch hindern, dass er Bedingungen bezüglich Kostenregelung stellt (Art. 112 ZPO1). Im vorliegenden Fall zog der Kläger die erste Klage am 7. Mai 1953 vorbehaltlos zurück. Er gab auch keinen Grund für diese Massnahme an. Einen Vorbehalt brachte lediglich der Beklagte an; er knüpfte nämlich an die Einwilligung zum Klagerückzug die Bedingung, dass der Kläger die Rechtskosten bezahle und eine ausserrechtliche Entschädigung leisten müsse. Dieser Vorbehalt ist jedoch völlig unbeachtlich. Art. 80 Absatz 1 ZPO1 kann nur den Sinn haben, dass die Gegenpartei in den Klagerückzug einwilligen muss, wenn der Zurückziehende an den Rückzug Vorbehalte knüpft, etwa den der Wiedereinbringung. Ist aber ein Rückzug vorbehaltlos, so ist er auch gültig, ohne dass die Gegenpartei ihr Einverständnis dazu gibt; ein Prozessabstand muss schon aus rein prozessökonomischen Gründen zugelassen werden; daher kann die Gültigkeit oder Ungültigkeit des vorbehaltlosen Klagerückzuges nicht in die Hand der Gegenpartei gelegt werden. Die Gegenpartei kann den vorbehaltlosen Klagerückzug in keiner Weise durch eigene Bedingungen erschweren, etwa durch die Forderung, die zurückziehende Partei habe sämtliche Kosten zu tragen. Die Kostenregelung bleibt Sache des Gerichtes, gleichgültig, auf welche Art und 1 Zivilprozessordnung vom 26. April 1914; vgl. Art. 201 ZPO vom 27. April 1980(bGS 231.1) 430
C. Gerichtsentscheide 3073, 3074 Weise es den Prozess erledigt. Es ist nicht einzusehen, warum eine Partei der andern beim Klagerückzug die Kostenregelung aufdrängen könnte, während sie den Kostenspruch des Richters hätte hinnehmen müssen, wenn der Prozess weiter gegangen wäre. OGer 27.9.1954 (RBer 1954/55, S. 38) 3074 Zustellung des Urteils. Bei nicht berufungsfähigen Zivilurteilen erfolgt keine Zustellung von Amtes wegen. Das Bundesrecht bestimmt in Art. 51 lit. d) des BG über die Organisation der Bundesrechtspflege einzig, dass die an das Bundesgericht als Berufungsinstanz weiterziehbaren Entscheide den Parteien von Amtes wegen und mit den Entscheidungsgründen schriftlich mitzuteilen sind (Birch- meier, Organisation der Bundesrechtspflege, 1950, S. 186). Somit ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass in unserem Kanton die nicht der Berufung unterstehenden Zivilurteile von Amtes wegen mit Begründung zuzustellen sind. Eine anderslautende Weisung könnte am Fristenlauf für die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Frist: 30 Tage seit Eröffnung des Entscheides) nichts ändern (Art. 89 Abs. 1 OG; Birchmeier, a.a.O., S. 383). Hiezu kommt, dass solchen Beschwerdeführern, die vor Ablauf der Frist keine motivierte Ausfertigung des angefochtenen Urteils erhalten, wenn notwendig eine Nachfrist zur Ergänzung angesetzt wird (Art. 93 Abs. 2 OG; Birchmeier, a.a.O., S. 399; Botschaft des Bundesrates zum Organisationsgesetz, Bundesblatt 1943, S. 140). Der staatsrechtliche Rekurs ist nichtdie Fortsetzung des kantonalen Gerichtsverfahrens, sondern ein neues Verfahren über die Verfassungsmässigkeit des Urteils (Burckhardt, Zeitschrift des bern. Juristenvereins, 1926, S. 62). Eine damit geltend gemachte Rechtsverweigerung wie z.B. die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich nicht aus den Urteilsmotiven, sondern aus dem Gang des Verfahrens und aus den Akten. Willkür als grober Verstoss gegen klare Rechtsvorschriften und offenbare Unrichtigkeit sind in der Regel sogleich, ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe, fest 431